Darf ein Betreuer für den Betreuten ein Testament errichten?
Nein, ein Betreuer darf für den Betreuten kein Testament errichten.
Die Errichtung eines Testaments ist ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft (§ 2247 BGB). Das bedeutet:
Der Betreute muss das Testament persönlich und selbst errichten.
Er kann sich dabei nicht durch einen Betreuer, Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreter vertreten lassen
Die Vertretungsmacht des Betreuers im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben erstreckt sich nicht auf Verfügungen von Todes wegen.
Die Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch zur Folge, dass die betreute Person kein Testament mehr errichten kann. Entscheidend ist die Testierfähigkeit:
Der Betreute kann ein wirksames Testament errichten, wenn er die Fähigkeit besitzt, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung zu verstehen und seinen freien Willen zu bilden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Selbst wenn für den Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, betrifft dieser Verfügungen von Todes wegen (Testamente) in der Regel nicht
Der Betreuer darf das Testament für den Betreuten nicht aufsetzen, aber der Betreute kann den Betreuer in seinem Testament als Erben einsetzen, sofern er testierfähig ist und die Einsetzung nicht sittenwidrig ist
Für Berufsbetreuer gibt es jedoch seit dem 01.01.2023 ein Annahmeverbot (§ 30 BtOG), d.h. sie dürfen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis von einem Betreuten in der Regel nicht annehmen. Ausnahmen sind möglich, müssen aber vom Betreuungsgericht genehmigt werden