Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht – OLG Frankfurt am Main 31.03.2014 – 1 U 35/13

April 17, 2019

Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht – OLG Frankfurt am Main 31.03.2014 – 1 U 35/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 31. März 2014 (1 U 35/13) behandelt einen Rechtsstreit, bei dem die Klägerin gegen mehrere Beklagte Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht geltend machte.

Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt.

Die Verjährungsfrist begann spätestens am 5. März 1999 durch die Kündigung der Darlehen und endete am 4. Oktober 2006.

Die Klägerin argumentierte in ihrer Berufung, dass die geltend gemachten Ansprüche erbrechtlicher Natur seien und daher einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, was das Landgericht jedoch anders sah.

Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht – OLG Frankfurt am Main 31.03.2014 – 1 U 35/13

Das OLG argumentierte, dass die Darlehensrückzahlungsansprüche nicht als erbrechtliche Ansprüche im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu werten seien, sondern als schuldrechtliche Ansprüche, die der regulären dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Das OLG stellte zudem klar, dass auch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt aus einem früheren Verfahren, in dem die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verhandelt wurde, keine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge hatte.

Die Ansprüche wurden als rechtskräftig festgestellt, was jedoch nicht bedeutete, dass es sich um Ansprüche aus Erbrecht handelte.

Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Darlehensrückzahlungsansprüche bereits 1999 entstanden und die Verjährung somit nicht durch das spätere Urteil aus dem Jahr 2004 beeinflusst wurde.

Zusammenfassend hat das OLG Frankfurt die Argumente der Klägerin zurückgewiesen, die Berufung abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt bleibt somit in Kraft und ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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