Darf der Betreuer für den Betreuten den Pflichtteil geltend machen?

Oktober 20, 2025

Darf der Betreuer für den Betreuten den Pflichtteil geltend machen?

Ja, grundsätzlich ist der Betreuer dazu verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch für den Betreuten geltend zu machen, sofern dies zu seinem Aufgabenkreis gehört und seinen Interessen entspricht.

Pflicht des Betreuers zur Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch fällt in der Regel in den Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder einen gesondert eingerichteten Aufgabenkreis „Erbschaftsangelegenheiten“.

Der Betreuer hat die Aufgabe, die Ansprüche des Betreuten zu vertreten und deren Realisierung konsequent zu verfolgen. Das beinhaltet die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber den Erben.

Zur Geltendmachung gehört die Aufforderung zur Auskunft, die Bewertung des Nachlasses und gegebenenfalls die Einleitung rechtlicher Schritte.

Abweichungen und Wichtige Aspekte

Es gibt jedoch wichtige Punkte, die beachtet werden müssen:

Der Wille des Betreuten

Ist der Betreute zu einer freien Willensbildung in der Lage, muss sich der Betreuer grundsätzlich nach dem Willen des Betreuten richten. Möchte der Betreute den Pflichtteil gegenüber seinen Angehörigen nicht geltend machen, ist das zu beachten.

Darf der Betreuer für den Betreuten den Pflichtteil geltend machen?

Sozialhilfebezug

Bezieht der Betreute Sozialhilfe oder ist zu erwarten, dass er bedürftig wird, ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel Pflicht des Betreuers, da es sich um verwertbares Vermögen handelt.

Das Sozialamt kann den Anspruch auch direkt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII) und selbstständig gegen die Erben geltend machen, unabhängig von der Entscheidung des Betreuten oder des Betreuers.

Genehmigungspflicht

Die Geltendmachung des Pflichtteils selbst bedarf in der Regel keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Aber:

Ein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteil, zum Beispiel durch einen Erlassvertrag, ist genehmigungspflichtig durch das Betreuungsgericht.

Ausschluss von der Vertretung

Ist der Betreuer selbst Erbe oder gehört zu den Pflichtteilsberechtigten und macht den Anspruch gegen sich selbst oder eine ihm nahestehende Person geltend, kann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Da die Entscheidung, ob und wie der Pflichtteil geltend gemacht werden soll, komplex sein kann und weitreichende Konsequenzen hat, wird in der Praxis oft geraten, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.

Möchten Sie wissen, welche Schritte bei der Geltendmachung des Pflichtteils konkret notwendig sind?

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