BVerwG 3 B 17.10 – Rückforderung von Lastenausgleichszahlungen
RA und Notar Krau
In der Entscheidung BVerwG 3 B 17.10 vom 04.10.2010 befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rückforderung von Lastenausgleichszahlungen
und der Frage, inwieweit Erbteilserwerber rechtlich als Erben oder Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln sind.
Konkret betrifft der Fall zwei Kläger, die jeweils zur Hälfte Erben eines Verstorbenen waren, der eine Hauptentschädigung für den Verlust von Aktienanteilen erhalten hatte.
Diese Aktienanteile wurden später zurückübertragen, und die Entschädigung wurde von den Klägern zurückgefordert.
Allerdings hatten die Kläger Teile ihrer Erbteile durch Erbteilsübertragungsverträge an Dritte weitergegeben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Erben gegen die Rückforderung der Hauptentschädigung ab, da der Schaden durch die Rückübertragung der Aktienanteile als ausgeglichen betrachtet wurde.
Es wurde festgestellt, dass Wertverluste der zurückübertragenen Aktien keine Auswirkung auf die sogenannte „Objektidentität“ haben,
solange die zurückgegebene Sache als identisch mit der ursprünglich entzogenen betrachtet werden kann.
Wertminderungen erfolgen nach § 349 Abs. 4 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ist nur dann relevant,
wenn der Wert der erworbenen Entschädigungsleistung geringer als der Rückforderungsbetrag sei, was der Kläger jedoch nicht nachholte
Die Kläger argumentierten, die Aktienanteile seien zum Zeitpunkt der Rückübertragung wertlos gewesen und stellten einen entsprechenden Beweisantrag.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, da es sich um einen sogenannten Ausforschungsbeweis handelte.
Eine solche liegt vor, wenn die Behauptungen der Kläger ohne ausreichende greifbare Anhaltspunkte aufgestellt werden.
Zudem seien keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht worden, um die behauptete Wertlosigkeit zu untermauern
In der Beschwerde führten die Kläger an, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Verfahrensmängel auf weise und grundsätzliche Rechtsfragen ungeklärt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Beschwerde jedoch, da es keinen Verfahrensfehler und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen sah.
Es wurde festgestellt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zutreffend beurteilt und die Ablehnung des Beweisantrags korrekt auf den Untersuchungscharakter der Beweisführung gestützt habe.
Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber gemäß §§ 2371 ff. BGB keine Miterben werden, sondern als Rechtsnachfolger der Erben behandelt werden.
Damit bleibt die Rückforderungspflicht bei den ursprünglichen Erben bestehen, unabhängig davon, ob sie Teile ihrer Erbanteile an Dritte übertragen haben.
Die Entscheidung bestätigte die gesamtschuldnerische Haftung von Miterben und die rechtliche Stellung von Erbteilserwerbern im Lastenausgleich
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.