Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2410/08 – Sportwettenvermittler
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2009 befasst sich mit der Verfassungsbeschwerde eines Sportwettenvermittlers
gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung.
Das Gericht entschied, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde die Vermittlung von Sportwetten eines maltesischen Anbieters untersagt, da dies nach deutschem Recht nur im Rahmen des staatlichen Monopols erlaubt war.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das staatliche Monopol gegen seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoße und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung unangemessen sei.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe
und die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Begründung:
Fazit:
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde ab, da die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.
Die Entscheidung verdeutlicht die engen Grenzen, in denen sich die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des staatlichen Monopols bewegen darf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.