
Darf ich meine Mietwohnung für einige Monate einer anderen Person überlassen?
RA und Notar Krau
Die Untervermietung einer Mietwohnung ist im deutschen Mietrecht durch die Paragrafen 540 und 553 BGB geregelt. Diese Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter berechtigt ist, seine Wohnung oder einen Teil davon an Dritte zu überlassen.
Gemäß Paragraf 540 BGB ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen. Dies gilt insbesondere für die Weitervermietung. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, es sei denn, der Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne sachlichen Grund, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen
Ein solcher gesetzlicher Anspruch ergibt sich aus Paragraf 553 BGB, der dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zu verlangen. Ein berechtigtes Interesse des Mieters, das nach Abschluss des Mietvertrags entsteht, ist hierfür erforderlich. Ein solches Interesse kann beispielsweise bei einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt oder bei finanziellen Engpässen vorliegen
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung jedoch verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann
Zudem kann der Vermieter die Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur unter dieser Bedingung zumutbar ist
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Mieter auch dann einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung hat, wenn er einen Teil der Wohnung selbst nutzen möchte. Der Mieter muss den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben. Es genügt, wenn er beispielsweise ein Zimmer zurückbehält, um persönliche Gegenstände zu lagern oder gelegentlich zu übernachten
Sollte der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung unberechtigt verweigern, kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz eines Mietausfallschadens, wenn der Mieter aufgrund der verweigerten Erlaubnis keine Untermiete erzielen konnte
Zusammenfassend ist die Untervermietung einer Mietwohnung an eine andere Person für einige Monate grundsätzlich möglich, sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und die Erlaubnis des Vermieters einholt. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigen Gründen verweigern. Andernfalls riskiert er, dass der Mieter Schadensersatzansprüche erhebt oder das Mietverhältnis außerordentlich kündigt. Es ist ratsam, alle relevanten Informationen und Bedingungen der geplanten Untervermietung dem Vermieter offenzulegen, um eine reibungslose Genehmigung zu ermöglichen
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