Bundesverfassungsgericht 1 BvR 19/05
Nichtannahmebeschluss: Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen unter Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts – Grundsatzbedeutung aufgrund Beschlusses vom 19.04.2005 (BVerfGE 112, 332) entfallen – Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteintritt des Vorbehaltsfalles
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Wirksamkeit eines erbrechtlichen Abfindungsvertrages.
I.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.