Coaching – Fernunterricht – Existenzgründer als Verbraucher
Datum: 15.10.2025
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Entscheidungsart: Hinweisbeschluss
Aktenzeichen: 12 U 63/25
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 die Absicht bekundet, die Berufung eines Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückzuweisen. Die Richter sahen die Berufung einstimmig als offensichtlich unbegründet an, da die Entscheidung des Landgerichts voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der Kern des Falles ist ein Coaching-Vertrag über 15 Monate zu einem Bruttobetrag von 49.980,00 €, den der Beklagte mit der Klägerin (dem Coaching-Anbieter) geschlossen hatte. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verurteilt. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.
Die zentralen Streitpunkte der Berufung drehten sich darum, ob der Vertrag gültig war und ob dem Beklagten ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht zustand.
Das OLG Hamm stützte die ursprüngliche Verurteilung des Beklagten auf folgende Argumente:
Der Vertrag wurde als Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingestuft.
Der Vertrag ist nicht sittenwidrig, insbesondere liegt kein wucherähnliches Geschäft vor.
Der Vertrag verstößt nicht gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und ist somit nicht nach § 134 BGB nichtig.
Dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht zu, da er als Unternehmer und nicht als Verbraucher gehandelt hat.
Eine Umdeutung des Widerrufs in eine Kündigung scheiterte ebenfalls.
Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten keine Erfolgsaussicht hat. Es weist den Beklagten darauf hin und gibt ihm drei Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen und über eine Rücknahme der Berufung (oft aus Kostengründen ratsam) nachzudenken.
Fazit: Der Coaching-Vertrag wurde als wirksamer Dienstvertrag zwischen zwei Unternehmern (Klägerin und Existenzgründer) betrachtet, der weder sittenwidrig noch ein Fernunterrichtsvertrag war. Daher konnte der Beklagte weder widerrufen noch kündigen und muss die vereinbarte Vergütung bezahlen.
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