Darlegung des Schadens bei Schadensersatzanspruch nach DS-GVO

Mai 25, 2025

Darlegung des Schadens bei Schadensersatzanspruch nach DS-GVO

RA und Notar Krau

Sie fragen sich, was passiert, wenn Ihre Daten unrechtmäßig genutzt werden und Sie dadurch einen Schaden erleiden? Oder wann Sie Anspruch auf Schadensersatz haben?

Als Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Krau erklären wir Ihnen dies gerne in verständlicher Sprache.

Was ist ein „Schaden“ bei Datenmissbrauch?

Wenn jemand Ihre persönlichen Daten unerlaubt nutzt, kann Ihnen ein Schaden entstehen. Das Gesetz, genauer die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), schützt Sie hier.

Sie haben möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Dafür müssen Sie aber genau darlegen, welchen Schaden Sie erlitten haben.

Wenn Sie keine Auskunft über Ihre Daten erhalten

Stellen Sie sich vor, Sie bitten ein Unternehmen um Auskunft über Ihre gespeicherten Daten, aber erhalten diese nicht.

Allein die Unsicherheit, was mit Ihren Daten geschieht, reicht oft nicht für einen Schadensersatz aus.

Auch wenn Ihre Daten unrechtmäßig gesammelt wurden, müssen Sie mehr als nur „negative Gefühle“ wie Angst oder Befürchtungen zeigen. Es braucht weitere konkrete Umstände, die Ihren Schaden belegen.

Ein Fall aus der Praxis: Der USB-Stick im Fitnessstudio

Kürzlich entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen spannenden Fall: Ein Auszubildender wollte von seinem Fitnessstudio wissen, welche Daten es von ihm speichert.

Besonders ging es um einen USB-Stick. Dieser Stick wurde ihm vom Studioinhaber weggenommen.

Darauf waren private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen.

Der Auszubildende befürchtete, seine Daten könnten missbraucht werden. Er litt unter Schlafstörungen und Angst. Er verlangte 5.000 Euro Schadensersatz.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Gericht prüfte den Fall genau. Es stellte fest:

Kein Schaden nur durch Unsicherheit: Allein die Unsicherheit über den Verbleib der Daten reicht nicht für Schadensersatz. Sonst könnte jeder, der keine Auskunft erhält, Geld fordern.

Keine Strafe, nur Ausgleich: Schadensersatz nach der DSGVO soll Ihren erlittenen Schaden ausgleichen. Er soll niemanden bestrafen.

Darlegung des Schadens bei Schadensersatzanspruch nach DS-GVO

Beweisen Sie Ihren Schaden:

Sie müssen nicht nur den Verstoß gegen den Datenschutz beweisen. Sie müssen auch zeigen, dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Schon ein kleiner Kontrollverlust über Ihre Daten kann ein Schaden sein. Aber Sie müssen ihn belegen.

Gefühle müssen begründet sein:

Negative Gefühle wie Ängste können einen Schaden darstellen. Das Gericht prüft aber, ob diese Gefühle objektiv begründet sind.

Kein Zusammenhang mit der USB-Stick-Wegnahme:

Die unrechtmäßige Wegnahme des USB-Sticks hatte nichts mit der fehlenden Auskunft zu tun. Auch wenn dies ärgerlich ist, begründet es keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Datenauskunft.

Schlafstörungen und Angst? Der Auszubildende gab an, unter Schlafstörungen und Angst zu leiden.

Das Gericht sah diese Aussagen als unglaubwürdig an.

Er hatte zum Beispiel keinen Arzt aufgesucht. Seine Angst vor dem Studioinhaber hatte auch nichts mit dem Datenschutzverstoß zu tun.

Fazit

Sie sehen: Der Nachweis eines Schadens bei Datenschutzverstößen ist oft komplex.

Es reicht nicht aus, nur ein „schlechtes Gefühl“ zu haben. Sie müssen konkret darlegen, wie Sie durch den Verstoß tatsächlich geschädigt wurden. Nur dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten im Datenschutz? Kontaktieren Sie uns gerne!

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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