Darlegung und Beweis der Leistung von Überstunden – BAG 5 AZR 347/11

April 2, 2021

Darlegung und Beweis der Leistung von Überstunden – BAG Urteil 16.05.2012 – 5 AZR 347/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 befasst sich mit der Vergütung von Überstunden eines ehemaligen Kraftfahrers,

der für ein Unternehmen in der Lebendtierabteilung arbeitete.

Der Kläger war vom 14. April 2008 bis zum 13. April 2009 angestellt und erhob Klage auf Vergütung von 978,5 Überstunden,

da die Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag für unwirksam gehalten wurde.

Der Arbeitsvertrag des Klägers sah vor, dass Mehrarbeit mit dem Grundgehalt pauschal abgegolten sei, wobei der Arbeitnehmer

zusätzliche Prämien für verschiedene Leistungen, wie unfallfreies Fahren, erhalten konnte.

Der Kläger argumentierte, dass es keine klare Regelung im Vertrag gebe, die die Arbeitszeit oder die Leistung von Überstunden klar definiere.

Darlegung und Beweis der Leistung von Überstunden – BAG 5 AZR 347/11

Er legte Listen vor, die seine Überstunden dokumentieren sollten, und behauptete, dass er durch interne Anweisungen des Arbeitgebers verpflichtet gewesen sei,

bereits vor der geplanten Abfahrt im Betrieb zu erscheinen und notwendige Arbeitsvorbereitungen zu treffen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertrat,

dass die Überstunden durch das vereinbarte Gehalt abgegolten seien und der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hob jedoch das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die pauschale Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag des Klägers mangels hinreichender Transparenz unwirksam sei.

Eine solche Klausel müsse klar und verständlich sein, sodass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen könne, welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen müsse.

Im vorliegenden Fall sei weder der Umfang der zu leistenden Überstunden noch die Bedingungen, unter denen Überstunden anfallen könnten, im Vertrag eindeutig geregelt.

Darlegung und Beweis der Leistung von Überstunden – BAG 5 AZR 347/11

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass Beifahrerzeiten ebenfalls vergütungspflichtig seien, sofern der Arbeitnehmer während dieser Zeiten im Auftrag des Arbeitgebers tätig sei.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert darlegen müsse,

welche Arbeiten dem Arbeitnehmer zugewiesen wurden und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen sei.

Bei pauschalem Bestreiten von Überstunden durch den Arbeitgeber, müsse dieser nachweisen, dass die zugewiesenen Aufgaben ohne Überstunden hätten bewältigt werden können.

Abschließend betonte das Bundesarbeitsgericht, dass die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer

nicht durch bloße Vorlage von Anlagen oder Listen ersetzt werden könne, sondern diese den schriftsätzlichen Vortrag nur ergänzen dürften.

Die Parteien seien aufgefordert, im erneuten Berufungsverfahren ihrer jeweiligen Darlegungslast entsprechend nachzukommen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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