Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
Ehe für alle und eingetragene Lebenspartnerschaft: Was gilt beim Erbrecht?
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Thema näherbringen: das Erbrecht für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder lebten. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ hat sich einiges geändert, was für viele Fragen sorgt. Lassen Sie uns gemeinsam Licht ins Dunkel bringen.
Vielleicht erinnern Sie sich: Im Jahr 2001 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. Sie bot gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung rechtlich abzusichern und war der Ehe in vielen Punkten sehr ähnlich. Im Oktober 2017 kam dann die „Ehe für alle“, die es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichte, ganz regulär zu heiraten.
Seitdem können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Aber keine Sorge: Wenn Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bleibt diese weiterhin gültig! Sie wird nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten, müssen Sie dies aktiv beantragen.
Die folgenden Erläuterungen sind daher besonders für diejenigen von Ihnen wichtig, die in einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft geblieben sind.
Ähnlich wie bei Ehepaaren haben auch eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, wenn Ihr Lebenspartner verstirbt und kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, treten bestimmte gesetzliche Regeln in Kraft, die festlegen, wer wie viel erbt.
Die Höhe Ihres Erbteils hängt davon ab, welche anderen Verwandten des Verstorbenen noch vorhanden sind und in welchem „Güterstand“ Sie gelebt haben. Der Güterstand beschreibt, wie das Vermögen während der Lebenspartnerschaft geregelt war (z.B. ob Sie getrennte Kassen hatten oder alles gemeinsam).
Sollte Ihr Lebenspartner Sie in einem Testament enterbt haben, gibt es immer noch den sogenannten Pflichtteil. Das ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes, der Ihnen zusteht, selbst wenn Sie enterbt wurden. Dieses Recht ist dem Pflichtteil von Ehegatten nachempfunden.
Damit Sie als eingetragener Lebenspartner überhaupt ein gesetzliches Erbrecht haben, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen ein gesetzliches Erbrecht trotz bestehender Lebenspartnerschaft nicht entsteht:
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, das Thema besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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