Darf der Pflichtteilsberechtigte der Testamentsvollstreckervergütung widersprechen?
Die kurze Antwort lautet: Nein, ein direktes Widerspruchsrecht im Sinne eines Vetos hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Er kann dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nicht einfach verbieten, eine Vergütung zu zahlen. Dennoch ist die Situation für Pflichtteilsberechtigte nicht aussichtslos. Es gibt rechtliche Mechanismen, die den Wert des Pflichtteils schützen.
Um das zu verstehen, müssen wir uns die Rollen im Erbfall genau ansehen. Es gibt den Erblasser, der das Testament schreibt. Es gibt den Erben, der alles bekommt. Und es gibt den Pflichtteilsberechtigten. Das ist meist ein naher Verwandter, der im Testament übergangen wurde. Er bekommt kein Erbe, sondern nur einen Geldanspruch gegen den Erben.
Bevor wir in die Tiefe gehen, klären wir die Fachbegriffe. Im Erbrecht werden oft komplizierte Wörter genutzt.
Der Pflichtteilsberechtigte steht „außerhalb“ der Erbengemeinschaft. Er hat keine Mitspracherechte bei der Verwaltung des Erbes. Der Erblasser hat das Recht, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das ist Teil seiner Testierfreiheit. Das bedeutet: Jeder darf über sein Geld bestimmen, auch über den Tod hinaus.
Wenn der Erblasser eine Vergütung festlegt, ist das erst einmal gültig. Der Pflichtteilsberechtigte kann diese Entscheidung nicht direkt blockieren. Er ist kein Vertragspartner des Testamentsvollstreckers. Sein Anspruch richtet sich allein gegen den Erben. Er will von ihm wissen: Wie viel ist das Erbe wert?
Hier liegt der entscheidende Punkt. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers mindert den Wert des Erbes. Wenn weniger Geld im Topf ist, wird auch der Pflichtteil kleiner. Das Gesetz schützt den Pflichtteilsberechtigten hier auf eine besondere Weise.
Für die Berechnung des Pflichtteils gilt ein wichtiger Grundsatz. Die Kosten der Testamentsvollstreckung dürfen den Pflichtteil in der Regel nicht mindern. Das klingt kompliziert, ist aber logisch. Man unterscheidet zwischen dem „Bruttonachlass“ und dem „Nettonachlass“.
Der Bruttonachlass ist alles, was am Todestag da war. Davon werden Schulden abgezogen. Übrig bleibt der Wert, aus dem der Pflichtteil berechnet wird. Die Kosten für den Testamentsvollstrecker entstehen aber erst nach dem Tod. Sie gehören zu den sogenannten „Erbfallkosten“.
In der Rechtsprechung ist anerkannt: Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist bei der Berechnung des Pflichtteils meist nicht abziehbar. Das bedeutet für Sie als Pflichtteilsberechtigter:
Es gibt eine Ausnahme. Manchmal ordnet der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an, die auch den Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Das ist rechtlich sehr schwierig. In solchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte das Erbe ausschlagen und den „unbeschränkten“ Pflichtteil fordern.
Ein direkter Widerspruch gegen die Höhe der Vergütung ist nur möglich, wenn diese extrem hoch ist. Wenn der Erblasser eine Summe festlegt, die den Nachlass fast auffrisst, könnte das sittenwidrig sein. Das kommt aber extrem selten vor. Meistens orientiert sich die Vergütung an Tabellen. Eine bekannte Tabelle ist die „Neue Rheinische Tabelle“. Sie gibt Richtwerte vor, wie viel ein Testamentsvollstrecker verlangen darf.
Der Erbe hingegen kann sich wehren. Er ist derjenige, der das Honorar am Ende bezahlt. Wenn der Testamentsvollstrecker zu viel Geld verlangt, kann der Erbe die Zahlung verweigern. Er kann vor das Nachlassgericht gehen. Er kann verlangen, dass die Vergütung geprüft wird.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben darauf hinweisen. Er kann ihm Informationen geben, wenn er glaubt, dass etwas nicht stimmt. Aber er hat kein eigenes Klagerecht gegen die Höhe des Honorars. Er muss nur darauf achten, dass sein eigener Anteil richtig berechnet wird.
Sie können der Vergütung also nicht widersprechen. Aber Sie können sicherstellen, dass sie nicht zu Ihren Lasten geht.
Stellen Sie sich das Erbe wie einen Kuchen vor. Der Testamentsvollstrecker nimmt sich ein Stück als Belohnung für das Schneiden. Der Erbe bekommt den Rest des Kuchens. Sie als Pflichtteilsberechtigter haben aber einen Anspruch auf einen festen Prozentsatz vom ganzen Kuchen, bevor der Vollstrecker sein Stück genommen hat.
Ein Widerspruch im klassischen Sinne ist nicht vorgesehen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erblasser frei entscheiden darf. Da Sie kein Erbe sind, haben Sie keine Verwaltungsrechte. Ihr Schutzraum ist die Mathematik der Pflichtteilsberechnung.
Wenn der Erbe versucht, die Kosten des Vollstreckers von Ihrem Anteil abzuziehen, sollten Sie handeln. Dann widersprechen Sie nicht der Vergütung an sich. Sie widersprechen der falschen Berechnung Ihres Geldes. Das ist ein feiner, aber sehr wichtiger Unterschied.
Sollten Sie unsicher sein, lassen Sie die Berechnung prüfen. Ein Anwalt für Erbrecht kann genau ausrechnen, ob man Ihnen zu wenig Geld anbietet. Oft versuchen Erben, die Kosten auf alle Schultern zu verteilen. Das ist rechtlich meistens falsch. Bleiben Sie wachsam bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses. Das ist Ihr wichtigstes Werkzeug.