Darf eine Schiedsvereinbarung die Anwendung des AGB-Rechts ausschliessen?
Wenn Verträge anders laufen: Schiedsvereinbarungen und das Kleingedruckte
Stellen Sie sich vor, Sie schließen einen Vertrag ab.
Oft gibt es dabei das „Kleingedruckte“, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese sollen uns als Verbraucher schützen.
Aber was passiert, wenn die Vertragspartner sich einigen, dass diese Schutzregeln nicht gelten sollen, vor allem wenn sie sich für ein Schiedsverfahren entscheiden?
Genau darum geht es in der aktuellen Entscheidung eines Gerichts, die viel verändern könnte.
Eine Schiedsvereinbarung ist eine Absprache zwischen Vertragspartnern.
Sie legen fest, dass mögliche Streitigkeiten nicht vor einem normalen staatlichen Gericht, sondern vor einem privaten Schiedsgericht geklärt werden. Das kann manchmal schneller und flexibler sein.
Die zentrale Frage in diesem Fall war: Dürfen Parteien in einer Schiedsvereinbarung festlegen, dass das deutsche AGB-Recht – also die Paragrafen, die das Kleingedruckte streng prüfen – nicht angewendet wird?
Lange Zeit war man sich hier unsicher. Es gab Bedenken, dass dies unfair sein könnte, besonders wenn eine Partei die Bedingungen einseitig vorgibt.
Nun gibt es eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 2025 – I ZB 48/24
Diese bringt viel Klarheit.
Der BGH hat bestätigt, dass eine Schiedsvereinbarung, die den Ausschluss des AGB-Rechts vorsieht, grundsätzlich wirksam ist.
Der BGH hat klargestellt:
Die Vereinbarung, einen Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen, ist getrennt zu betrachten von der Frage, welches Recht im Detail anzuwenden ist.
Selbst wenn also eine Klausel unwirksam sein sollte, bleibt die Schiedsvereinbarung selbst bestehen.
Für Sie als Laie ist wichtig zu wissen:
Schiedsgerichte dürfen das AGB-Recht ausschließen: Wenn die Vertragspartner das so vereinbart haben, muss das Schiedsgericht die AGB-Vorschriften nicht anwenden.
Trotzdem gibt es weiterhin Schutz.
Das Schiedsgericht muss prüfen, ob eine Klausel fair ist und nicht überraschend.
Es darf nicht dazu führen, dass jemand über den Tisch gezogen wird.
Es geht also darum, ob die Zustimmung zur Klausel wirklich frei und selbstbestimmt war.
Wenn ein Schiedsspruch vor einem staatlichen Gericht überprüft wird, geht es nicht darum, ob das AGB-Recht angewendet wurde.
Es wird geprüft, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs gegen unsere grundlegenden Rechtsprinzipien verstößt.
Zum Beispiel, wenn es zu einem unerträglichen Ergebnis führt oder die Vereinbarung nicht auf freiem Willen beruhte.
Die Entscheidung des BGH schafft mehr Sicherheit für Schiedsvereinbarungen, die das deutsche AGB-Recht ausschließen.
Solche Vereinbarungen sind wirksam, wenn sie fair zustande gekommen sind und keine Partei unfair überrascht oder überrumpelt wird.
Der Schutz vor unzumutbaren Klauseln bleibt aber bestehen, wird dann aber über andere Wege geprüft.
Bei Fragen zu Schiedsvereinbarungen oder Vertragsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau