
Cyber-Versicherung
LG Hagen 9 O 258/23
Urteil vom 15.10.2024
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Unternehmen, hatte eine Cyber-Versicherung bei der Beklagten abgeschlossen.
Diese Versicherung umfasste auch den Baustein „Cyber-Vertrauensschäden“.
Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu einem polnischen Lieferanten und kommunizierte mit diesem per E-Mail.
Im Januar 2023 erhielt die Klägerin eine E-Mail, die scheinbar von ihrem Lieferanten stammte und eine Änderung der Bankverbindung ankündigte.
Die E-Mail-Adresse war leicht verändert, enthielt aber weiterhin den Domänenteil des Lieferanten.
Die Klägerin änderte daraufhin die hinterlegten Kontodaten und überwies in der Folge insgesamt 85.000 € auf das neue Konto.
Später stellte sich heraus, dass die E-Mails gefälscht waren und das angegebene Konto nicht dem Lieferanten gehörte.
Die Klägerin erstattete Strafanzeige und versuchte, die Zahlungen zurückzuerhalten, jedoch ohne Erfolg.
Sie meldete den Schaden der Beklagten und beantragte die Erstattung der 85.000 € aus der Cyber-Versicherung.
Die Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens ab, da kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.
Die Klägerin habe keinen Angriff auf ihre eigenen Netzwerke und Computersysteme erlitten, sondern sei lediglich Opfer eines Betrugsversuchs geworden.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Hagen wies die Klage ab.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Hagen verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Cyber-Versicherungen.
Nicht jeder Schaden, der durch Cyberkriminalität entsteht, ist automatisch versichert.
Der Versicherungsschutz bezieht sich in erster Linie auf Angriffe auf die eigenen IT-Systeme des Versicherungsnehmers.
Schäden, die durch „klassische“ Betrugsmaschen wie Phishing-Mails entstehen, fallen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz.
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