Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2410/08 – Sportwettenvermittler

November 24, 2024

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2410/08 – Sportwettenvermittler

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2009 befasst sich mit der Verfassungsbeschwerde eines Sportwettenvermittlers

gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung.

Das Gericht entschied, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde die Vermittlung von Sportwetten eines maltesischen Anbieters untersagt, da dies nach deutschem Recht nur im Rahmen des staatlichen Monopols erlaubt war.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das staatliche Monopol gegen seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoße und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung unangemessen sei.

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2410/08 – Sportwettenvermittler

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe

und die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Begründung:

  • Keine grundsätzliche Bedeutung:
    • Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein staatliches Sportwettenmonopol und die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung seien in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
    • Die neue Rechtslage durch den Glücksspielstaatsvertrag habe zwar Änderungen gebracht, werfe aber keine neuen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf.
    • Die Vereinbarkeit der neuen Rechtslage mit der Berufsfreiheit könne anhand des bestehenden Maßstabs geprüft werden.
    • Die vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Kohärenz der Glücksspielpolitik in Bezug auf das Automatenspiel seien keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
  • Keine Verletzung der Grundrechte:
    • Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung zutreffend erkannt und geprüft.
    • Die Untersagungsverfügung sei im Hinblick auf die neue Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig.
    • Das Oberverwaltungsgericht habe die Konsistenz der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als grundsätzlich gegeben angesehen.
    • Die neue gesetzliche Regelung gewährleiste eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettenmonopols.
    • Die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols entspreche den gesetzlichen Vorgaben.

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2410/08 – Sportwettenvermittler

  • Der Nachteil für den Beschwerdeführer durch die sofortige Vollziehung sei zumutbar, da ihm im Falle einer Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung die Tätigkeit als Wettvermittler nicht endgültig verwehrt wäre.
  • Das Oberverwaltungsgericht habe die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht prüfen müssen, da dieser gegen das Verbot der Vermittlung unerlaubter Sportwetten verstoße.
  • Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit aufgenommen habe, als ein Vermittlungsverbot bereits bestand.
  • Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts erfülle auch die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
  • Die vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Kohärenz der Glücksspielpolitik in Bezug auf das Automatenspiel seien im Eilverfahren nicht von erheblicher Bedeutung.

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde ab, da die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.

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Die Entscheidung verdeutlicht die engen Grenzen, in denen sich die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des staatlichen Monopols bewegen darf.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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