Das Ausscheiden aus einer GbR: Der Freistellungsanspruch im Detail

Mai 30, 2026

Das Ausscheiden aus einer GbR: Der Freistellungsanspruch im Detail

1. Einleitung

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein rechtlich komplexer Vorgang, der weitreichende Konsequenzen für die Haftung des Ausgeschiedenen mit sich bringt. Ein zentraler Punkt hierbei ist der Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung dieses Anspruchs gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen.

1.1. Grundgedanke des Freistellungsanspruchs

Wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet, stellt sich die entscheidende Frage, wie er mit der Haftung für Gesellschaftsschulden umgeht, die bereits vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Gemäß Paragraf 728 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit zu werden.

Dieser Freistellungsanspruch dient dazu, zu verhindern, dass der Ausgeschiedene nachträglich persönlich von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Ziel ist es, die Haftungsrisiken bereits im Rahmen der Abfindungsberechnung oder bei der Deckung von Verlusten abschließend zu regeln. Kurz gesagt: Der Freistellungsanspruch fungiert als Schutzschild, um den Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus dem Haftungsgefüge der Gesellschaft zu lösen.

1.2. Voraussetzungen der Haftung

Es ist wichtig zu verstehen, dass sich dieser Freistellungsanspruch ausschließlich auf echte Gesellschaftsverbindlichkeiten bezieht. Dies sind Ansprüche Dritter (Gläubiger) gegen die GbR oder Ansprüche früherer Mitgesellschafter, die aus Geschäften der Gesellschaft resultieren.

  • Keine Freistellung von Sozialverbindlichkeiten: Gegenüber den verbleibenden Mitgesellschaftern kann der Ausgeschiedene keine Freistellung verlangen, da er für interne Sozialverbindlichkeiten persönlich nicht haftet. Diese Verbindlichkeiten spielen jedoch bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens eine Rolle.
  • Akzessorietät: Der Anspruch auf Freistellung ist eng mit der persönlichen Haftung des Gesellschafters zum Zeitpunkt seines Ausscheidens verknüpft. Haftet er für eine bestimmte Verbindlichkeit nach den geltenden Regeln (Paragrafen 721 ff. BGB), besteht auch ein korrespondierender Anspruch auf Freistellung.

Frühere spezielle Regelungen für „schwebende Geschäfte“ (Paragraf 740 aF) wurden im Zuge der Reform gestrichen. Dies ist nun entbehrlich, da der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung erhält, die auf dem tatsächlichen Wert seines Gesellschaftsanteils basiert.

2. Abwicklung und prozessuale Aspekte

Die praktische Durchsetzung des Freistellungsanspruchs folgt klaren rechtlichen Leitplanken.

2.1. Wer ist Anspruchsgegner?

Der Anspruch auf Freistellung richtet sich gegen den sogenannten Gesamtrechtsnachfolger. Dies sind in der Regel die verbleibenden Gesellschafter, die das Gesellschaftsvermögen übernehmen. Im Falle einer Insolvenz des ausgeschiedenen Gesellschafters kann dessen Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch geltend machen.

2.2. Darlegung und Beweislast

Der ausscheidende Gesellschafter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die zugrunde liegende Haftung. Da er nach seinem Ausscheiden jedoch keinen Zugriff mehr auf die internen Unterlagen der GbR hat, trifft die verbleibenden Gesellschafter eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen an der Ermittlung der Nachhaftung mitwirken, um dem Ausgeschiedenen die nötige Transparenz zu ermöglichen. Wurde eine Verbindlichkeit bereits getilgt, müssen dies die verbleibenden Gesellschafter beweisen.

2.3. Der Umgang mit fälligen und betagten Forderungen

  • Fällige Forderungen: Diese fallen direkt unter den Freistellungsanspruch. Der Gesamtrechtsnachfolger ist verpflichtet, den Ausgeschiedenen hier sofort zu entlasten.
  • Betagte Forderungen (noch nicht fällig): Auch hier besteht eine Freistellungspflicht. Der Gesamtrechtsnachfolger hat jedoch ein Wahlrecht (eine sogenannte Ersetzungsbefugnis): Er kann den Ausgeschiedenen entweder sofort freistellen oder ihm stattdessen Sicherheit leisten. Diese Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder die Bestellung von Hypotheken/Grundschulden erbracht werden.

3. Begrenzung der Nachhaftung und wirtschaftliche Folgen

3.1. Die Fünf-Jahres-Grenze (Paragraf 728b BGB)

Ein wesentlicher Schutz für den Ausgeschiedenen ist die Begrenzung der Nachhaftung auf fünf Jahre nach dem Ausscheiden (Paragraf 728b BGB). Da man bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft oft nicht sicher weiß, welche Verbindlichkeiten tatsächlich innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden, gilt zugunsten des Ausgeschiedenen eine Vermutung: Er kann Freistellung von allen Verbindlichkeiten verlangen, die innerhalb dieser fünf Jahre fällig werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn bereits feststeht, dass ein Gläubiger seine Ansprüche nicht geltend machen wird.

3.2. Die wirtschaftliche Gesamtsaldierung

Der Freistellungsanspruch steht nicht isoliert da, sondern ist Teil der wirtschaftlichen Auseinandersetzung.

  • Zurückbehaltungsrecht: Die verbleibenden Gesellschafter haben oft ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Ausgeschiedene im Innenverhältnis noch an Verlusten beteiligt ist. Das bedeutet: Er erhält nur die Freistellung für den Betrag, den er nicht selbst als Verlustanteil tragen muss.
  • Vermeidung von Doppelberücksichtigungen: Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Freistellungsanspruch bei der Berechnung des Abfindungsguthabens korrekt verrechnet wird. Wurde der Ausgeschiedene bereits freigestellt (oder hat er Leistungen erbracht), ist dies wertmindernd zu berücksichtigen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Oft wird hier eine „Durchsetzungssperre“ angenommen, bis das endgültige Abfindungsguthaben feststeht.

3.3. Was bedeutet das konkret für die Erfüllung?

Eine Freistellung ist rechtlich erst dann wirksam, wenn der Gesellschaftsgläubiger den Ausgeschiedenen aus der Haftung entlässt. Eine rein interne Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bindet den Gläubiger nicht. Der Gesamtrechtsnachfolger muss den Gläubiger also entweder befriedigen oder einen wirksamen Haftungsverzicht mit diesem vereinbaren.

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