Einlage ohne entsprechende Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen als freigebige Zuwendung an anderen Gesellschafter – BFH II R 9/17

September 20, 2020
Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Einlage ohne entsprechende Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen als freigebige Zuwendung an anderen Gesellschafter – BFH II R 9/17

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Leistet ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, die über seinen Beteiligungsanteil hinausgeht (disquotale Einlage),

ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, kann dies eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter darstellen.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall leistete der Ehemann (E) der Klägerin, die Kommanditistin einer KG war, Einlagen in das Gesellschaftsvermögen der KG, die über seinen eigenen Beteiligungsanteil hinausgingen.

Das Finanzamt wertete diese Zahlungen anteilig als freigebige Zuwendungen an die Klägerin und setzte Schenkungsteuer fest.

Rechtliche Würdigung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und des Finanzgerichts Münster.

Einlage ohne entsprechende Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen als freigebige Zuwendung an anderen Gesellschafter – BFH II R 9/17

Begründung:

  • Schenkungsteuerliche Betrachtung: Eine Schenkung liegt vor, wenn eine freigebige Zuwendung zu einer Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden führt. Im Falle einer disquotalen Einlage in eine KG sind schenkungsteuerrechtlich nicht die Gesamthand (KG), sondern die Gesamthänder (Gesellschafter) als Empfänger der Zuwendung anzusehen.
  • Vermögensverschiebung: Durch die disquotale Einlage kommt es zu einer Vermögensverschiebung vom einlegenden Gesellschafter zu den anderen Gesellschaftern. Deren Anteile am Gesamthandsvermögen erhöhen sich entsprechend.
  • Freigebigkeit: Die Zuwendung ist freigebig, wenn der einlegende Gesellschafter keine Gegenleistung erhält. Dies kann beispielsweise eine direkte Zahlung des anderen Gesellschafters oder eine eigene disquotale Einlage sein.
  • Gesellschaftsrechtliche vs. schenkungsteuerrechtliche Betrachtung: Auch wenn die Einlage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und dem Gesellschaftszweck dient, kann sie schenkungsteuerrechtlich als freigebige Zuwendung zu werten sein.
  • Teilrechtsfähigkeit der GbR: Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Auch bei einer GbR sind im Falle einer Zuwendung an die Gesamthand die Gesamthänder als Bereicherte anzusehen.

Einlage ohne entsprechende Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen als freigebige Zuwendung an anderen Gesellschafter – BFH II R 9/17

Konsequenzen:

  • Eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung: Bei Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ist stets eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung erforderlich.
  • Differenzierung zwischen Gesamthandsgemeinschaft und Gesamthänder: Schenkungsteuerrechtlich sind bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft die Gesamthänder und nicht die Gesamthand als Empfänger der Zuwendung anzusehen.
  • Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, da disquotale Einlagen in Personengesellschaften häufig vorkommen. Gesellschafter sollten sich der schenkungsteuerrechtlichen Folgen bewusst sein und gegebenenfalls Gegenleistungen vereinbaren.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der BFH mit seinem Urteil die schenkungsteuerrechtliche Relevanz von disquotalen Einlagen in Personengesellschaften klargestellt hat.

Gesellschafter sollten die Entscheidung bei der Gestaltung ihrer Einlagen berücksichtigen, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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