Das amerikanische Nachlassverfahren
Das amerikanische Nachlassverfahren unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Erbrecht.
Während in Deutschland der Nachlass direkt auf die Erben übergeht, wird in den USA ein „personal representative“ eingesetzt, der den Nachlass treuhänderisch verwaltet.
Dieser kann vom Erblasser im Testament bestimmt („executor“) oder vom Nachlassgericht eingesetzt werden („administrator“).
Der „personal representative“ und seine Aufgaben
Der „personal representative“ ist kein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter im deutschen Sinne.
Er hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, Schulden zu begleichen und das Erbe gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge zu verteilen.
Er ist dem Nachlassgericht gegenüber verantwortlich und handelt im Interesse des Nachlasses, nicht der Erben.
Die Rolle der Erben im amerikanischen Nachlassverfahren
Im Gegensatz zum deutschen Recht haben Erben in den USA bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens keine direkten Rechte am Nachlass,
sondern lediglich eine Anwartschaft. Sie sind nicht für die Nachlassverwaltung zuständig und haften auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Die Bedeutung anwaltlicher Vertretung
Aufgrund der Komplexität des amerikanischen Nachlassverfahrens ist es für deutsche Erben ratsam, sich von einem in den USA zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen.
Dieser kann die Erben gegenüber dem „personal representative“ und dem Nachlassgericht vertreten und ihre Interessen wahren.
Ablauf des amerikanischen Nachlassverfahrens
Das amerikanische Nachlassverfahren beginnt mit der Ernennung des „personal representative“.
Dieser hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu erfassen, Schulden zu begleichen und das Erbe zu verteilen.
Am Ende des Verfahrens legt er dem Nachlassgericht eine detaillierte Abrechnung vor.
Nach Prüfung der Abrechnung und des Erbennachweises wird das Erbe an die Erben verteilt.
Besonderheiten des amerikanischen Nachlassverfahrens
Hinweise für deutsche Erben
Erbschaftssteuer in den USA
Bei der Erbschaftssteuer ist das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Dieses Abkommen gilt jedoch nur für die Steuern des Bundes, nicht für die Steuern der einzelnen Bundesstaaten.
Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zum amerikanischen Nachlassverfahren finden Sie auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in den USA.
Dort finden Sie auch eine Liste von Rechtsanwaltskanzleien, die auf Erbrecht spezialisiert sind.
Wichtige Punkte in Kürze