Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen leiblichen Vater

Januar 10, 2026

Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen leiblichen Vater

BGH, Beschluss vom 19.9.2018 – XII ZB 385/17

In diesem Text erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um das Thema „Scheinvater“. Ein Scheinvater ist ein Mann, der jahrelang dachte, er sei der biologische Vater eines Kindes und für dieses Kind bezahlt hat. Später stellt sich jedoch heraus, dass ein anderer Mann der echte Vater ist.

In solch einem Fall möchte der Scheinvater oft sein Geld zurückhaben. Der BGH hat hierzu wichtige Regeln aufgestellt, wer vor Gericht was beweisen muss.


Der Hintergrund: Ein jahrelanger Irrtum

Stellen Sie sich vor, ein Mann ist verheiratet und bekommt mit seiner Frau einen Sohn. Er zieht das Kind groß und zahlt nach der Scheidung weiterhin Unterhalt. Viele Jahre später kommt heraus: Er ist gar nicht der biologische Vater. Der wahre Vater ist ein damaliger Bekannter oder Nachbar.

Genau das passierte in dem Fall, der dem Gericht vorlag. Ein Mann hatte von 1975 bis 1992 Unterhalt für einen Sohn gezahlt. Erst 2014 kam die Wahrheit ans Licht. Nachdem ein Gericht offiziell festgestellt hatte, wer der leibliche Vater ist, wollte der „Scheinvater“ die gezahlten 42.400 Euro zurück.


Was ist ein Unterhaltsregress?

Wenn ein Scheinvater Geld für ein Kind bezahlt hat, das gar nicht von ihm stammt, geht der Anspruch des Kindes gegen den echten Vater auf ihn über. Das nennt man in der Fachsprache Unterhaltsregress.

Einfach gesagt: Der Scheinvater tritt an die Stelle des Kindes. Er verlangt nun vom leiblichen Vater das Geld zurück, das dieser eigentlich hätte zahlen müssen.


Die Kernfrage: Wer muss was beweisen?

Vor Gericht ist oft entscheidend, wer die Beweislast trägt. Wenn Sie etwas behaupten, müssen Sie es normalerweise auch beweisen können. Der BGH hat hier für Klarheit gesorgt.

Die Aufgaben des Scheinvaters

Wenn Sie als Scheinvater Geld zurückfordern, müssen Sie zwei Dinge darlegen und beweisen:

  1. Dass das Kind einen Anspruch hatte: Sie müssen zeigen, dass das Kind bedürftig war.
  2. Dass Sie gezahlt haben: Sie müssen beweisen, wie viel Unterhalt Sie tatsächlich geleistet haben.

Eine wichtige Erleichterung: Der Mindestbedarf

Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Ihnen die Arbeit erleichtert. Für den sogenannten Mindestbedarf müssen Sie keine komplizierten Rechnungen vorlegen. Der Gesetzgeber hat für jedes Alter von Kindern bestimmte Mindestbeträge festgelegt.

Das Gericht sagt: Da diese Beträge im Gesetz stehen, muss man sie nicht extra beweisen. Es reicht aus, wenn feststeht, dass das Kind existierte und in einem bestimmten Alter war. Das Gericht schaut dann selbst in die Tabellen (wie die „Düsseldorfer Tabelle“), um den Betrag zu finden.

Darlegungs- und Beweislast bei Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen leiblichen Vater


Muss der leibliche Vater immer zahlen?

Nicht jeder Vater kann Unterhalt zahlen. Manche verdienen zu wenig Geld. Hier gibt es eine wichtige Regelung zur Leistungsfähigkeit.

Die Beweislast des leiblichen Vaters

Wenn der leibliche Vater behauptet, er hätte damals gar nicht zahlen können (weil er zum Beispiel arbeitslos war oder zu viele andere Verpflichtungen hatte), dann muss er das beweisen.

Es ist nicht Ihre Aufgabe als Scheinvater, nachzuweisen, dass der andere Mann reich genug war. Der andere Mann muss sich selbst verteidigen und belegen, dass er finanziell dazu nicht in der Lage war.


Höherer Unterhalt: Wenn es mehr als der Mindestbedarf sein soll

Möchten Sie mehr Geld zurückhaben als nur den gesetzlichen Mindestunterhalt? Dann wird es etwas schwieriger.

Wenn Sie behaupten, der leibliche Vater sei sehr wohlhabend gewesen und hätte deshalb viel höheren Unterhalt zahlen müssen, tragen Sie dafür die Beweislast. Sie müssen dann konkrete Angaben zu seinem damaligen Einkommen machen.

In dem besprochenen Fall gab es Rentenauskünfte, die zeigten, dass der leibliche Vater als Architekt gut verdient hatte. Das war ein starker Hinweis darauf, dass er mehr als nur den Mindestbetrag hätte zahlen können.


Was passiert mit dem Geld, das Sie tatsächlich gezahlt haben?

Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des BGH war: Es ist egal, ob Sie damals rechtlich verpflichtet waren, genau diese Summe zu zahlen.

Entscheidend ist allein, dass Sie gezahlt haben. Wenn Sie dem Kind Unterhalt gewährt haben (egal ob als Bargeld oder durch Kost und Logis im eigenen Haushalt), dann geht der Anspruch in dieser Höhe auf Sie über. Der leibliche Vater kann nicht einfach sagen: „Du hättest dem Kind damals gar nicht so viel geben müssen.“


Warum das Urteil für Scheinväter ein Erfolg ist

Das Oberlandesgericht hatte den Antrag des Scheinvaters zuerst abgelehnt. Es meinte, er hätte nicht genau genug vorgerechnet. Der BGH hat das korrigiert.

Die Vorteile des Urteils für Betroffene:

  • Keine Rechenpflicht beim Mindestunterhalt: Sie müssen dem Gericht keine alten Tabellen vorrechnen. Das ist Aufgabe der Richter.
  • Schutz vor Ausreden: Der leibliche Vater muss seine Zahlungsunfähigkeit selbst beweisen.
  • Rückwirkung möglich: Auch wenn die Zahlungen Jahrzehnte zurückliegen, kann man das Geld zurückfordern, sobald die Vaterschaft offiziell geklärt ist.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sehen Sie noch einmal auf einen Blick, wie die Beweislast verteilt ist:

Wer?Muss was beweisen?
ScheinvaterDass er Unterhalt für das Kind geleistet hat.
ScheinvaterDass das Kind bedürftig war (einfach beim Mindestbedarf).
Leiblicher VaterDass er nicht leistungsfähig war (kein Geld hatte).

Das Verfahren geht nun zurück an das untere Gericht. Dort wird nun genau geprüft, ob der leibliche Vater damals genug verdient hat und ob es Gründe gibt, warum die Rückzahlung vielleicht ungerecht wäre.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Hammer Gericht Justiz Urteil Vollstreckung

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zahlung von Kindesunterhalt

Januar 16, 2026
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zahlung von KindesunterhaltOLG Celle Beschluss vom 4.11.2025 – 17 WF 160/2…
Gerichtssaal Recht Justiz Verhandlung Prozess

Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift

Januar 11, 2026
Aktenauskunft an Privatperson – EntscheidungsabschriftBGH, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17Hier finden Si…
Justitizia Recht Gerechtigkeit Gericht Justiz

Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Januar 11, 2026
Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen GerichtsbarkeitBGH, Beschluss vom 26.4.2017 – XII Z…