Darf der Testamentsvollstrecker Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach RVG berechnen?
Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich um das Erbe. Er sorgt dafür, dass der letzte Wille eines Toten erfüllt wird. Für diese Arbeit bekommt er meistens Geld. Man nennt dieses Geld die Vergütung. Oft legt der Erblasser die Höhe im Testament fest. Erblasser ist die Person, die verstorben ist und das Erbe hinterlässt.
Gibt es keine feste Regel im Testament? Dann gilt das Gesetz. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht ein wichtiger Satz. Der Testamentsvollstrecker darf eine angemessene Vergütung verlangen. Aber was bedeutet angemessen? Das Gesetz nennt keine genauen Zahlen. Deshalb schauen Experten oft auf andere Tabellen. Eine bekannte Tabelle ist die „Neue Rheinische Tabelle“. Auch der Deutsche Notarverein hat Empfehlungen geschrieben.
Manchmal muss der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit verreisen. Er fährt vielleicht zu einer Bank in einer anderen Stadt. Oder er besichtigt ein Haus, das zum Erbe gehört. Dabei entstehen Kosten. Diese Kosten heißen Reisekosten. Dazu gehören Fahrtkosten für das Auto oder die Bahn. Auch Kosten für ein Hotel gehören dazu.
Abwesenheitsgelder sind eine Art Entschädigung für Zeit. Der Testamentsvollstrecker ist lange von seinem Büro oder Haus weg. Er kann in dieser Zeit keine andere Arbeit machen. Dafür möchte er einen festen Geldbetrag haben. Er berechnet also nicht nur das Bahnticket. Er berechnet auch die Zeit, die er unterwegs verbringt.
Das Wort RVG ist eine Abkürzung. Es bedeutet Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses Gesetz regelt, wie viel Geld ein Anwalt bekommt. Dort stehen sehr genaue Beträge für Reisen. Es gibt Pauschalen für Kilometergeld. Es gibt auch feste Sätze für die Abwesenheit. Viele Menschen finden das RVG sehr praktisch. Es ist klar und eindeutig.
Die Antwort ist nicht ganz einfach. Es kommt darauf an, wer der Testamentsvollstrecker ist. Ist der Testamentsvollstrecker ein Rechtsanwalt? Dann möchte er oft nach dem RVG abrechnen. Er kennt diese Regeln sehr gut.
Aber Vorsicht! Ein Testamentsvollstrecker ist in diesem Moment kein Anwalt für einen Klienten. Er führt ein Amt aus. Das ist ein großer Unterschied. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist keine rein rechtliche Beratung. Er verwaltet das Vermögen. Er räumt vielleicht eine Wohnung aus. Er verkauft ein Auto. Das sind keine typischen Aufgaben für einen Anwalt.
Deshalb darf er die Sätze aus dem RVG nicht automatisch nehmen. Er darf sie nur nutzen, wenn es angemessen ist. Die Reisekosten müssen tatsächlich nötig gewesen sein. Er darf nicht unnötig weit fahren. Er muss sparsam mit dem Geld der Erben umgehen.
Es gibt zwei wichtige Fälle für die Nutzung des RVG. Der erste Fall ist das Testament selbst. Der Erblasser kann in sein Testament schreiben: „Der Vollstrecker darf Kosten nach dem RVG abrechnen.“ Dann ist die Sache klar. Die Erben müssen sich an diesen Wunsch halten. Der Wille des Toten zählt hier am meisten.
Der zweite Fall ist die Üblichkeit. In Deutschland schauen Gerichte oft auf die Praxis. Viele Profis nutzen das RVG als Maßstab. Das bedeutet, sie nehmen die Zahlen aus dem Gesetz als Hilfe. Sie sagen: „Ein Anwalt würde so viel bekommen, also ist dieser Betrag fair.“ Wenn der Betrag im RVG vernünftig ist, akzeptieren Gerichte das oft.
Sie sind vielleicht ein Erbe. Sie sehen eine Rechnung vom Testamentsvollstrecker. Dort stehen Posten aus dem RVG. Was sollten Sie tun? Prüfen Sie zuerst das Testament. Steht dort etwas über die Bezahlung? Wenn dort nichts steht, prüfen Sie die Reise. War die Reise wirklich für das Erbe wichtig?
Man muss zwei Dinge streng trennen. Das eine ist die Vergütung. Das ist das Gehalt für die Mühe. Das andere sind die Auslagen. Auslagen sind Kosten, die der Vollstrecker für andere bezahlt hat. Reisekosten sind klassische Auslagen.
Ein Testamentsvollstrecker hat laut Gesetz einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Das steht in Paragraph 2218 und Paragraph 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er soll kein eigenes Geld verlieren, wenn er für das Erbe arbeitet. Das RVG bietet hier eine gute Orientierung für die Höhe.
Im RVG gibt es Pauschalen. Eine Pauschale ist ein fester Betrag. Man muss dann keine einzelnen Quittungen zeigen. Zum Beispiel gibt es 42 Cent pro Kilometer. Ein Testamentsvollstrecker kann diese Pauschale oft nutzen. Das ist einfacher als jedes Mal Benzinrechnungen zu sammeln.
Bei den Abwesenheitsgeldern ist es ähnlich. Das RVG nennt Beträge je nach Dauer der Reise. Ist er länger als vier Stunden weg? Dann gibt es einen bestimmten Betrag. Ist er länger als acht Stunden weg? Dann wird der Betrag höher. Dies ist oft fairer als ein Stundenlohn. Ein Stundenlohn könnte viel teurer für die Erben sein.
Der Testamentsvollstrecker darf Reisekosten berechnen. Er darf sich dabei am RVG orientieren. Er darf das RVG aber nicht als zwingendes Gesetz für sich nutzen. Es ist eher eine hilfreiche Richtlinie.
Ein guter Testamentsvollstrecker spricht mit den Erben. Er erklärt seine Kosten vor der Reise. Das vermeidet Streit. Transparenz ist in Erbsachen sehr wichtig. Wenn alle Bescheid wissen, gibt es weniger Ärger vor Gericht.
Das Erbrecht ist kompliziert. Aber die Frage nach den Reisekosten ist logisch. Wer für andere arbeitet, darf seine Kosten zurückfordern. Das RVG hilft dabei, einen fairen Preis zu finden. Es schützt den Vollstrecker vor Verlusten. Es schützt aber auch die Erben vor zu hohen Forderungen.