Darf ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber ein Testament errichten?

Oktober 20, 2025

Darf ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber ein Testament errichten?

Nein, ein Vorsorgebevollmächtigter darf für den Vollmachtgeber kein Testament errichten.

Die Errichtung eines Testaments ist ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft (auch „Testierfreiheit“ genannt). Dies bedeutet, dass die letztwillige Verfügung nur von der Person selbst vorgenommen werden kann, die ihren Nachlass regeln möchte. Eine Vertretung, auch nicht durch einen Vorsorgebevollmächtigten, ist hierbei gesetzlich nicht zulässig.

Höchstpersönliches Rechtsgeschäft:

Das Testament muss den höchstpersönlichen Willen des Erblassers widerspiegeln. Daher kann die Befugnis, ein Testament zu verfassen oder zu ändern, nicht in einer Vorsorgevollmacht übertragen werden.

Andere hochpersönliche Entscheidungen:

Auch andere sehr persönliche Entscheidungen, wie das Eingehen oder Aufheben einer Ehe oder die Einwilligung in eine Sterilisation, können nicht im Rahmen einer Vorsorgevollmacht übertragen werden.

Darf ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber ein Testament errichten?

Was der Vorsorgebevollmächtigte in Bezug auf ein Testament tun kann

Obwohl der Bevollmächtigte das Testament nicht errichten darf, kann er unter Umständen andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Testament vornehmen:

Testamentshinterlegung:

Nach aktueller Rechtsprechung (z.B. des OLG München) kann eine umfassende Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten dazu berechtigen, ein vom Vollmachtgeber selbst erstelltes Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts zu geben (§ 2248$ BGB). Dies dient der sicheren Aufbewahrung.

Keine Rücknahme:

Die Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung ist hingegen wieder eine höchstpersönliche Handlung und kann in der Regel nur durch den Erblasser selbst vorgenommen werden (§ 2256 Abs. 2 BGB).

Wichtig:

Die Vorsorgevollmacht regelt Angelegenheiten zu Lebzeiten und kann unter Umständen auch über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) wirken. Ein Testament regelt hingegen ausschließlich die Verteilung des Vermögens nach dem Tod. Eine General- oder Vorsorgevollmacht kann ein Testament nicht ersetzen.

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