Darlegungslast bei Berufung des Bereicherungsschuldners auf Vollzug einer formnichtigen Schenkung – BGH X ZR 34/05

Juli 13, 2020

Darlegungslast bei Berufung des Bereicherungsschuldners auf Vollzug einer formnichtigen Schenkung – BGH X ZR 34/05

vorgehend OLG Hamm 8. Zivilsenat, 2. Februar 2005, 8 U 71/04, Urteil
vorgehend LG Bielefeld, 19. Februar 2004, 4 O 612/02

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Gerichtliche Vorinstanzen
      • OLG Hamm, 2. Februar 2005, 8 U 71/04
      • LG Bielefeld, 19. Februar 2004, 4 O 612/02
    • Tenor des Urteils
  2. Sachverhalt
    • Beteiligte Parteien
    • Ausgangssituation und Streitthema
    • Vorbringen der Parteien
      • Behauptungen der Klägerin
      • Behauptungen der Beklagten
  3. Erstinstanzliches Urteil (LG Bielefeld)
    • Begründung des Landgerichts
    • Anerkennung der Ansprüche der Klägerin
    • Zurückweisung des Schenkungsversprechens
  4. Berufungsurteil (OLG Hamm)
    • Berufung der Beklagten
    • Anschlussberufung der Klägerin
    • Entscheidung des Oberlandesgerichts
    • Begründung des OLG Hamm
  5. Revision (BGH X ZR 34/05)
    • Zulassung der Revision
    • Argumente der Beklagten in der Revision
    • Entscheidung des Bundesgerichtshofs
  6. Rechtliche Würdigung und Begründung des BGH
    • Darlegungslast bei ungerechtfertigter Bereicherung
      • Grundsätze der Beweislastverteilung
      • Besondere Formvorschriften für Schenkungen
    • Prüfung des Schenkungsversprechens und dessen Vollzug
    • Beweislastverteilung im Kontext der Schenkung
      • Anforderungen an die Beweisführung der Beklagten
      • Berücksichtigung von Bankvollmachten und deren Wirkung
  7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
    • Endergebnis des Revisionsverfahrens
    • Bedeutung des Urteils für die Rechtslage bei formnichtigen Schenkungen
    • Auswirkungen auf zukünftige Fälle und Rechtspraktiken

Darlegungslast bei Berufung des Bereicherungsschuldners auf Vollzug einer formnichtigen Schenkung – BGH X ZR 34/05

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte von ihrer Tochter (Beklagte) die Rückzahlung von Geldbeträgen, die die Beklagte von Konten der Klägerin abgehoben hatte.

Die Beklagte berief sich auf eine Schenkung.

Das Landgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Die Beklagte hatte die Darlegungs- und Beweislast für den Vollzug der Schenkung nicht erfüllt.

Begründung:

Darlegungslast bei Berufung des Bereicherungsschuldners auf Vollzug einer formnichtigen Schenkung – BGH X ZR 34/05

Der BGH führte aus, dass die Beklagte beweispflichtig dafür war, dass die Abhebung von den Konten der Klägerin durch eine Schenkung gedeckt war.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Darlegungs- und Beweislast: Wer sich auf eine Schenkung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Vollzug.
  • Formnichtige Schenkung: Eine formnichtige Schenkung kann durch den Vollzug der versprochenen Leistung geheilt werden (§ 518 Abs. 2 BGB).
  • Bankvollmacht: Die bloße Erteilung einer Bankvollmacht rechtfertigt noch keine Abhebung vom Konto des Vollmachtgebers.
  • Schenkungscharakter: Die Abhebung vom Konto des Vollmachtgebers muss zusätzlich als Schenkung erkennbar sein.
  • Beweislastverteilung: Im Streitfall hatte die Beklagte die Beweislast für den Vollzug der Schenkung.
  • Kein Eingriff in fremde Rechtsposition: Die Beklagte hatte nicht in eine fremde Rechtsposition eingegriffen, sondern die Gelder aufgrund einer Leistung der Klägerin erlangt.
  • Beweiswürdigung: Die Beklagte hatte den Beweis für den Vollzug der Schenkung nicht erbracht.

Darlegungslast bei Berufung des Bereicherungsschuldners auf Vollzug einer formnichtigen Schenkung – BGH X ZR 34/05

Fazit:

Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Vollzug der Schenkung nicht getragen hat.

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis einer Schenkung, wenn der Beschenkte über eine Bankvollmacht verfügt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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