
Das geschlossene Gate: Wann muss die Airline warten?
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2025 – 2 -24 S 93/24
RA und Notar Krau
Stell dir vor, du bist auf dem Weg in den Urlaub, hast alles gepackt und bist pünktlich am Flughafen. Doch dann kommt der Schock: Das Flug-Gate ist schon geschlossen, obwohl das Flugzeug noch am Boden steht und sogar noch andere Passagiere einsteigen! Muss die Fluggesellschaft dich dann noch mitnehmen? Genau um diese Frage ging es in einem interessanten Fall vor Gericht.
Fünf Reisende hatten einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Sie waren sogar über 45 Minuten vor Abflug am Check-in-Schalter – also früh genug. Auf ihren Bordkarten stand, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließen sollte. Der Flug sollte um 17:35 Uhr gehen, also war die geplante Schließzeit des Gates 17:15 Uhr.
Kurz nachdem das Gate um 17:15 Uhr geschlossen wurde, kamen die fünf Reisenden dort an. Ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ließ sie nicht mehr durch. Obwohl das Flugzeug noch am Gate stand und sogar noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle warteten, um in die Maschine zu steigen, wurde ihnen der Zutritt verwehrt.
Die fünf Personen fanden das unfair und verlangten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung von jeweils 600 Euro, weil sie ihren Flug verpasst hatten, obwohl das Flugzeug noch da war.
Zuerst landete der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Dort bekamen die Reisenden kein Recht. Das Gericht meinte, eine erneute Öffnung des Boardings hätte den Ablauf der Fluggesellschaft gestört. Also: Pech gehabt.
Die Reisenden gaben aber nicht auf und legten Berufung ein. Diesmal bekamen sie vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht! Das Gericht sah die Sache anders und erklärte, wann eine Fluggesellschaft Passagiere mitnehmen muss, selbst wenn sie etwas später am Gate ankommen.
Das Gericht stellte klar: Ja, ein Passagier muss nicht nur rechtzeitig am Check-in-Schalter sein, sondern auch am Flugsteig, also am Gate. Auch wenn die Gesetze keine genaue Uhrzeit vorschreiben, sollte man grundsätzlich zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in der Nähe des Gates sein.
Aber der wichtige Punkt ist: Wenn sich der Abflug verzögert oder das Boarding noch nicht abgeschlossen ist und die Türen des Flugzeugs noch offen sind, dann hat die Fluggesellschaft eine Pflicht, die Passagiere mitzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Bus, der die Passagiere zum Flugzeug bringt, noch nicht abgefahren ist.
Das Gericht argumentierte, dass in solchen Fällen keine großen Verzögerungen entstehen. Die Genehmigung zum Start des Flugzeugs wird nämlich erst beantragt, nachdem die Flugzeugtüren geschlossen sind.
Im Fall der fünf Reisenden waren die Türen des Flugzeugs noch offen, und es waren auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen. Das Landgericht befand, dass es für die Fluggesellschaft nicht „unzumutbar“ gewesen wäre, die fünf Reisenden noch durchzulassen. Sie hätten sich einfach in die Schlange der anderen wartenden Passagiere einreihen können, ohne dass dadurch der Abflug verzögert worden wäre.
Daher musste die Fluggesellschaft den fünf Reisenden die Entschädigung von jeweils 600 Euro zahlen.
Dieser Fall zeigt, dass Fluggesellschaften nicht einfach die Türen schließen und abheben dürfen, wenn Passagiere zwar knapp, aber noch vor dem eigentlichen Abflug und bei noch offenem Boarding am Gate erscheinen. Besonders wenn das Flugzeug noch am Boden steht und ohnehin noch nicht alle Passagiere an Bord sind, haben Reisende oft noch ein Recht auf Mitnahme.
Haben Sie schon einmal eine ähnliche Situation erlebt oder Fragen dazu, wann Sie am Gate sein müssen?
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen