BFH II R 63/86

August 6, 2017
 
BFH II R 63/86 Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen, Kenntnis von dem Erbschaftserwerb, Beginn der Verjährung, Hinterziehungsvorsatz

Am . . . 1972 verstarb Frau A (Erblasserin). Sie wurde u. a. von der Klägerin zu 1/3-Anteil beerbt. Die Feststellung der Erben und Erbeserben war schwierig, da diese teils in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) teils in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnten.

Das Nachlaßgericht bestellte deshalb zuerst im Jahre 1973 einen Nachlaßpfleger und nach dessen Tod im Jahre 1977 einen weiteren Nachlaßpfleger, der nach Ermittlung der Erben und Ausstellung des Erbscheines am 24. September 1981 die Nachlaßpflegschaft abschließen konnte.

BFH II R 63/86

Das damals zuständige Finanzamt (FA) erhob aus dem anteiligen Erwerb der Klägerin Erbschaftsteuer zunächst in Höhe von . . . DM, später durch Änderungsbescheid vom 28. Juni 1982 in Höhe von . . . DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und machte Verjährung der Steuerforderung geltend.

 

Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage führte zur Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) nahm Verjährung der Steuerforderung an. Die Verjährungsfrist habe Ende 1976 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 1981, also vor Ergehen des angefochtenen Bescheides, geendet. Das FG gehe davon aus, daß die Klägerin entsprechend der schriftlichen Bestätigung ihres Prozeßbevollmächtigten im Januar 1976 von dem Erbfall erfahren und damit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Erbschaftserwerb erlangt habe.

Es gehe davon aus, daß diese Auskunft – obwohl vom FA bestritten – der Wahrheit entspreche, auch wenn nähere Einzelheiten des Kenntniserwerbs nicht bekannt seien, da die Mitteilung der Klägerin nicht widerlegt werden könne. Die zehnjährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung komme hier nicht in Betracht, weil der Klägerin ein Hinterziehungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne.

 

Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des FA die Revision zugelassen, mit der das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Das FA rügt unrichtige Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) i. d. F. ab 1. Januar 1966.

 

Im übrigen reichten die Ermittlungen des FG nicht aus, eine Steuerhinterziehung der Klägerin wegen Nichterfüllung der Anzeigepflicht auszuschließen.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe BFH II R 63/86

 

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

 

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, weil die Feststellungen des FG zu der Frage nicht ausreichen, in welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von ihrer Erbschaft nach Frau A erlangte und bis wann demgemäß der Beginn der Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO i. d. F. ab 1. Januar 1966 gehemmt war.

 

Nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO i. d. F. ab 1. Januar 1966 begann die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Klägerin Kenntnis von ihrem Erwerb erlangte. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks IV/2442, S. 12) sollen durch diese Regelung Schwierigkeiten vermieden werden, “die dann auftreten könnten, wenn der Erbe oder ein anderer Begünstigter erst nach Jahren Kenntnis von seinem Erwerb erhält und deshalb auch nicht in der Lage ist, seiner Anmeldepflicht nach § 26 des Erbschaftsteuergesetzes so rechtzeitig nachzukommen, daß die Veranlagung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen kann, die sich bei Anwendung des Abs. 1 des § 145 AO i. d. F. ab 1. Januar 1966 ergibt”.

Um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, muß deshalb der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewißheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, daß er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anmeldepflichten nach § 26 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 i. V. m. § 3 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) 1962 bzw. seine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG 1974 zu erfüllen.

Denn nur soweit der Erbe seine Anmelde- bzw. Anzeigepflichten erfüllen kann und auch tatsächlich erfüllt, ist das FA in der Lage, aus dem Erwerb die steuerlichen Konsequenzen durch Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und Steuerfestsetzung zu ziehen.

BFH II R 63/86

Der Senat hat durch Entscheidung vom 27. November 1981 II R 18/80 (BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 278) für den Fall, daß der Erblasser den Erben durch wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat, zuverlässige und sichere Kenntnis des Erben mit der Testamentseröffnung angenommen. Denn danach wird ein Erbe regelmäßig in der Lage sein, dem FA die in der Anmeldung bzw. Anzeige des Erwerbs geforderten Angaben (vgl. § 3 Abs. 2 ErbStDV 1962 bzw. § 30 Abs. 4 ErbStG 1974) zu machen.

 

Im Streitfall reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Klägerin – wie das FG angenommen hat – im Jahre 1976 in diesem Sinne ausreichende und sichere Kenntnis von ihrem Erwerb nach Frau A erlangt hat. Das FG hat nicht einmal festgestellt, ob die Klägerin aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch testamentarische Verfügung der Erblasserin Erbin ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zur Erblasserin steht.

 

Sollte gesetzliche Erbfolge vorliegen, kann Kenntnis vom Erwerbsvorgang i. S. von § 145 Abs. 2 Nr. 2 a AO i. d. F. ab 1. Januar 1966 nur vorliegen, wenn der Erbe sicher weiß, daß ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden ist (vgl. § 1930 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist.

Denn nur dann kann er sicher sein, daß sein Erwerb unangefochten bleibt und anerkannt wird. Bei völlig unklaren Verhältnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheines vorliegen.

 

Das FG wird im zweiten Rechtsgang die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben. Dabei könnte die Beiziehung der Aktenvorgänge des Nachlaßgerichtes hilfreich sein und weitere Aufschlüsse geben.

BFH II R 63/86

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…