Darf ich die gesetzliche Kündigungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag unterschreiten?
Sie möchten wissen, ob Sie im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche zu Lasten des Arbeitnehmers vereinbaren dürfen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, was das Gesetz dazu sagt und was das für Sie bedeutet.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Sie steht im Gesetz, genauer in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Für die meisten Arbeitsverhältnisse beträgt sie vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb ist, desto länger wird die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt sie meist bei vier Wochen
## Darf die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verkürzt werden?
Im Arbeitsvertrag dürfen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzen. Das bedeutet: Sie dürfen keine kürzere Frist als die gesetzliche vereinbaren, außer das Gesetz erlaubt dies ausdrücklich
Es gibt wenige Ausnahmen, in denen eine kürzere Kündigungsfrist erlaubt ist:
1. Aushilfstätigkeit: Wenn der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wird, kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Aber: Dauert das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate, gilt wieder die gesetzliche Frist
2. Kleinbetriebe: Wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende), darf die Kündigungsfrist auf vier Wochen verkürzt werden. Sie darf aber nicht noch kürzer sein
3. Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, kann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden
In allen anderen Fällen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers nicht erlaubt
Tarifverträge können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Das bedeutet: Wenn ein Tarifvertrag gilt, kann dort eine kürzere oder längere Kündigungsfrist stehen. Diese gilt dann auch für Sie, wenn Sie tarifgebunden sind oder die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart haben
Wenn Sie im Arbeitsvertrag eine zu kurze Kündigungsfrist vereinbaren, ist diese Regelung unwirksam. Es gilt dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist
Das steht in § 306 BGB: Unwirksame Vertragsklauseln werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt
Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für viele Verträge verwendet werden. Auch Regelungen zur Kündigungsfrist können AGB sein. Solche Klauseln dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine zu kurze Kündigungsfrist wäre eine solche Benachteiligung und deshalb unwirksam
Das Gesetz sagt: Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner – hier den Arbeitnehmer – unangemessen benachteiligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist und der Arbeitnehmer dadurch schlechter gestellt wird als nach dem Gesetz
Die Gerichte bestätigen: Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur in den gesetzlich erlaubten Ausnahmefällen wirksam. In allen anderen Fällen ist die Klausel unwirksam und die gesetzliche Frist gilt
Sie dürfen im Arbeitsvertrag auch längere Kündigungsfristen vereinbaren. Aber: Für den Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als für den Arbeitgeber
1. Das nennt man das Verbot der Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Kündigungsfristen.
In der Probezeit dürfen Sie eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbaren. Die Probezeit darf aber höchstens sechs Monate dauern. Danach gilt wieder die normale gesetzliche Kündigungsfrist
Wenn Sie jemanden nur vorübergehend als Aushilfe einstellen, dürfen Sie eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Aber: Wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert, gilt wieder die gesetzliche Frist
Wenn Sie als Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen Sie eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbaren. Diese Frist darf aber nicht unterschritten werden
Tarifverträge können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Sie können sowohl kürzere als auch längere Fristen vorsehen. Diese Regelungen gelten dann auch für Sie, wenn Sie tarifgebunden sind oder die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart haben
Wenn im Arbeitsvertrag eine zu kurze Kündigungsfrist steht, ist diese Regelung unwirksam. Es gilt dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist. Das schützt den Arbeitnehmer vor Nachteilen
– Die gesetzliche Kündigungsfrist darf im Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht unterschritten werden.
– Ausnahmen gibt es nur bei Probezeit, Aushilfstätigkeit (bis drei Monate) und Kleinbetrieben (mindestens vier Wochen Frist).
– Tarifverträge können andere Fristen vorsehen.
– Eine zu kurze Kündigungsfrist im Vertrag ist unwirksam; es gilt dann die gesetzliche Frist.
– Längere Kündigungsfristen sind erlaubt, aber nicht nur für den Arbeitnehmer.
– Das Gesetz schützt Arbeitnehmer vor zu kurzen Kündigungsfristen.
Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsvertrag: Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Bedingungen der Arbeit regelt.
Tarifvertrag: Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, der für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Vorgefertigte Vertragsbedingungen, die für viele Verträge verwendet werden.
Unangemessene Benachteiligung: Wenn eine Vertragsklausel den Arbeitnehmer schlechter stellt als das Gesetz es vorsieht.
Probezeit: Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem das Arbeitsverhältnis leichter gekündigt werden kann.
Kleinbetrieb: Betrieb mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende).
Sie dürfen die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers nur in wenigen Ausnahmefällen unterschreiten. In allen anderen Fällen ist eine solche Regelung unwirksam. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer vor zu kurzen Kündigungsfristen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine bestimmte Regelung zulässig ist, hilft ein Blick ins Gesetz oder in einen Tarifvertrag weiter