Sie haben einem Vertragspartner Geld anvertraut, damit dieser es für Sie anlegt – und nun fehlt ein Betrag. Der Geschäftspartner behauptet, alles ordnungsgemäß investiert zu haben, kann aber keine genauen Nachweise vorlegen. Wer muss nun beweisen, was mit dem Geld geschehen ist? Genau diese Frage entscheidet oft über Gewinn oder Verlust eines Rechtsstreits. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. April 2026 (III ZR 52/25) klargestellt: Die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes liegt beim Beauftragten. Das stärkt Ihre Position als Auftraggeber erheblich.
Das Urteil betrifft einen Fall, der in der Praxis häufig vorkommt: Ein Anleger überweist 250.000 Euro für den Kauf und die Verwahrung von Edel- und Technologiemetallen. Der Vertragspartner bestätigt den Geldeingang und listet die zu kaufenden Metalle auf – nennt aber keine Kaufpreise. Jahre später stellt sich heraus, dass möglicherweise rund 47.000 Euro nicht investiert wurden. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil der Anleger nicht hinreichend dargelegt habe, dass nicht investiert wurde. Der BGH korrigiert diese Sicht grundlegend: Nicht der Auftraggeber muss beweisen, dass Geld fehlt – der Beauftragte muss beweisen, dass er es richtig verwendet hat.
Im Januar 2020 schloss ein Anleger mit einer Gesellschaft einen Vertrag über einen sogenannten Warenkaufplan. Ziel war der Erwerb von Edel- und Technologiemetallen mit anschließender Verwahrung. Der Anleger überwies 250.000 Euro. Die Gesellschaft bestätigte den Eingang und listete in einer Tabelle die geplanten Metallmengen auf – ohne jedoch die Kaufpreise zu nennen. Der Anleger errechnete später aus eigenen Kursannahmen einen Differenzbetrag von rund 47.000 Euro und bat um Investition dieses Restbetrags in Gold. Es kam keine Reaktion. Erst nach anwaltlicher Aufforderung bot die Gesellschaft den Rückkauf des Depots an – für rund 229.500 Euro. Der Anleger nahm dies als Anzahlung an, klagte aber den Rest von 47.326 Euro weiter ein.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage ab. Der Anleger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Metalle nicht gekauft wurden. Die bloße Behauptung, ein Restbetrag bleibe übrig, sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Eine Stufenklage auf Auskunft sei zumutbar gewesen. Der BGH hob diese Entscheidung auf – mit klarer Begründung.
Der III. Zivilsenat stellt fest: Der Beauftragte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib des Geldes. Das folgt aus Paragraf 667 BGB. Danach muss der Beauftragte alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat – es sei denn, er hat es bestimmungsgemäß verbraucht. Genau für diese bestimmungsgemäße Verwendung trägt er die Beweislast. Der Auftraggeber muss lediglich vortragen: Welchen Inhalt hatte der Auftrag? Was hat der Beauftragte erhalten? Welche Weisungen gab es? Mehr nicht.
Im entschiedenen Fall hatte der Anleger genau das getan: Er schilderte den Vertrag, die Überweisung von 250.000 Euro und den Zweck – Erwerb und Verwahrung von Metallen. Die Gesellschaft hingegen legte keine Kaufbelege vor, nannte keine Preise und ging nicht auf die Kontrollrechnung des Anlegers ein. Das reicht nicht. Wer die ihm anvertrauten Gelder nicht lückenlos nachweisen kann, verliert den Prozess.
Ein weiterer zentraler Punkt: Der Auftraggeber muss nicht erst auf Auskunft klagen (Paragraf 666 BGB), bevor er Herausgabe verlangt. Der BGH schließt sich seiner Rechtsprechung von 1991 an (II ZR 246/89): Es steht dem Auftraggeber frei, sofort Herausgabe zu verlangen. Er trägt dabei das Risiko, dass der Beauftragte doch noch nachweist, das Geld ordnungsgemäß verwendet zu haben. Aber er muss nicht erst einen zeit- und kostenaufwendigen Auskunftsprozess führen. Das spart Zeit, Nerven und Kosten.
Diese Freiheit ist praxisentscheidend. Oft zögern Mandanten, weil sie glauben, sie müssten erst „alles genau wissen“. Das ist falsch. Wer Geld anvertraut hat und keine befriedigende Abrechnung erhält, kann direkt klagen. Der Beauftragte muss dann die Lücken füllen – oder verliert.
Der Klage lag der Urkundenprozess (Paragraf 592 ZPO) zugrunde. Das Berufungsgericht meinte, der Kläger müsse alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen – auch die fehlende Investition. Der BGH stellt klar: Obliegt dem Kläger nach allgemeinen Beweisregeln kein Beweis, gilt das auch im Urkundenprozess. Da der Beauftragte die Beweislast für die Verwendung trägt, muss der Kläger auch im Urkundenprozess nicht beweisen, dass nicht investiert wurde. Er muss nur den Auftrag und die Geldüberlassung urkundlich belegen – was hier durch die schriftliche Bestätigung der Beklagten geschehen war.
Das Berufungsgericht verneinte ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil die Rückzahlung vom Marktpreis der Metalle abhing. Der BGH lässt dies unbeanstandet. Auch ohne Bankenaufsichtsrecht bleibt der zivilrechtliche Herausgabeanspruch aus Paragraf 667 BGB bestehen. Die vertragliche Pflicht, das Geld bestimmungsgemäß zu verwenden, besteht unabhängig von der Einstufung als Finanzdienstleistung.
Wenn Sie Geld für eine Anlage übergeben haben und der Partner keine transparente Abrechnung liefert, warten Sie nicht ab. Die Rechtsprechung stärkt Ihre Position – aber nur, wenn Sie sie nutzen. Fordern Sie schriftlich Auskunft und Rechnungslegung. Reagiert der Partner nicht oder unvollständig, können Sie direkt auf Herausgabe des nicht nachgewiesenen Betrags klagen. Der Beauftragte muss dann beweisen, dass jeder Cent ordnungsgemäß investiert wurde. Fehlen Belege, gehen Zweifel zu seinen Lasten.
Sie sind unsicher, ob Ihr Vertragspartner Ihr Geld ordnungsgemäß verwendet hat? Sie haben eine Abrechnung erhalten, die Fragen offenlässt?
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit – kompetent, diskret und lösungsorientiert. Wir klären, ob ein Herausgabeanspruch besteht, setzen diesen notfalls gerichtlich durch und begleiten Sie bei der Beweisführung. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch. Ihr gutes Recht verdient klare Durchsetzung.
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