| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 64.278,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 40.639,13 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.885,21 Euro netto, abzüglich bezahlten Übergangsgelds der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.362,30 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; |
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| | Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich bezahlten Übergangsgelds der deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 717,00 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 276,16 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.885,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 4.588,68 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.937,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.885,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.928,46 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.891,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.891,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.730,12 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 4.838,61 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.946,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; |
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| | festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihm ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 4.484,54 Euro brutto zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; |
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| | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 4.484,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.690,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. |
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