Covid-19: Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung aufgrund eines Impfschadens
LG Darmstadt, 21.12.2023 – 7 O 94/22
Eine Frau hat gegen den Impfstoffhersteller BioNTech geklagt. Die Frau ist Massagetherapeutin. Sie hat sich dreimal mit dem Corona-Impfstoff „Comirnaty“ impfen lassen. Die Impfungen fanden im Jahr 2021 und Anfang 2022 statt.
Nach den Impfungen bekam die Frau gesundheitliche Probleme. Sie berichtete von vielen Beschwerden. Dazu gehörten Schmerzen im ganzen Körper, Übelkeit, Schwindel, Müdigkeit, Herzprobleme und Konzentrationsstörungen. Sie sagte, sie könne deswegen nicht mehr arbeiten. Sie musste ihr Geschäft schließen.
Die Frau war der Meinung, der Impfstoff sei schuld an ihrem Leiden. Sie behauptete, der Impfstoff habe keinen medizinischen Nutzen. Sie warf dem Hersteller sogar vor, Studien gefälscht zu haben. Sie nutzte sehr harte Worte. Sie sprach von einem „Angriff auf die Menschheit“ und einem „Krieg gegen die eigene Bevölkerung“.
Die Frau stellte mehrere Forderungen an das Gericht und den Hersteller:
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage komplett abgewiesen.
Das bedeutet, die Frau bekommt kein Geld. Sie bekommt auch keine Auskünfte. Der Hersteller BioNTech muss nichts bezahlen. Stattdessen muss die Frau die Kosten für den Prozess tragen.
Das Gericht hat die Entscheidung sehr ausführlich begründet. Die Richter haben Punkt für Punkt erklärt, warum die Ansprüche der Frau nicht berechtigt sind.
1. Kein Fehler im Arzneimittelrecht Es gibt ein Gesetz für Medikamente. Es heißt Arzneimittelgesetz. Ein Hersteller muss nur Schadenersatz zahlen, wenn das Medikament mehr schadet als nützt. Das nennt man eine „negative Nutzen-Risiko-Bilanz“. Das Gericht sagt: Das ist hier nicht der Fall. Der Impfstoff ist offiziell zugelassen. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat ihn geprüft. Die Wissenschaft sagt, dass der Nutzen der Impfung größer ist als das Risiko von Nebenwirkungen. Die Frau konnte nicht beweisen, dass diese wissenschaftliche Meinung falsch ist. Sie hat nur Behauptungen aufgestellt oder Verschwörungstheorien verbreitet. Das reicht vor Gericht nicht aus.
2. Keine falschen Informationen Ein Hersteller haftet auch, wenn die Packungsbeilage oder die Fachinformationen falsch sind. Das Gericht sagt: Dafür gibt es keine Beweise. Die Klägerin hat nur vermutet, dass etwas falsch sein könnte. Sie hatte keine konkreten Fakten.
3. Kein sittenwidriges Verhalten Die Frau behauptete, der Hersteller habe „böse“ oder „sittenwidrig“ gehandelt. Das Gericht widersprach deutlich. Einen zugelassenen Impfstoff herzustellen, ist nicht böse. Es ist eine normale Tätigkeit eines Pharmaunternehmens. Die harten Worte der Frau (wie „Abschaum“ oder „biologische Kampfstoffe“) wiesen die Richter als unsachlich zurück.
4. Kein Anspruch auf Auskunft Die Frau wollte viele technische Fragen beantwortet haben. Das Gesetz sagt: Ein Patient bekommt nur Auskunft, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Medikament den Schaden verursacht hat. Da das Gericht aber schon festgestellt hat, dass der Impfstoff sicher ist und die Nutzen-Risiko-Bilanz positiv ist, muss der Hersteller keine weiteren Fragen beantworten. Die Fragen waren für den Fall auch nicht wichtig. Das Gericht hatte den Eindruck, die Frau wollte den Hersteller mit den vielen Fragen nur unter Druck setzen.
5. Keine Haftung für Gentechnik Die Frau berief sich auch auf das Gentechnikgesetz. Das Gericht erklärte, dass dieses Gesetz hier nicht gilt. Es handelt sich um ein zugelassenes Arzneimittel. Dafür gelten spezielle Regeln, die Vorrang haben.
Die Richter sahen keine Grundlage für die Klage.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das heißt, wenn die Frau nicht sofort bezahlt, kann der Hersteller das Geld für die Prozesskosten einfordern (wenn er eine Sicherheit hinterlegt).
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