Darf der Notar beurkunden – wenn er in dieser Sache gleichzeitig Testamentsvollstrecker ist?
Sie fragen, ob ein Notar ein Testament oder eine andere Urkunde beurkunden darf, wenn er in derselben Angelegenheit als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Das ist eine wichtige Frage, denn der Notar soll immer neutral und unabhängig sein. Im Folgenden erkläre ich Ihnen, was das bedeutet, welche Regeln gelten und warum es hier besondere Vorschriften gibt.
Ein Notar ist eine Person, die vom Staat ernannt wird. Er beurkundet wichtige Verträge und Urkunden, zum Beispiel Testamente, Eheverträge oder Grundstückskäufe. Der Notar soll dabei immer neutral sein. Das heißt: Er darf keine Partei bevorzugen. Er muss dafür sorgen, dass alle Beteiligten die rechtlichen Folgen verstehen und niemand benachteiligt wird.
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die nach dem Tod eines Menschen dessen letzten Willen umsetzt. Der Erblasser – das ist der Verstorbene – kann im Testament bestimmen, wer Testamentsvollstrecker sein soll. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich dann zum Beispiel um die Verteilung des Nachlasses, bezahlt Schulden und sorgt dafür, dass die Erben bekommen, was ihnen zusteht.
Notare müssen sich an viele Gesetze halten. Besonders wichtig sind das Beurkundungsgesetz (BeurkG) und die Bundesnotarordnung (BNotO). Diese Gesetze schreiben vor, wann ein Notar beurkunden darf und wann nicht.
Ein Notar muss immer neutral und unabhängig sein. Das bedeutet: Er darf keine eigenen Interessen verfolgen und keine Partei bevorzugen. Er darf auch nicht den Anschein erwecken, dass er nicht neutral ist. Das nennt man das „Anscheinsverbot“
Das Gesetz sagt: Ein Notar darf nicht beurkunden, wenn er selbst ein Interesse an der Sache hat. Das steht in Paragraf 3 BeurkG. Dort ist genau aufgelistet, in welchen Fällen der Notar nicht mitwirken darf. Zum Beispiel, wenn es um seine eigenen Angelegenheiten geht oder um Angelegenheiten von engen Verwandten
Noch strenger ist das Gesetz, wenn es um Testamente geht. Hier steht im Gesetz: Der Notar darf ein Testament nicht beurkunden, wenn er selbst als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Auch wenn sein Ehepartner oder ein naher Verwandter als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, darf er nicht beurkunden. Das steht in Paragraf 7 BeurkG und wird in den Kommentaren und der Rechtsprechung bestätigt .
Wenn ein Notar gegen das Verbot verstößt und trotzdem beurkundet, ist die Beurkundung unwirksam. Das heißt: Das Testament oder die Urkunde ist dann nicht gültig. Das Gesetz will so verhindern, dass der Notar eigene Vorteile hat oder nicht neutral ist
Das Ziel ist, dass alle Beteiligten dem Notar vertrauen können. Niemand soll Angst haben, dass der Notar eigene Interessen verfolgt. Gerade bei Testamenten ist das wichtig, weil es oft um viel Geld und schwierige Familienverhältnisse geht. Wenn der Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hat er ein eigenes Interesse am Nachlass. Das passt nicht zur Neutralität, die das Gesetz verlangt
Auch wenn der Notar erst nach der Beurkundung zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann das problematisch sein. Es kommt darauf an, ob das schon bei der Beurkundung absehbar war. Wenn der Notar wusste, dass er Testamentsvollstrecker werden soll, darf er nicht beurkunden. Sonst könnte der Eindruck entstehen, dass er nicht neutral ist
Das Gesetz ist hier sehr streng. Es gibt keine Ausnahmen. Auch wenn alle Beteiligten einverstanden wären, darf der Notar nicht beurkunden, wenn er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Das dient dem Schutz aller Beteiligten und dem Vertrauen in das Notaramt
Ein Notar darf das Amt des Testamentsvollstreckers grundsätzlich übernehmen. Das steht in Paragraf 8 BNotO. Aber: Er darf nicht das Testament beurkunden, in dem er selbst als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Die beiden Tätigkeiten dürfen sich nicht überschneiden
Die Gerichte sind hier eindeutig: Ein Notar darf nicht beurkunden, wenn er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Das würde gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen. Auch der Anschein, dass der Notar eigene Interessen verfolgt, reicht schon aus, damit er nicht beurkunden darf
Wenn Sie ein Testament machen möchten und einen Notar als Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, darf dieser Notar das Testament nicht beurkunden. Sie müssen dann einen anderen Notar wählen. So wird sichergestellt, dass alles korrekt und neutral abläuft.
Wenn Sie Fragen zu Testamenten, Testamentsvollstreckung oder zur Rolle des Notars haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie kompetente und individuelle Beratung.
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