
Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts
Aufsatz von Ministerialdirektorin a. D. Beate Kienemund, NJW 2025, 1153
Das am 1. Mai 2025 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Ehenamens– und Geburtsnamensrechts sowie des Internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185)
zielt auf eine umfassende Liberalisierung und Flexibilisierung des deutschen Namensrechts ab.
Ministerialdirektorin a. D. Beate Kienemund analysiert und bewertet die Neuerungen, die darauf abzielen, die Namenswahl zu erweitern, familienrechtliche Namensänderungen zu vereinfachen, bestehende
Regelungslücken zu schließen und das Namensrecht an europäische Entwicklungen anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die wachsende Zahl binationaler Familien.
Die Kernpunkte der Reform umfassen die Einführung von Familien-Doppelnamen für Ehegatten und Kinder, eine erleichterte Namensänderung für Kinder nach Scheidung oder Tod eines Elternteils sowie bei Einbenennungen.
Zudem wird die sogenannte Rückbenennung ermöglicht und die Gestaltung von Geburtsnamen entsprechend namensrechtlicher Traditionen, insbesondere der Sorben, Friesen und Dänen, wird etabliert.
Die Möglichkeiten zur Namensänderung für volljährige Personen werden signifikant erweitert.
Weitere Anpassungen betreffen den Namen bei Adoption, die Artikel 10 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
sowie verschiedene namensrechtliche Nebengesetze und das Personenstandsgesetz.
Überblick:
Der reformierte Normenbestand zum Ehenamen wird um zwei auf nunmehr drei Paragraphen erweitert. Paragraf 1355a BGB gliedert die Regelungen zum Begleitnamen aus,
während Paragraf 1355b BGB die geschlechtsangepasste Führung des Ehenamens, insbesondere nach sorbischer Tradition, ermöglicht.
Die Neufassung des Paragraf 1355 Abs. 1 BGB gibt das bisherige Leitbild des gemeinsamen Ehenamens auf.
Ehegatten „können“ nunmehr einen Ehenamen bestimmen, sind aber nicht mehr dazu verpflichtet.
Dies stärkt die individualrechtlichen Interessen der Ehepartner an der Kontinuität ihrer vorehelichen Namen und die Dispositionsfreiheit,
ebenso wie die durch Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebotene Gleichbehandlung von Mann und Frau.
Die Einführung des Doppelnamens als Ehenamen (Paragraf 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stellt die bedeutendste Neuerung dar und beendet eine langjährige Kontroverse.
Diese Option fördert die Gleichberechtigung, da keiner der Ehepartner seinen bisherigen Namen aufgeben muss.
Der Doppelname setzt sich aus den aktuellen Geburts- oder Familiennamen der Ehegatten zusammen, wobei die Reihenfolge frei wählbar ist
und die Namen in der Regel durch einen Bindestrich verbunden werden.
Die Entscheidung bezüglich des Bindestrichs kann gemäß Paragraf 1617i Abs. 4 BGB nachträglich geändert werden.
Um unerwünschte Namensketten in nachfolgenden Generationen zu vermeiden, sieht Paragraf 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor,
dass bestehende Doppel- oder mehrgliedrige Namen der Ehegatten im Ehedoppelnamen auf einen dieser Namen verkürzt werden müssen.
Zudem können mehrgliedrige Namen verkürzt werden, wenn sie als einzelner Ehename gewählt werden sollen (Paragraf 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Regelungen zum Begleitnamen (Paragraf 1355a BGB): Paragraf 1355a BGB fasst die bisher in Paragraf 1355 Abs. 4 BGB a.F. enthaltenen Regelungen
zum Begleitnamen in einer eigenen Vorschrift zusammen und definiert den Begriff „Begleitname“ nunmehr gesetzlich.
Zudem ermöglicht Paragraf 1355a Abs. 1 S. 4 BGB die Verbindung von Ehe- und Begleitnamen durch einen Bindestrich, was jedoch – anders als bei Ehedoppelnamen – ausdrücklich erklärt werden muss.
Ehenamen nach sorbischer Tradition (Paragraf 1355b BGB): Paragraf 1355b BGB ermöglicht es insbesondere der Ehefrau, den Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form nach sorbischer Tradition oder der Rechtsordnung eines anderen Staates zu führen.
Doppelname als Geburtsname des Kindes (Paragrafen 1617, 1617a, 1617b BGB):
Die Neufassung des Paragraf 1617 BGB erlaubt nun auch die Bestimmung eines aus den Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamens für das Kind (Paragraf 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB),
wobei Regelungen zur Vermeidung von Namensketten in nachfolgenden Generationen getroffen werden (Paragraf 1617 Abs. 2 BGB).
Das Verfahren bei nicht fristgerechter Namensbestimmung wurde erheblich geändert (Paragraf 1617 Abs. 4 BGB), und die Regelung zur Bindungswirkung
der Namensbestimmung für Geschwisternamen findet sich nun in Paragraf 1617 Abs. 5 BGB.
Der Kindesdoppelname wird aus den Familiennamen der Eltern zum Zeitpunkt der Namensbestimmung gebildet.
Zur Vermeidung von Namensketten darf aus vorhandenen Doppel- oder Mehrfachnamen der Eltern jeweils nur ein Name für den Kindesdoppelnamen verwendet werden (Paragraf 1617 Abs. 2 S. 2 BGB).
Soll nur der Doppel- oder Mehrfachname eines Elternteils Kindesname werden, kann dieser verkürzt werden (Paragraf 1617 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Die Verbindung erfolgt in der Regel durch einen Bindestrich (Paragraf 1617 Abs. 1 S. 2 BGB), wobei die Eltern die Reihenfolge und die Auswahl einzelner Namen frei bestimmen können.
Eine geforderte Kindeswohlprüfung für den Fall lächerlicher Namenswahl wurde nicht ins Gesetz aufgenommen,
da die Kontrollmöglichkeiten des Standesamts und die Zuständigkeit der Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdung als ausreichend angesehen wurden.
Neu ist die Regelung für den Fall, dass die Eltern die Namensbestimmung nicht rechtzeitig vornehmen:
Das Kind erhält kraft Gesetzes einen alphabetisch geordneten Doppelnamen aus den Namen der Eltern (Paragraf 1617 Abs. 4 S. 1 und 3 BGB).
Jeder Elternteil kann diesen Namen ablehnen, woraufhin ein gestuftes Verfahren vor dem Familiengericht folgt (Paragraf 1617 Abs. 4 S. 4 BGB).
Auch die Paragrafen 1617a und 1617b BGB sehen nun die Möglichkeit von Doppelnamen aus Elternnamen vor und erlauben die Verkürzung vorhandener Doppel- oder Mehrfachnamen.
Die bisherige Dreimonatsfrist nach Paragraf 1617b Abs. 1 BGB a.F. entfällt ersatzlos, sodass Eltern, die nachträglich die gemeinsame Sorge erlangen,
den Kindesnamen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmen können.
Die Paragrafen 1617d und 1617e BGB regeln Fälle, in denen sich das Namensumfeld des Kindes durch die Namensänderung des betreuenden Elternteils ändert.
Paragraf 1617d BGB ermöglicht die Anpassung des Kindesnamens nach Scheidung oder Tod eines Elternteils, während Paragraf 1617e BGB
die Einbenennung bei Wiederheirat eines Elternteils und die sogenannte Rückbenennung regelt.
Paragraf 1617d BGB ermöglicht es dem Kind, den nach Auflösung der Ehe wieder angenommenen Namen des sorgeberechtigten Elternteils zu erhalten
oder einen Doppelnamen aus diesem und dem aktuellen Kindesnamen zu bilden.
Voraussetzung ist die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils.
Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn dieser den bisherigen Kindesnamen führt oder gemeinsam sorgeberechtigt ist, kann aber bei Kindeswohldienlichkeit gerichtlich ersetzt werden.
Auch das volljährige Kind kann sich dieser Namensänderung anschließen oder einen Doppelnamen bilden, benötigt dafür aber die Zustimmung des Elternteils, dessen Name angenommen werden soll.
Bedauerlicherweise besteht eine Regelungslücke für vergleichbare Fälle bei Trennung unverheirateter Eltern.
Paragraf 1617e BGB ersetzt Paragraf 1618 BGB a.F. und ermöglicht weiterhin die Annahme des Ehenamens des wiederverheirateten Elternteils durch das Kind, nun auch als Doppelname mit dem bisherigen Kindesnamen.
Der Kindeswohlmaßstab für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils wurde abgesenkt.
Neu ist die Möglichkeit der Einbenennung für volljährige Kinder mit Einwilligung des Elternteils und dessen Ehegatten.
Paragraf 1617e Abs. 4 BGB ermöglicht die Rückbenennung des Kindes zum vor der Einbenennung geführten Geburtsnamen nach Auflösung der neuen Ehe oder Auszug des Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt.
Die Paragrafen 1617f, 1617g und 1617h BGB ermöglichen es den in Deutschland anerkannten Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen, ihren jeweiligen Traditionen entsprechende Familiennamen zu führen.
BGB): Paragraf 1617f BGB erlaubt die Anpassung des Kindesnamens an sein Geschlecht nach sorbischer Tradition oder der Rechtsordnung eines anderen Staates,
in der Regel durch spezifische Endungen oder feminine Wortformen.
Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, kann aber bei Kindeswohldienlichkeit gerichtlich ersetzt werden.
Auch volljährige Kinder können ihren Namen entsprechend anpassen.
Die Paragrafen 1617g und 1617h BGB ermöglichen die Bestimmung von Geburtsnamen nach friesischer Tradition (Patronyme oder Matronyme) und der Tradition der dänischen Minderheit
(Doppelnamen aus dem Familiennamen eines Elternteils und dem Vornamen eines nahen Angehörigen).
Diese Regelungen gelten primär für minderjährige Kinder und erfordern die – nicht ersetzbare – Zustimmung des anderen Elternteils.
Namensänderung volljähriger Personen, insbesondere Paragraf 1617i BGB: Paragraf 1617i BGB schafft eine eigenständige Neubestimmungsmöglichkeit für Volljährige, die einmalig in Anspruch genommen werden
kann und die Verkürzung mehrgliedriger Geburtsnamen, den Wechsel zum Familiennamen des anderen Elternteils oder die Annahme eines Doppelnamens aus beiden Elternnamen umfasst.
Die Einwilligung des betroffenen Elternteils ist erforderlich.
Zudem können volljährige Personen den Bindestrich in ihrem Namen ändern.
Die Änderungen in den Paragrafen 1757 und 1767 BGB gleichen die Namensführung leiblicher und adoptierter Kinder an.
Erwachsene Adoptierte erhalten die Möglichkeit, dem Familiennamen der Annehmenden zu widersprechen oder einen Doppelnamen zu bilden.
Die Änderungen in Artikel 10 und 48 EGBGB stellen für das Namensrecht nun den gewöhnlichen Aufenthalt anstelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt fest,
um die Integration binationaler Familien zu erleichtern und hinkende Namensführungen zu vermeiden.
Bei der Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Namen wird auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs verzichtet,
wenn die betreffende Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
Artikel 229 Paragraf 67 EGBGB enthält Überleitungsregelungen für die neuen Bestimmungen.
Zudem werden verschiedene Nebengesetze und das Personenstandsgesetz an die Reform angepasst.
Die Reform des Namensrechts stellt eine bedeutende Liberalisierung und Flexibilisierung dar und setzt viele Empfehlungen der Arbeitsgruppe Namensrecht um, insbesondere die Einführung von Ehe- und
Kindesdoppelnamen sowie erweiterte Namensänderungsmöglichkeiten.
Bedauerliche Regelungslücken bleiben jedoch bestehen, etwa für Kinder getrennt lebender unverheirateter Eltern und Pflegekinder.
Die Komplexität des Namensrechts hat durch die Reform eher zugenommen als abgenommen, was die Arbeit der Standesämter und Familiengerichte voraussichtlich belasten wird.
Dennoch wird positiv hervorgehoben, dass die Einigung auf Ehe- und Kindesnamen für viele Paare erleichtert wird und Kinder sich namensmäßig beiden Elternteilen zugehöriger fühlen können.
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