
Darlegung eines Sturmschadens
OLG Saarbrücken, Urteil vom 9.10.2020 – 5 U 61/19
Wenn ein heftiger Sturm über das Land fegt und Ziegel vom Dach reißt oder Schornsteine beschädigt, ist der Schreck groß. Viele Hausbesitzer verlassen sich in einer solchen Situation auf ihre Wohngebäudeversicherung. Doch der Weg zur Entschädigung kann steinig sein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken zeigt. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worauf es bei der Meldung eines Sturmschadens ankommt und warum die Versicherung nicht immer zahlen muss.
Eine Hauseigentümerin hatte ihre Wohngebäudeversicherung verklagt. Sie gab an, dass ein Sturm am 29. Oktober 2017 die Verkleidung von drei Schornsteinen an ihrem Haus gelöst habe. Die Kosten für die Reparatur schätzte sie auf fast 5.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Ein Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass die Schornsteine schon vor dem Sturm in einem sehr schlechten Zustand waren. Die Unterkonstruktion aus Spanplatten war verfault. Das Gericht musste nun entscheiden, ob der Wind die Hauptursache war oder der schlechte Zustand des Hauses.
In den meisten Versicherungsverträgen ist genau festgelegt, ab wann man von einem Sturm spricht. Rechtlich gesehen muss eine Windstärke von mindestens 8 nach der Beaufortskala vorliegen. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometern pro Stunde. Wenn der Wind schwächer ist, gilt das Ereignis nicht als versicherter Sturm.
Zunächst gibt es eine gute Nachricht für Sie als Versicherten: Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie erst einmal nur behaupten, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt gestürmt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Das Gericht nennt das „schlüssige Darlegung“. Sie müssen also nicht sofort wissenschaftliche Beweise für die Windstärke liefern, um den Prozess überhaupt zu starten.
Obwohl die Behauptung für den Anfang reicht, müssen Sie im Zweifel beweisen können, dass wirklich Windstärke 8 herrschte. Das ist oft gar nicht so einfach.
Häufig nutzen Gerichte Daten vom Deutschen Wetterdienst. Im Fall vor dem OLG Saarbrücken zeigten die Messstationen in der Nähe zwar kurzzeitig Windstärken über 8 an. Aber: Diese Stationen befanden sich auf Hügeln, während das Haus im Tal in der Innenstadt lag. Das Gericht entschied daher, dass man die hohen Werte der Bergstationen nicht einfach auf das Haus im Tal übertragen kann. Dort war es wahrscheinlich viel windiger als direkt am Gebäude.
Was passiert, wenn keine Wetterstation in der Nähe ist? Dafür gibt es in den Versicherungsbedingungen sogenannte Beweiserleichterungen. Ein Sturm wird auch dann vermutet, wenn Sie nachweisen können, dass:
Ein ganz wichtiger Punkt im Urteil war der Zustand des Hauses. Die Versicherung muss nämlich nur für Schäden aufkommen, die durch das Wetter verursacht wurden, nicht für Schäden durch mangelnde Pflege oder Altersschwäche (Verschleiß).
Im besprochenen Fall stellten Experten fest, dass die Schornsteinverkleidung schon seit 30 bis 40 Jahren nicht mehr in Ordnung war. Es war über Jahrzehnte Regenwasser in die Konstruktion gelaufen. Die Spanplatten waren so verfault, dass sie keinen Halt mehr boten. Das Gericht sagte deshalb: Die Verkleidung wäre wohl auch bei einem viel schwächeren Wind irgendwann abgefallen. Da das Haus nicht „einwandfrei“ war, konnte die Klägerin die Beweiserleichterung nicht nutzen.
Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Haus instand zu halten. Wenn ein Schaden entsteht, weil Bauteile verrottet sind, hilft auch die beste Versicherung nicht weiter. Der Sturm ist dann nur noch der „letzte Schubs“ für ein ohnehin kaputtes Teil.
Selbst wenn ein Sturm bewiesen ist, gibt es Regeln für die Auszahlung des Geldes.
Viele Versicherungen versprechen den Neuwert. Das bedeutet, Sie bekommen so viel Geld, dass Sie das Teil komplett neu bauen können. Aber Vorsicht: Den vollen Neuwert erhalten Sie meist nur, wenn Sie auch wirklich reparieren. Wenn Sie das Geld einfach nur einbehalten wollen, ohne zu bauen, bekommen Sie oft nur den Zeitwert. Wenn ein Bauteil aber – wie im Fall der verfaulten Platten – eigentlich gar nichts mehr wert war (Zeitwert gleich Null), gehen Sie am Ende leer aus.
Die Klägerin wollte auch die Kosten für ihren eigenen Privatgutachter und ihren Anwalt zurückhaben. Doch das Gericht lehnte das ab. Da die Versicherung im Recht war, als sie die Zahlung verweigerte, muss sie auch nicht für die Kosten der Gegenseite aufkommen.
Wenn Sie einen Sturmschaden melden möchten, sollten Sie Folgendes beachten:
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass eine Versicherung kein „Rundum-sorglos-Paket“ für alte, ungepflegte Bauteile ist. Nur wer sein Haus pflegt, ist im Ernstfall wirklich sicher geschützt.
Für eine individuelle Beratung und rechtliche Unterstützung in Versicherungsfragen sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen.
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