Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt

Dezember 4, 2025

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt

Worum geht es in diesem Urteil?

Es geht um eine sehr wichtige Frage im Familienrecht: Müssen Eltern die Kosten für den Kindergarten extra bezahlen oder sind diese Kosten schon im normalen monatlichen Unterhalt enthalten?

Der Bundesgerichtshof hat am 26. November 2008 ein wegweisendes Urteil gefällt (Aktenzeichen XII ZR 65/07). Das Gericht hat dabei seine frühere Meinung geändert. Es hat entschieden, dass Kindergartenbeiträge nicht im normalen Unterhalt enthalten sind. Das gilt unabhängig davon, wie viel Unterhalt bezahlt wird oder ob das Kind den Kindergarten nur halbtags oder ganztags besucht.

Der Hintergrund des Falls

In dem konkreten Fall stritten sich ein Vater und eine Mutter um den Unterhalt für ihren gemeinsamen Sohn. Die Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Die Mutter war mit dem Kind in die Schweiz gezogen. Der Vater lebte weiterhin in Deutschland.

Der Vater war finanziell gut gestellt. Er war Geschäftsführer mehrerer Autohäuser. Er zahlte für seinen Sohn bereits den höchsten Satz an Unterhalt, der in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ vorgesehen ist. Zusätzlich zahlte er auch die Krankenversicherung.

Die Mutter verlangte nun aber noch mehr Geld. Sie wollte, dass der Vater sich an den Kosten für den Kindergarten in der Schweiz beteiligt. Das waren umgerechnet etwa 298 Euro im Monat. Der Vater lehnte dies ab. Er war der Meinung: „Ich zahle schon den Höchstsatz an Unterhalt. Damit sind alle Kosten für das Kind abgedeckt, auch der Kindergarten.“

Das Amtsgericht gab dem Vater zunächst recht. Das Oberlandesgericht sah das anders und verurteilte den Vater zur Zahlung. Der Vater legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er wollte erreichen, dass er die Kindergartenkosten nicht zahlen muss.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat eine klare Grundsatzentscheidung getroffen. Die Richter stellten fest: Der Besuch eines Kindergartens ist „Mehrbedarf“.

Das bedeutet, dass diese Kosten zusätzlich zum normalen Unterhalt anfallen. Sie sind nicht in den Tabellen (Düsseldorfer Tabelle) eingerechnet. Dabei ist es völlig egal, ob das Kind nur vormittags oder den ganzen Tag im Kindergarten ist.

Früher hatten die Richter das anders gesehen. Sie dachten damals, dass ein halbtägiger Kindergartenbesuch „normal“ sei und daher mit dem üblichen Unterhalt bezahlt werden müsse. Diese alte Ansicht haben die Richter mit diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben.

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt

Warum hat das Gericht so entschieden?

Die Richter begründeten ihren Sinneswandel sehr ausführlich.

1. Bildung und Erziehung stehen im Vordergrund: Ein Kindergarten ist heute nicht mehr nur eine „Verwahranstalt“, damit die Mutter arbeiten gehen kann. Der Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung. Kinder lernen dort soziales Verhalten. Sie lernen den Umgang mit anderen Kindern und werden in ihrer Persönlichkeit gefördert. Dies dient dem Wohl des Kindes. Da es um Bildung und Erziehung geht, ist es ein Bedarf des Kindes selbst und nicht ein Bedarf der Mutter.

2. Der normale Unterhalt deckt nur das Nötigste: Der normale Unterhalt, der in den Tabellen steht, orientiert sich am Existenzminimum. Das bedeutet, er deckt Dinge ab wie Essen, Wohnen, Kleidung, Heizung und ein bisschen Taschengeld für Freizeit. Die Richter haben sich die Gesetze genau angesehen und festgestellt: Kosten für Erziehung und Betreuung in einer Einrichtung sind in diesen Berechnungen für das Existenzminimum gar nicht vorgesehen.

Wenn also der normale Unterhalt die Kindergartenkosten gar nicht enthält, muss man sie extra bezahlen. Das gilt auch dann, wenn der Vater sehr viel Unterhalt zahlt. Denn auch hoher Unterhalt soll dem Kind nur einen besseren Lebensstandard bei Kleidung oder Wohnen ermöglichen, aber nicht völlig neue Kostenarten wie Kindergartengebühren abdecken.

Eine wichtige Ausnahme: Das Essen

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung in dem Urteil, die für viele Eltern von Bedeutung ist.

Im Kindergarten bekommen die Kinder oft ein Mittagessen. Die Kosten für dieses Essen sind nicht Teil des Mehrbedarfs. Warum ist das so? Das Kind müsste auch zu Hause essen. Die Kosten für Lebensmittel sind bereits im normalen monatlichen Unterhalt (in der Tabelle) enthalten.

Wenn also die Kindergartenrechnung auch Geld für das Mittagessen enthält, muss man diesen Betrag herausrechnen. Der Vater muss das Essen nicht doppelt bezahlen – einmal über den normalen Unterhalt und einmal über die Kindergartenrechnung.

Wer muss die Kosten bezahlen?

Das Gericht hat auch geklärt, wer diesen „Mehrbedarf“ für den Kindergarten bezahlen muss. Hier gilt eine andere Regel als beim normalen Unterhalt.

Beim normalen Unterhalt zahlt meistens nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Beim Mehrbedarf für den Kindergarten müssen sich beide Elternteile beteiligen. Die Kosten werden aufgeteilt.

Das geschieht aber nicht genau zur Hälfte (50/50), sondern anteilig nach dem Verdienst. Wer viel verdient, muss einen größeren Anteil der Kindergartenkosten übernehmen. Wer wenig verdient, zahlt weniger. Bevor man rechnet, wird bei jedem Elternteil noch ein gewisser Betrag für den eigenen Lebensunterhalt (Selbstbehalt) abgezogen.

In dem vorliegenden Fall verdiente der Vater sehr viel mehr als die Mutter. Er muss daher vermutlich den Löwenanteil der Kosten tragen. Da das Kind in der Schweiz lebt, wo das Leben teurer ist, muss das bei der Mutter auch berücksichtigt werden.

Das Ergebnis des Verfahrens

Der Bundesgerichtshof konnte den Fall noch nicht endgültig abschließen. Zwar steht fest, dass der Vater grundsätzlich für die Kindergartenkosten mitbezahlen muss. Aber das Gericht wusste nicht genau, wie hoch die Kosten für das Essen im Kindergarten waren.

Da diese Essenskosten abgezogen werden müssen, wurde der Fall an das vorherige Gericht (das Kammergericht in Berlin) zurückverwiesen. Die Richter in Berlin müssen nun genau nachrechnen:

  1. Wie hoch war die Kindergartenrechnung insgesamt?
  2. Wie viel davon war für das Essen?
  3. Dieser Essens-Betrag wird abgezogen.
  4. Den Restbetrag müssen sich Vater und Mutter entsprechend ihren Einkommen teilen.

Fazit für Eltern

Dieses Urteil ist bis heute sehr wichtig. Es stellt klar:

  • Der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle deckt keine Kindergartenbeiträge ab.
  • Kindergartenkosten müssen als Mehrbedarf extra gezahlt werden.
  • Eltern teilen sich diese Extrakosten je nach Einkommen.
  • Verpflegungskosten (Essensgeld) sind aber schon im normalen Unterhalt drin und müssen selbst bezahlt werden.
RA und Notar Krau

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