Clean Desk Policy – verhaltensbedingte Kündigung

August 30, 2022

Clean Desk Policy – verhaltensbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Sachsen 9 Sa 250/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung aufgrund wiederholter Verstöße gegen eine „Clean Desk Policy“

(Richtlinie für eine aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren).

Das Gericht bestätigte die Kündigung als rechtmäßig, da die Klägerin trotz vorheriger Abmahnungen ihre Pflichten verletzte und eine negative Zukunftsprognose bestand.

Hintergrund:

Die Klägerin war als Kreditsachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt.

Im Unternehmen existierte eine „Clean Desk Policy“, die Mitarbeiter dazu verpflichtete, sensible Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen,

indem sie beispielsweise ihren Arbeitsplatz beim Verlassen abschließen und vertrauliche Dokumente sicher aufbewahren.

Die Klägerin verstieß wiederholt gegen diese Richtlinie, obwohl sie mehrfach ermahnt und abgemahnt wurde.

Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Entscheidungsgründe:

  • Verstoß gegen Hauptpflicht: Das Gericht stellte fest, dass die Nichteinhaltung der „Clean Desk Policy“ eine Verletzung der Hauptleistungspflicht der Klägerin darstellte, da es sich um eine Arbeitsanweisung zum Datenschutz handelte.
  • Wirksamkeit der Abmahnungen: Die ausgesprochene Abmahnung erfüllte die notwendigen Kriterien der Rüge- und Warnfunktion. Sie wies die Klägerin deutlich auf ihr Fehlverhalten hin und drohte bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen an.
  • Negative Zukunftsprognose: Aufgrund der wiederholten Verstöße gegen die „Clean Desk Policy“, trotz vorheriger Abmahnungen, sah das Gericht eine negative Zukunftsprognose als gerechtfertigt an. Es bestand die begründete Annahme, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre Pflichten verletzen würde.
  • Interessenabwägung: Bei der Abwägung der Interessen beider Parteien überwogen die Interessen der Beklagten. Die Pflichtverletzungen der Klägerin führten zu Ablaufstörungen und stellten ein Sicherheitsrisiko für sensible Kundendaten dar.
  • Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Das Gericht betonte, dass auch bei leichteren Pflichtverstößen eine Abmahnung verhältnismäßig sein kann, insbesondere wenn es sich um wiederholte Verstöße handelt. Die Kündigung wurde als angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten der Klägerin angesehen.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien am Arbeitsplatz.

Wiederholte Verstöße gegen eine „Clean Desk Policy“, selbst wenn sie auf den ersten Blick geringfügig erscheinen mögen,

können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn sie trotz vorheriger Abmahnungen fortgesetzt werden und eine negative Zukunftsprognose besteht.

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, sensible Daten zu schützen und einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich an die geltenden Richtlinien zu halten und ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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