Darf ein Betreuer für den Betreuten die Erbschaft ausschlagen?
Ja, ein Betreuer darf grundsätzlich eine Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen und nur, wenn dies zum Wohl der betreuten Person ist.
Hier ist die Erklärung für Laien, was dabei wichtig ist:
Gerichtliche Genehmigung ist nötig. Die Erbschaftsausschlagung ist eine weitreichende Entscheidung. Deshalb darf der Betreuer die Ausschlagung nicht einfach allein erklären, sondern benötigt dafür zwingend die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 BGB).
Das Gericht soll sicherstellen, dass die Entscheidung wirklich im besten Interesse des Betreuten liegt und dieser vor Nachteilen geschützt wird.
Selbst wenn der Betreute selbst die Erbschaft ausschlagen möchte, aber geschäftsunfähig ist, ist die Ausschlagung ohne die Erklärung und Genehmigung des Betreuers nicht wirksam.
Die 6-Wochen-Frist. Für die Ausschlagung einer Erbschaft gilt eine sehr kurze Frist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Wann beginnt die Frist? Die Frist beginnt, sobald der Betreuer verlässlich von dem Erbfall und dem Grund der Erbenstellung (z. B. als gesetzlicher Erbe) Kenntnis erlangt.
Was muss der Betreuer tun? Innerhalb dieser sechs Wochen muss der Betreuer:
Die Ausschlagungserklärung für den Betreuten beim Nachlassgericht abgeben.
Gleichzeitig die notwendige Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen.
Das ist der wichtigste Punkt für Betreuer: Die 6-Wochen-Frist wird angehalten (gehemmt), sobald der Betreuer die Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragt hat (§ 1858 Abs. 3 BGB).
Das bedeutet: Der Betreuer muss die Ausschlagungserklärung und den Genehmigungsantrag rechtzeitig stellen. Die Dauer, die das Gericht dann für die Entscheidung braucht, zählt nicht zur Frist. Die Ausschlagung wird automatisch wirksam, sobald der gerichtliche Genehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.
Der häufigste und oft einzige Grund, warum das Gericht die Ausschlagung genehmigt, ist, dass die Erbschaft überschuldet ist.
Wenn der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat, schlägt der Betreuer die Erbschaft aus, um zu verhindern, dass der Betreute für diese Schulden haftbar gemacht wird.
Prüfpflicht des Betreuers:
Der Betreuer muss in der kurzen Frist sorgfältig prüfen und dokumentieren (z. B. durch ein Nachlassverzeichnis), dass die Erbschaft tatsächlich keinen positiven Wert hat.
Ist der Nachlass nicht überschuldet (sondern hat einen positiven Wert), wird das Gericht die Genehmigung zur Ausschlagung in der Regel verweigern, da es das Vermögen des Betreuten schützen muss.
Voraussetzung
Der Betreuer erfährt vom Erbfall.Start der 6-Wochen-Frist
Der Betreuer gibt die Ausschlagung beim Nachlassgericht ab. Muss fristgerecht erfolgen.
Der Betreuer beantragt die Genehmigung beim Betreuungsgericht. Die Frist wird hierdurch gehemmt.
Das Betreuungsgericht genehmigt die Ausschlagung. Nur, wenn die Ausschlagung dem Wohl des Betreuten dient (meist wegen Überschuldung).
Die Ausschlagung wird rechtswirksam mit Rechtskraft des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses.