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| Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 trotz des Antrags auf Terminsaufhebung führt als Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). |
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| 1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe für die Verhinderung eines Prozessvertreters vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102). Denn einem Verfahrensbeteiligten steht es frei, seine Rechte durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). |
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| 2. Im Streitfall hat die Klägerin mit ihrem Antrag auf Terminsaufhebung vom 12. Dezember 2016 einen erheblichen Grund geltend gemacht, nämlich eine Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten. Das Gericht hat daraufhin zu erkennen gegeben, dass es die bislang vorgelegte ärztliche Bescheinigung, aus der “Arbeitsunfähigkeit” hervorgeht, nicht als ausreichend ansah. Eine ausdrückliche Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO, den erheblichen Grund glaubhaft zu machen, ist nicht ergangen. Der Senat kann offen lassen, ob es bereits aus diesem Grund dem FG verwehrt war, den Aufhebungsantrag wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978; Wendl in Beermann/Gosch, FGO § 91 Rz 87). Jedenfalls aufgrund des am 14. Dezember 2016 vorgelegten ärztlichen Attestes, in welchem Rechtsanwalt C Verhandlungsunfähigkeit wegen einer akuten Erkrankung bescheinigt wird, musste das Gericht dem Vertagungsantrag stattgeben. Das Attest ging bei Gericht noch so rechtzeitig ein, dass es hätte berücksichtigt werden können. Darin teilte die behandelnde Ärztin mit, dass der Prozessbevollmächtigte wegen einer akuten Erkrankung vom 12. Dezember 2016 bis zum 21. Dezember 2016 verhandlungsunfähig war bzw. sein werde. Weiterer Informationen hierzu bedurfte es nicht. Denn für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschlüsse vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, und vom 17. September 2014 IX B 44/14, BFH/NV 2015, 52). Bei wiederholten Attesten bleibt es einem Gericht unbenommen, die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen (s. BFH-Beschluss vom 21. April 2008 XI B 206, 207/07, BFH/NV 2008, 1191). |
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| 3. Ein Fall, in dem ein Gericht trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes einen Termin wegen offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht nicht aufzuheben braucht (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581), lag schon deshalb nicht vor, weil das FG von einer solchen Absicht nicht überzeugt war. Es hat lediglich den Verdacht der Prozessverschleppung geäußert. |
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| 4. Der Prozessbevollmächtigte hat durch Vorlage eines ärztlichen Attestes auch glaubhaft gemacht, dass eine Vertretung durch den Sozius P wegen dessen dauerhafter Erkrankung nicht möglich war. In der Zeit der Erkrankung des Sozius konnte dieser durch Rechtsanwalt C vertreten werden. Vorsorgemaßnahmen für den Fall von dessen plötzlicher Erkrankung brauchten im Hinblick auf das hier zu beurteilende finanzgerichtliche Verfahren nicht getroffen zu werden. |
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| 5. Eine Vertretung durch den im Briefkopf der Kanzlei erwähnten Wirtschaftsprüfer Steuerberater H kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach der Darlegung der Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung ortsabwesend war. |
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| 6. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung beruhen auf § 116 Abs. 6 FGO, die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. |
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