Darlegung des berechtigten Interesse an der Einsicht in einer Nachlassakte
BayObLG (2. Zivilsenat), Beschluss vom 09.12.2024 – 102 VA 138/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 09.12.2024 – 102 VA 138/24 über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers bezüglich der Einsicht in Nachlassakten entschieden.
Der Antragsteller begehrte Akteneinsicht in die Nachlassakten seiner vermeintlichen Verwandten A. B. und K. B. Das Amtsgericht München hatte den Antrag zuvor zurückgewiesen,
da der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen konnte.
Das BayObLG bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG an der Einsicht in die Nachlassakten dargelegt oder glaubhaft gemacht hat.
Ein solches Interesse wäre gegeben, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten berührt würden
und die Kenntnis der Akten zur Rechtsverfolgung oder Anspruchsabwehr erforderlich wäre.
Die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser oder ein pauschales Interesse an der Aufklärung der erbrechtlichen Hintergründe reichen nicht aus.
Ein Pflichtteilsrecht des Antragstellers wurde ausgeschlossen, da er als Tante bzw. Großtante zweiten Grades keine pflichtteilsberechtigte Position im Sinne von § 2303 BGB einnimmt.
Der Vortrag des Antragstellers ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe nach A. B. sein könnte.
Es fehlte eine nachvollziehbare Darstellung der Erbfolge.
Auch die vorgelegten Unterlagen ergaben keine lückenlose Kette von Erbfolgen, die eine Erbeserbenstellung des Antragstellers begründen würden.
Da K. B. Alleinerbe von A.B. war, müsste der Antragsteller ein Erbrecht nach K.B. darlegen, was er ebenfalls nicht tat.
Die Verwandtschaft mit A.B. begründet kein Erbrecht nach K.B..
Die Bezugnahme auf notarielle Urkunden und Verfügungen aus dem Jahr 1907 war nicht nachvollziehbar, da der Antragsteller weder den Inhalt der Urkunden darlegte noch begründete, weshalb sich daraus
Rechte für ihn ergeben könnten oder er diese zur Einsicht in die Nachlassakten benötige.
Die Verweigerung der Auskunft über die Anschrift der Erblasserin A. B. durch das Amtsgericht wurde bestätigt, da der Antragsteller keinen Grund für sein Interesse an dieser Information nannte.
Untätigkeitsantrag: Soweit sich der Antragsteller gegen die Auskunftsverweigerung bezüglich K. B. wandte,
wurde dies als Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG gewertet, der jedoch ebenfalls unbegründet war, da kein berechtigtes Interesse dargelegt wurde.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten, da sein Antrag erfolglos blieb.
Zusammenfassend hat das BayObLG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, da der Antragsteller
kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Nachlassakten nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.