Das amerikanische Nachlassverfahren

Dezember 17, 2024

Das amerikanische Nachlassverfahren

RA und Notar Krau

Das amerikanische Nachlassverfahren unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Erbrecht.

Während in Deutschland der Nachlass direkt auf die Erben übergeht, wird in den USA ein „personal representative“ eingesetzt, der den Nachlass treuhänderisch verwaltet.

Dieser kann vom Erblasser im Testament bestimmt („executor“) oder vom Nachlassgericht eingesetzt werden („administrator“).

Der „personal representative“ und seine Aufgaben

Der „personal representative“ ist kein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter im deutschen Sinne.

Er hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, Schulden zu begleichen und das Erbe gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge zu verteilen.

Er ist dem Nachlassgericht gegenüber verantwortlich und handelt im Interesse des Nachlasses, nicht der Erben.

Das amerikanische Nachlassverfahren

Die Rolle der Erben im amerikanischen Nachlassverfahren

Im Gegensatz zum deutschen Recht haben Erben in den USA bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens keine direkten Rechte am Nachlass,

sondern lediglich eine Anwartschaft. Sie sind nicht für die Nachlassverwaltung zuständig und haften auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

Die Bedeutung anwaltlicher Vertretung

Aufgrund der Komplexität des amerikanischen Nachlassverfahrens ist es für deutsche Erben ratsam, sich von einem in den USA zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen.

Dieser kann die Erben gegenüber dem „personal representative“ und dem Nachlassgericht vertreten und ihre Interessen wahren.

Ablauf des amerikanischen Nachlassverfahrens

Das amerikanische Nachlassverfahren beginnt mit der Ernennung des „personal representative“.

Das amerikanische Nachlassverfahren

Dieser hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu erfassen, Schulden zu begleichen und das Erbe zu verteilen.

Am Ende des Verfahrens legt er dem Nachlassgericht eine detaillierte Abrechnung vor.

Nach Prüfung der Abrechnung und des Erbennachweises wird das Erbe an die Erben verteilt.

Besonderheiten des amerikanischen Nachlassverfahrens

  • Keine Erbenhaftung: Im Gegensatz zum deutschen Recht haften Erben in den USA nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Kein direkter Übergang des Nachlasses: Der Nachlass geht nicht direkt auf die Erben über, sondern wird vom „personal representative“ verwaltet.
  • Pflicht zur Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung durch einen „personal representative“ ist in den USA immer erforderlich.
  • Gerichtliche Kontrolle: Das Nachlassverfahren wird vom Nachlassgericht überwacht.

Hinweise für deutsche Erben

  • Anwaltliche Vertretung: Es ist ratsam, sich von einem in den USA zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen.
  • Rechtzeitige Beibringung von Unterlagen: Die rechtzeitige Vorlage von Erbnachweisen und anderen Unterlagen kann das Verfahren beschleunigen.
  • Beglaubigung und Übersetzung von Urkunden: Urkunden müssen in der Regel beglaubigt und übersetzt werden.

Das amerikanische Nachlassverfahren

  • Zusätzliche Verfahren bei Tod von Erben: Stirbt ein Erbe während des Nachlassverfahrens, ist ein zusätzliches Verfahren erforderlich.
  • Keine direkten Anfragen an das Nachlassgericht: Anfragen an das Nachlassgericht oder den „personal representative“ sind in der Regel zwecklos.
  • Vorsicht vor Erbschaftsagenturen: Vor der Beauftragung von Erbschaftsagenturen ist Vorsicht geboten.

Erbschaftssteuer in den USA

Bei der Erbschaftssteuer ist das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Dieses Abkommen gilt jedoch nur für die Steuern des Bundes, nicht für die Steuern der einzelnen Bundesstaaten.

Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zum amerikanischen Nachlassverfahren finden Sie auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in den USA.

Dort finden Sie auch eine Liste von Rechtsanwaltskanzleien, die auf Erbrecht spezialisiert sind.

Das amerikanische Nachlassverfahren

Wichtige Punkte in Kürze

  • Das amerikanische Nachlassverfahren unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Erbrecht.
  • Ein „personal representative“ verwaltet den Nachlass treuhänderisch.
  • Erben haben bis zum Abschluss des Verfahrens keine direkten Rechte am Nachlass.
  • Anwaltliche Vertretung ist ratsam.
  • Die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen kann das Verfahren beschleunigen.
  • Bei der Erbschaftssteuer ist das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

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