Darf der Insolvenzverwalter für den Schuldner den Pflichtteil geltend machen obwohl der das gar nicht will?
Nein, der Insolvenzverwalter darf den Pflichtteilsanspruch nicht gegen den Willen des Schuldners geltend machen oder ihn dazu zwingen.
Dieser Grundsatz basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und berücksichtigt den höchstpersönlichen Charakter des Pflichtteilsanspruchs.
Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:
Der Anspruch auf den Pflichtteil gilt als ein höchstpersönliches Recht des Schuldners. Die Entscheidung, ob dieser Anspruch gegenüber den Erben geltend gemacht wird oder nicht, liegt allein beim Schuldner.
Der Insolvenzverwalter kann den Schuldner nicht dazu zwingen, den Pflichtteil einzufordern
Der Insolvenzverwalter kann den Pflichtteilsanspruch auch nicht eigenständig für den Schuldner geltend machen
Der Insolvenzverwalter kann den Pflichtteil erst dann zur Insolvenzmasse einziehen und verwerten, wenn der Schuldner den Anspruch aktiv geltend gemacht hat oder er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist
Macht der Schuldner den Pflichtteil nicht geltend, stellt dies in der Regel keine Verletzung seiner Obliegenheiten im Insolvenzverfahren dar und führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung
Solange der Schuldner den Pflichtteil nicht geltend macht, kann der Insolvenzverwalter oder Treuhänder den Anspruch nicht durchsetzen, selbst wenn er zur Masse gehören würde, wenn er geltend gemacht werden würde.
Dies ist eine allgemeine rechtliche Auskunft. Da es sich um komplexes Insolvenz- und Erbrecht handelt, ist es immer ratsam, sich für den konkreten Fall an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Erbrecht zu wenden.