Darf ein Hund mit zur Arbeit genommen werden?

April 17, 2025

Darf ein Hund mit zur Arbeit genommen werden?

LAG Düsseldorf, 08.04.2025 – Az: 8 GLa 5/25 

RA und Notar Krau

Ein generelles Recht, einen Hund mit zur Arbeit zu nehmen, existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht.

Die Entscheidung darüber, ob ein Hund am Arbeitsplatz erlaubt ist, liegt primär beim Arbeitgeber.

Dieser kann die Mitnahme von Hunden durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch eine allgemeine betriebliche Regelung untersagen.

Ein solches Verbot ist grundsätzlich wirksam.

Selbst wenn der Arbeitgeber ein bestehendes Verbot über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung des Verbots.

Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, das Verbot jederzeit wieder geltend zu machen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder Dritter beeinträchtigt werden könnten.

Als berechtigte Interessen gelten beispielsweise der Schutz von Kunden vor Allergien gegen Tierhaare oder vor Ängsten vor Hunden.

Auch hygienische Aspekte oder die Störung des Betriebsablaufs durch die Anwesenheit eines Hundes können Gründe für ein Verbot sein.

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verdeutlicht diese Rechtslage.

Darf ein Hund mit zur Arbeit genommen werden?

Eine Spielhallenaufsicht war vertraglich verpflichtet, keine Haustiere in die Spielhalle mitzubringen.

Obwohl verschiedene Vorgesetzte die Mitnahme ihres Hundes zunächst duldeten, wies der Geschäftsführer sie später unter Berufung auf die Stellenbeschreibung an, dies zu unterlassen.

Die Arbeitnehmerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um die vorläufige Duldung der Mitnahme ihres Hundes zu erreichen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies diesen Antrag zurück, und das LAG Düsseldorf bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die Berufung der Arbeitnehmerin voraussichtlich erfolglos sein würde.

Das Gericht argumentierte, dass das vertragliche Verbot weiterhin Gültigkeit besitze und die bloße Nichtdurchsetzung des Verbots in der Vergangenheit nicht zu dessen Aufhebung führe.

Zudem sah das Gericht berechtigte Interessen des Arbeitgebers, das Verbot durchzusetzen, da Kunden möglicherweise aufgrund von Allergien oder Ängsten die Spielhalle nicht besuchen würden.

Weiterhin führte der Arbeitgeber an, dass sich andere Mitarbeiter in anderen Filialen auf die geduldete Praxis der Klägerin beriefen.

Um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen und dem Hund Zeit zur Gewöhnung an eine andere Betreuung zu geben, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich.

Dieser sah vor, dass die Arbeitnehmerin ihren Hund noch bis zum 31. Mai 2025 mit zur Arbeit bringen darf, danach jedoch nicht mehr.

Dieser Vergleich war für die Arbeitnehmerin unwiderruflich, während der Arbeitgeber ihn bis zum 10. April 2025 widerrufen konnte.

Dieser Fall unterstreicht, dass ein arbeitsvertragliches Verbot der Mitnahme von Haustieren grundsätzlich bindend ist.

Die vorübergehende Duldung eines solchen Verbots führt nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf dauerhafte Gestattung der Tierhaltung am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Verbot jederzeit durchzusetzen, insbesondere wenn dafür sachliche Gründe vorliegen, die die Interessen des Betriebs, der Kunden oder anderer Mitarbeiter schützen.

Darf ein Hund mit zur Arbeit genommen werden?

Ein Anspruch auf eine vorläufige Duldung der Tiermitnahme besteht in solchen Fällen in der Regel nicht.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt, dass die Gerichte die vertraglichen Vereinbarungen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers

in solchen Konflikten in der Regel höher gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers, sein Haustier mit zur Arbeit zu bringen.

Der abgeschlossene Vergleich verdeutlicht zudem die Möglichkeit einer pragmatischen Lösung, die den Interessen beider Parteien in gewissem Maße Rechnung trägt.

RA und Notar Krau

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