Darf ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber eine Erbschaft ausschlagen?
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass ein Bevollmächtigter, also auch ein Vorsorgebevollmächtigter, eine Erbschaft für den Vollmachtgeber ausschlagen kann (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Allerdings gibt es dabei wichtige formelle Voraussetzungen zu beachten, und die Reichweite einer Vorsorgevollmacht in diesem Bereich ist rechtlich nicht immer ganz eindeutig:
Die wichtigste Bedingung ist die Form der Vollmacht:
Öffentlich beglaubigte Vollmacht:
Die Ausschlagungserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur wirksam, wenn dem Nachlassgericht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Das bedeutet, die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vorsorgevollmacht muss von einem Notar oder einer anderen berechtigten Stelle (z. B. Betreuungsbehörde) beglaubigt worden sein. Eine einfache schriftliche oder „normale“ Vorsorgevollmacht ohne diese Beglaubigung reicht nicht aus.
Die beglaubigte Vollmachtsurkunde muss der Ausschlagungserklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.
Ob eine allgemeine Vorsorgevollmacht, die keine ausdrückliche Regelung zur Erbausschlagung enthält, dafür ausreicht, ist in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beurteilt worden:
Die herrschende Meinung und Rechtsprechung (u. a. des DNotI) gehen davon aus, dass die Erbausschlagung grundsätzlich durch einen Vorsorgebevollmächtigten erklärt werden kann, da es sich nicht um ein „höchstpersönliches“ Recht handelt.
Es ist jedoch immer ratsam, wenn die Vorsorgevollmacht die Befugnis zur „Vornahme von Erklärungen in Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere die Ausschlagung von Erbschaften“ ausdrücklich enthält, um jegliche Zweifel beim Nachlassgericht zu vermeiden.
In einem Fall hat ein Gericht die Ausschlagung mit einer Vorsorgevollmacht als unwirksam angesehen, weil die Unterschrift darauf nicht öffentlich beglaubigt war (trotz Geschäftsunfähigkeit des Erben), was die Formvorgabe unterstreicht.
Der Vorsorgebevollmächtigte muss im besten Interesse des Vollmachtgebers handeln. Wenn das Erbe beispielsweise hoch verschuldet ist, entspricht die Ausschlagung diesem Interesse.
Ja, die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten ist möglich (§1945 Abs. 3 BGB).
Form – Die Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein (Notar oder Beglaubigungsstelle).
Inhalt – Idealerweise sollte die Vollmacht die Befugnis zur Erbausschlagung ausdrücklich vorsehen.
Frist – Die Ausschlagung muss innerhalb der sechswöchigen Frist (ab Kenntnis vom Erbfall) erfolgen, andernfalls gilt das Erbe als angenommen.
Aufgrund der komplexen Formvorschriften und der kurzen Fristen ist es in solchen Fällen immer empfehlenswert, fachlichen Rat bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht einzuholen.