Darlehen in der Insolvenz – Wann Gesellschafter-Darlehen nachrangig sind – einfach erklärt
BGH, Urteil vom 07.11.2024 – IX ZR 216/22
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, eine Firma geht pleite und kann ihre Schulden nicht mehr bezahlen. Dann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt, der das Vermögen der Firma sammelt und gerecht an die Gläubiger (also diejenigen, denen die Firma Geld schuldet) verteilt. Dabei gibt es eine bestimmte Reihenfolge: Manche Gläubiger werden zuerst bezahlt, andere später.
Eine wichtige Regel im Insolvenzrecht betrifft Gesellschafterdarlehen. Das sind Darlehen, die eine Firma nicht von einer Bank, sondern von ihren eigenen Gesellschaftern (also den Eigentümern oder Teilhabern der Firma) bekommt. Im Falle einer Insolvenz werden diese Gesellschafterdarlehen oft nachrangig behandelt.
Das bedeutet, dass sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn alle anderen „normalen“ Gläubiger ihr Geld erhalten haben. Das ist so, weil der Gesellschafter als Eigentümer ein besonderes Interesse am Erfolg der Firma hat und ein Darlehen in einer Krise eher wie Eigenkapital (also eigenes Geld der Firma) wirkt als wie ein normales Bankdarlehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht für Zivilrecht, hat in einem neuen Urteil geklärt, wann ein Darlehen als solches Gesellschafterdarlehen gilt – selbst wenn der Darlehensgeber nicht direkt Gesellschafter der insolventen Firma ist.
In diesem Fall ging es um zwei Firmen aus der gleichen Firmengruppe:
Nachdem die Schuldnerin (GmbH & Co. KG) insolvent wurde, meldete die A. GmbH (Darlehensgeberin) ihre Forderung in Höhe von 87.111 € als „normales“ Darlehen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin widersprach dem aber: Er meinte, es sei ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen. Später wurde auch über die A. GmbH (Darlehensgeberin) ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter der A. GmbH klagte daraufhin, dass das Darlehen als „normal“ eingestuft werden sollte.
Das Problem ist: Die A. GmbH, die das Darlehen gab, war nicht direkt Gesellschafterin der insolventen Schuldnerin (GmbH & Co. KG). Aber H. A. hatte eine besondere Stellung: Er war der Alleingesellschafter der A. GmbH (Darlehensgeberin) und hatte gleichzeitig Einfluss auf die Schuldnerin, weil er an deren Komplementär-GmbH beteiligt und sogar ihr Geschäftsführer war. Die Frage war also: Kann ein Darlehen als Gesellschafterdarlehen gelten, wenn der Darlehensgeber zwar nicht direkt Gesellschafter der Schuldnerin ist, aber eine Person (hier H. A.) in beiden Firmen eine wichtige Rolle spielt?
Das Landgericht und das Oberlandesgericht entschieden, dass es sich um ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen handelt. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt.
Der BGH hat klargestellt, dass nicht nur Darlehen von direkten Gesellschaftern nachrangig sind, sondern auch solche, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn ein Dritter (hier die A. GmbH) das Darlehen gibt, aber eine so enge Verbindung zwischen dem Darlehensgeber und der insolventen Firma besteht, dass es so ist, als hätte ein Gesellschafter das Darlehen gegeben.
Hier die wichtigen Punkte aus dem Urteil:
Was bedeutet das Urteil für Laien?
Dieses Urteil ist wichtig, weil es die Regeln für Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall erweitert. Es zeigt, dass die Gerichte nicht nur auf die direkten, formellen Beteiligungen achten, sondern auch darauf, wer tatsächlich Einfluss auf die Firmen hat und wer aus der Geschäftsbeziehung einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Wenn also eine Person in verschiedenen Firmen einer Gruppe wichtige Rollen innehat (z.B. als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer), können Darlehen zwischen diesen Firmen auch dann als nachrangig eingestuft werden, wenn die direkten Kapitalbeteiligungen komplexer sind oder fehlen. Das schützt die „normalen“ Gläubiger im Insolvenzfall.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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