Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen leiblichen Vater
BGH, Beschluss vom 19.9.2018 – XII ZB 385/17
In diesem Text erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um das Thema „Scheinvater“. Ein Scheinvater ist ein Mann, der jahrelang dachte, er sei der biologische Vater eines Kindes und für dieses Kind bezahlt hat. Später stellt sich jedoch heraus, dass ein anderer Mann der echte Vater ist.
In solch einem Fall möchte der Scheinvater oft sein Geld zurückhaben. Der BGH hat hierzu wichtige Regeln aufgestellt, wer vor Gericht was beweisen muss.
Stellen Sie sich vor, ein Mann ist verheiratet und bekommt mit seiner Frau einen Sohn. Er zieht das Kind groß und zahlt nach der Scheidung weiterhin Unterhalt. Viele Jahre später kommt heraus: Er ist gar nicht der biologische Vater. Der wahre Vater ist ein damaliger Bekannter oder Nachbar.
Genau das passierte in dem Fall, der dem Gericht vorlag. Ein Mann hatte von 1975 bis 1992 Unterhalt für einen Sohn gezahlt. Erst 2014 kam die Wahrheit ans Licht. Nachdem ein Gericht offiziell festgestellt hatte, wer der leibliche Vater ist, wollte der „Scheinvater“ die gezahlten 42.400 Euro zurück.
Wenn ein Scheinvater Geld für ein Kind bezahlt hat, das gar nicht von ihm stammt, geht der Anspruch des Kindes gegen den echten Vater auf ihn über. Das nennt man in der Fachsprache Unterhaltsregress.
Einfach gesagt: Der Scheinvater tritt an die Stelle des Kindes. Er verlangt nun vom leiblichen Vater das Geld zurück, das dieser eigentlich hätte zahlen müssen.
Vor Gericht ist oft entscheidend, wer die Beweislast trägt. Wenn Sie etwas behaupten, müssen Sie es normalerweise auch beweisen können. Der BGH hat hier für Klarheit gesorgt.
Wenn Sie als Scheinvater Geld zurückfordern, müssen Sie zwei Dinge darlegen und beweisen:
Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Ihnen die Arbeit erleichtert. Für den sogenannten Mindestbedarf müssen Sie keine komplizierten Rechnungen vorlegen. Der Gesetzgeber hat für jedes Alter von Kindern bestimmte Mindestbeträge festgelegt.
Das Gericht sagt: Da diese Beträge im Gesetz stehen, muss man sie nicht extra beweisen. Es reicht aus, wenn feststeht, dass das Kind existierte und in einem bestimmten Alter war. Das Gericht schaut dann selbst in die Tabellen (wie die „Düsseldorfer Tabelle“), um den Betrag zu finden.
Nicht jeder Vater kann Unterhalt zahlen. Manche verdienen zu wenig Geld. Hier gibt es eine wichtige Regelung zur Leistungsfähigkeit.
Wenn der leibliche Vater behauptet, er hätte damals gar nicht zahlen können (weil er zum Beispiel arbeitslos war oder zu viele andere Verpflichtungen hatte), dann muss er das beweisen.
Es ist nicht Ihre Aufgabe als Scheinvater, nachzuweisen, dass der andere Mann reich genug war. Der andere Mann muss sich selbst verteidigen und belegen, dass er finanziell dazu nicht in der Lage war.
Möchten Sie mehr Geld zurückhaben als nur den gesetzlichen Mindestunterhalt? Dann wird es etwas schwieriger.
Wenn Sie behaupten, der leibliche Vater sei sehr wohlhabend gewesen und hätte deshalb viel höheren Unterhalt zahlen müssen, tragen Sie dafür die Beweislast. Sie müssen dann konkrete Angaben zu seinem damaligen Einkommen machen.
In dem besprochenen Fall gab es Rentenauskünfte, die zeigten, dass der leibliche Vater als Architekt gut verdient hatte. Das war ein starker Hinweis darauf, dass er mehr als nur den Mindestbetrag hätte zahlen können.
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des BGH war: Es ist egal, ob Sie damals rechtlich verpflichtet waren, genau diese Summe zu zahlen.
Entscheidend ist allein, dass Sie gezahlt haben. Wenn Sie dem Kind Unterhalt gewährt haben (egal ob als Bargeld oder durch Kost und Logis im eigenen Haushalt), dann geht der Anspruch in dieser Höhe auf Sie über. Der leibliche Vater kann nicht einfach sagen: „Du hättest dem Kind damals gar nicht so viel geben müssen.“
Das Oberlandesgericht hatte den Antrag des Scheinvaters zuerst abgelehnt. Es meinte, er hätte nicht genau genug vorgerechnet. Der BGH hat das korrigiert.
Die Vorteile des Urteils für Betroffene:
Hier sehen Sie noch einmal auf einen Blick, wie die Beweislast verteilt ist:
| Wer? | Muss was beweisen? |
| Scheinvater | Dass er Unterhalt für das Kind geleistet hat. |
| Scheinvater | Dass das Kind bedürftig war (einfach beim Mindestbedarf). |
| Leiblicher Vater | Dass er nicht leistungsfähig war (kein Geld hatte). |
Das Verfahren geht nun zurück an das untere Gericht. Dort wird nun genau geprüft, ob der leibliche Vater damals genug verdient hat und ob es Gründe gibt, warum die Rückzahlung vielleicht ungerecht wäre.
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