Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

April 23, 2025

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

Aufsatz von Ministerialdirektorin a. D. Beate Kienemund, NJW 2025, 1153

Zusammengefasst von RA und Notar Krau

Das am 1. Mai 2025 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des Internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185)

zielt auf eine umfassende Liberalisierung und Flexibilisierung des deutschen Namensrechts ab.

Ministerialdirektorin a. D. Beate Kienemund analysiert und bewertet die Neuerungen, die darauf abzielen, die Namenswahl zu erweitern, familienrechtliche Namensänderungen zu vereinfachen, bestehende

Regelungslücken zu schließen und das Namensrecht an europäische Entwicklungen anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die wachsende Zahl binationaler Familien.

I. Einführung

Die Kernpunkte der Reform umfassen die Einführung von Familien-Doppelnamen für Ehegatten und Kinder, eine erleichterte Namensänderung für Kinder nach Scheidung oder Tod eines Elternteils sowie bei Einbenennungen.

Zudem wird die sogenannte Rückbenennung ermöglicht und die Gestaltung von Geburtsnamen entsprechend namensrechtlicher Traditionen, insbesondere der Sorben, Friesen und Dänen, wird etabliert.

Die Möglichkeiten zur Namensänderung für volljährige Personen werden signifikant erweitert.

Weitere Anpassungen betreffen den Namen bei Adoption, die Artikel 10 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

sowie verschiedene namensrechtliche Nebengesetze und das Personenstandsgesetz.

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

II. Recht des Ehenamens (§§ 1355–1355b BGB)

Überblick:

Der reformierte Normenbestand zum Ehenamen wird um zwei auf nunmehr drei Paragraphen erweitert. § 1355a BGB gliedert die Regelungen zum Begleitnamen aus,

während § 1355b BGB die geschlechtsangepasste Führung des Ehenamens, insbesondere nach sorbischer Tradition, ermöglicht.

Namensführung in der Ehe (§ 1355 BGB):

Die Neufassung des § 1355 Abs. 1 BGB gibt das bisherige Leitbild des gemeinsamen Ehenamens auf.

Ehegatten „können“ nunmehr einen Ehenamen bestimmen, sind aber nicht mehr dazu verpflichtet.

Dies stärkt die individualrechtlichen Interessen der Ehepartner an der Kontinuität ihrer vorehelichen Namen und die Dispositionsfreiheit,

ebenso wie die durch Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebotene Gleichbehandlung von Mann und Frau.

Die Einführung des Doppelnamens als Ehenamen (§ 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stellt die bedeutendste Neuerung dar und beendet eine langjährige Kontroverse.

Diese Option fördert die Gleichberechtigung, da keiner der Ehepartner seinen bisherigen Namen aufgeben muss.

Der Doppelname setzt sich aus den aktuellen Geburts- oder Familiennamen der Ehegatten zusammen, wobei die Reihenfolge frei wählbar ist

und die Namen in der Regel durch einen Bindestrich verbunden werden.

Die Entscheidung bezüglich des Bindestrichs kann gemäß § 1617i Abs. 4 BGB nachträglich geändert werden.

Um unerwünschte Namensketten in nachfolgenden Generationen zu vermeiden, sieht § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor,

dass bestehende Doppel- oder mehrgliedrige Namen der Ehegatten im Ehedoppelnamen auf einen dieser Namen verkürzt werden müssen.

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

Zudem können mehrgliedrige Namen verkürzt werden, wenn sie als einzelner Ehename gewählt werden sollen (§ 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Regelungen zum Begleitnamen (§ 1355a BGB): § 1355a BGB fasst die bisher in § 1355 Abs. 4 BGB a.F. enthaltenen Regelungen

zum Begleitnamen in einer eigenen Vorschrift zusammen und definiert den Begriff „Begleitname“ nunmehr gesetzlich.

Zudem ermöglicht § 1355a Abs. 1 S. 4 BGB die Verbindung von Ehe- und Begleitnamen durch einen Bindestrich, was jedoch – anders als bei Ehedoppelnamen – ausdrücklich erklärt werden muss.

Ehenamen nach sorbischer Tradition (§ 1355b BGB): § 1355b BGB ermöglicht es insbesondere der Ehefrau, den Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form nach sorbischer Tradition oder der Rechtsordnung eines anderen Staates zu führen.

III. Recht des Geburtsnamens (§§ 1617–1617i BGB)

Doppelname als Geburtsname des Kindes (§§ 1617, 1617a, 1617b BGB):

Die Neufassung des § 1617 BGB erlaubt nun auch die Bestimmung eines aus den Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamens für das Kind (§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB),

wobei Regelungen zur Vermeidung von Namensketten in nachfolgenden Generationen getroffen werden (§ 1617 Abs. 2 BGB).

Das Verfahren bei nicht fristgerechter Namensbestimmung wurde erheblich geändert (§ 1617 Abs. 4 BGB), und die Regelung zur Bindungswirkung

der Namensbestimmung für Geschwisternamen findet sich nun in § 1617 Abs. 5 BGB.

Der Kindesdoppelname wird aus den Familiennamen der Eltern zum Zeitpunkt der Namensbestimmung gebildet.

Zur Vermeidung von Namensketten darf aus vorhandenen Doppel- oder Mehrfachnamen der Eltern jeweils nur ein Name für den Kindesdoppelnamen verwendet werden (§ 1617 Abs. 2 S. 2 BGB).

Soll nur der Doppel- oder Mehrfachname eines Elternteils Kindesname werden, kann dieser verkürzt werden (§ 1617 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Die Verbindung erfolgt in der Regel durch einen Bindestrich (§ 1617 Abs. 1 S. 2 BGB), wobei die Eltern die Reihenfolge und die Auswahl einzelner Namen frei bestimmen können.

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

Eine geforderte Kindeswohlprüfung für den Fall lächerlicher Namenswahl wurde nicht ins Gesetz aufgenommen,

da die Kontrollmöglichkeiten des Standesamts und die Zuständigkeit der Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdung als ausreichend angesehen wurden.

Neu ist die Regelung für den Fall, dass die Eltern die Namensbestimmung nicht rechtzeitig vornehmen:

Das Kind erhält kraft Gesetzes einen alphabetisch geordneten Doppelnamen aus den Namen der Eltern (§ 1617 Abs. 4 S. 1 und 3 BGB).

Jeder Elternteil kann diesen Namen ablehnen, woraufhin ein gestuftes Verfahren vor dem Familiengericht folgt (§ 1617 Abs. 4 S. 4 BGB).

Auch die §§ 1617a und 1617b BGB sehen nun die Möglichkeit von Doppelnamen aus Elternnamen vor und erlauben die Verkürzung vorhandener Doppel- oder Mehrfachnamen.

Die bisherige Dreimonatsfrist nach § 1617b Abs. 1 BGB a.F. entfällt ersatzlos, sodass Eltern, die nachträglich die gemeinsame Sorge erlangen,

den Kindesnamen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmen können.

Namensänderung eines Elternteils bei Auflösung der Elternehe oder Wiederheirat:

Die §§ 1617d und 1617e BGB regeln Fälle, in denen sich das Namensumfeld des Kindes durch die Namensänderung des betreuenden Elternteils ändert.

§ 1617d BGB ermöglicht die Anpassung des Kindesnamens nach Scheidung oder Tod eines Elternteils, während § 1617e BGB

die Einbenennung bei Wiederheirat eines Elternteils und die sogenannte Rückbenennung regelt.

a) Namensänderung bei Auflösung der Elternehe (§ 1617d BGB):

§ 1617d BGB ermöglicht es dem Kind, den nach Auflösung der Ehe wieder angenommenen Namen des sorgeberechtigten Elternteils zu erhalten

oder einen Doppelnamen aus diesem und dem aktuellen Kindesnamen zu bilden.

Voraussetzung ist die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils.

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn dieser den bisherigen Kindesnamen führt oder gemeinsam sorgeberechtigt ist, kann aber bei Kindeswohldienlichkeit gerichtlich ersetzt werden.

Auch das volljährige Kind kann sich dieser Namensänderung anschließen oder einen Doppelnamen bilden, benötigt dafür aber die Zustimmung des Elternteils, dessen Name angenommen werden soll.

Bedauerlicherweise besteht eine Regelungslücke für vergleichbare Fälle bei Trennung unverheirateter Eltern.

b) Einbenennung und Rückbenennung (§ 1617e BGB):

§ 1617e BGB ersetzt § 1618 BGB a.F. und ermöglicht weiterhin die Annahme des Ehenamens des wiederverheirateten Elternteils durch das Kind, nun auch als Doppelname mit dem bisherigen Kindesnamen.

Der Kindeswohlmaßstab für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils wurde abgesenkt.

Neu ist die Möglichkeit der Einbenennung für volljährige Kinder mit Einwilligung des Elternteils und dessen Ehegatten.

§ 1617e Abs. 4 BGB ermöglicht die Rückbenennung des Kindes zum vor der Einbenennung geführten Geburtsnamen nach Auflösung der neuen Ehe oder Auszug des Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt.

Traditionen nationaler Minderheiten und bestimmter ausländischer Rechtsordnungen:

Die §§ 1617f, 1617g und 1617h BGB ermöglichen es den in Deutschland anerkannten Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen, ihren jeweiligen Traditionen entsprechende Familiennamen zu führen.

a) Geschlechtsangepasster Name nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen (§ 1617f

BGB): § 1617f BGB erlaubt die Anpassung des Kindesnamens an sein Geschlecht nach sorbischer Tradition oder der Rechtsordnung eines anderen Staates,

in der Regel durch spezifische Endungen oder feminine Wortformen.

Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, kann aber bei Kindeswohldienlichkeit gerichtlich ersetzt werden.

Auch volljährige Kinder können ihren Namen entsprechend anpassen.

b) Namen nach friesischer Tradition und der Tradition der dänischen Minderheit (§§ 1617g und 1617h BGB):

Die §§ 1617g und 1617h BGB ermöglichen die Bestimmung von Geburtsnamen nach friesischer Tradition (Patronyme oder Matronyme) und der Tradition der dänischen Minderheit

(Doppelnamen aus dem Familiennamen eines Elternteils und dem Vornamen eines nahen Angehörigen).

Diese Regelungen gelten primär für minderjährige Kinder und erfordern die – nicht ersetzbare – Zustimmung des anderen Elternteils.

Namensänderung volljähriger Personen, insbesondere § 1617i BGB: § 1617i BGB schafft eine eigenständige Neubestimmungsmöglichkeit für Volljährige, die einmalig in Anspruch genommen werden

kann und die Verkürzung mehrgliedriger Geburtsnamen, den Wechsel zum Familiennamen des anderen Elternteils oder die Annahme eines Doppelnamens aus beiden Elternnamen umfasst.

Das Gesetz zur Änderung des Namensrechts

Die Einwilligung des betroffenen Elternteils ist erforderlich.

Zudem können volljährige Personen den Bindestrich in ihrem Namen ändern.

IV. Name bei Adoption, EGBGB, Folgeänderungen

Name bei Adoption, insbesondere §§ 1757, 1767 BGB:

Die Änderungen in den §§ 1757 und 1767 BGB gleichen die Namensführung leiblicher und adoptierter Kinder an.

Erwachsene Adoptierte erhalten die Möglichkeit, dem Familiennamen der Annehmenden zu widersprechen oder einen Doppelnamen zu bilden.

Internationales Namensrecht:

Die Änderungen in Artikel 10 und 48 EGBGB stellen für das Namensrecht nun den gewöhnlichen Aufenthalt anstelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt fest,

um die Integration binationaler Familien zu erleichtern und hinkende Namensführungen zu vermeiden.

Bei der Anerkennung von in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Namen wird auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs verzichtet,

wenn die betreffende Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

Überleitungsregeln und Folgeänderungen:

Artikel 229 § 67 EGBGB enthält Überleitungsregelungen für die neuen Bestimmungen.

Zudem werden verschiedene Nebengesetze und das Personenstandsgesetz an die Reform angepasst.

V. Resümee

Die Reform des Namensrechts stellt eine bedeutende Liberalisierung und Flexibilisierung dar und setzt viele Empfehlungen der Arbeitsgruppe Namensrecht um, insbesondere die Einführung von Ehe- und

Kindesdoppelnamen sowie erweiterte Namensänderungsmöglichkeiten.

Bedauerliche Regelungslücken bleiben jedoch bestehen, etwa für Kinder getrennt lebender unverheirateter Eltern und Pflegekinder.

Die Komplexität des Namensrechts hat durch die Reform eher zugenommen als abgenommen, was die Arbeit der Standesämter und Familiengerichte voraussichtlich belasten wird.

Dennoch wird positiv hervorgehoben, dass die Einigung auf Ehe- und Kindesnamen für viele Paare erleichtert wird und Kinder sich namensmäßig beiden Elternteilen zugehöriger fühlen können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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