COVID-19-Impfstoff Comirnaty – Schmerzensgeld und Schadensersatz für zukünftige Schäden

November 7, 2025

COVID-19-Impfstoff Comirnaty – Schmerzensgeld und Schadensersatz für zukünftige Schäden

Worum ging es in diesem Fall?

Eine Klägerin hat den Hersteller des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) verklagt. Sie forderte Schmerzensgeld (mindestens 100.000 €) und Schadensersatz für zukünftige Schäden, weil sie behauptet, durch die Impfung einen Impfsachaden erlitten zu haben.

Der Vorwurf der Klägerin:

Die Klägerin erhielt im August und September 2021 zwei Dosen des Impfstoffs. Kurz darauf seien starke Beschwerden aufgetreten:

  • Starke Kopfschmerzen, Schwindel, Unsicherheit beim Gehen.
  • Die Beschwerden hielten bis heute an und beeinträchtigen ihr Leben massiv (Arbeitsunfähigkeit, extreme Müdigkeit, Muskelschmerzen, etc.).
  • Sie meint, der Impfstoff habe ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis und die Hersteller hätten über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt.
  • Sie berief sich unter anderem auf das Arzneimittelgesetz (§ 84 AMG) und die unerlaubte Handlung (§ 823 BGB).

Die Verteidigung des Herstellers (Beklagte):

Der Hersteller wies die Klage ab. Seine Hauptargumente:

  • Die behaupteten Gesundheitsschäden seien nicht ausreichend nachgewiesen.
  • Ein kausaler Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden sei nicht belegbar. Möglicherweise lägen andere Ursachen vor (z. B. psychosomatische Beschwerden, die unstreitig später diagnostiziert wurden).
  • Das Nutzen-Risiko-Profil des Impfstoffs sei positiv. Dies sei durch die Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und die weltweite Anwendung von über 2,6 Milliarden Dosen belegt.
  • Die Fach- und Gebrauchsinformationen entsprächen stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
  • Selbst wenn die Klägerin besser aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich aus dem von ihr selbst genannten gesellschaftlichen Druck (Besuch der schwangeren Schwester, Nicht-Ausschluss aus dem Leben) höchstwahrscheinlich trotzdem impfen lassen.

COVID-19-Impfstoff Comirnaty – Schmerzensgeld und Schadensersatz für zukünftige Schäden

Was hat das Landgericht Mainz entschieden?

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab (Tenor Ziff. 1).

Die wichtigsten Gründe des Gerichts (kurz & knackig):

  1. Keine Haftung nach Arzneimittelgesetz (§ 84 AMG):
    • Nutzen-Risiko-Verhältnis ist POSITIV: Das Gericht betont, dass hier eine abstrakte Betrachtung für die Gesamtheit der Patienten maßgeblich ist, nicht der Einzelfall der Klägerin. Die Zulassung und die Bestätigungen der EMA belegen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die Klägerin habe die wissenschaftlichen Bewertungen der Zulassungsbehörden nicht erschüttern können.
    • Kein Verstoß gegen die Informationspflicht (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG): Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass die Hersteller zum Zeitpunkt der Impfung gesicherte Erkenntnisse über die spezifischen Beschwerden der Klägerin gehabt und diese „verschwiegen“ hätten. Bloße Verdachtsmeldungen reichten nicht aus.
    • Keine Kausalität der Aufklärung: Selbst wenn besser aufgeklärt worden wäre, sei unglaubhaft, dass die Klägerin die Impfung abgelehnt hätte. Sie war bereit, erhebliche Risiken (wie anaphylaktischer Schock) einzugehen, um sich impfen zu lassen.
  2. Keine Haftung wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 und § 826 BGB):
    • Kein Verschulden: Der Hersteller hat einen zugelassenen Impfstoff in Verkehr gebracht und die Produktbeobachtungspflicht erfüllt. Die ständige Aktualisierung des Aufklärungsmerkblatts zeige im Gegenteil die Sorgfalt.
    • Keine Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB): Ein vorsätzliches, sittenwidriges Schädigungsverhalten des Herstellers sei absolut nicht erkennbar.
  3. Kausalitätsfrage offen gelassen:
    • Das Gericht musste die heikle Frage des Kausalzusammenhangs (Beweis, dass die Impfung tatsächlich die Ursache war) gar nicht mehr abschließend klären, weil es bereits an den Haftungsvoraussetzungen des Arzneimittelgesetzes (§ 84 AMG) und der unerlaubten Handlung (§ 823, § 826 BGB) scheiterte. Die Klage wurde bereits aus diesen Gründen abgewiesen.

Fazit

Das Landgericht Mainz hat die Klage gegen den Impfstoffhersteller abgewiesen. Der Kern des Urteils ist, dass der Hersteller nicht haftet, weil der Impfstoff nach der wissenschaftlichen Bewertung der Behörden (EMA) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat und der Hersteller seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Einzelne, auch schwere Nebenwirkungen führen nicht automatisch zu einer Haftung.

Das Gericht schließt mit einem wichtigen Hinweis: Die moralische Verpflichtung der Gesellschaft, Impfgeschädigte zu unterstützen, ist eine politische und nicht eine rechtliche Frage, die zivilrechtlich über eine Haftung des Herstellers zu entscheiden wäre.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es folgt das Berufungsverfahren (Az. 5 U 1375/23).

RA und Notar Krau

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