Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Juni 2, 2025

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Ehe für alle und eingetragene Lebenspartnerschaft: Was gilt beim Erbrecht?

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Thema näherbringen: das Erbrecht für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder lebten. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ hat sich einiges geändert, was für viele Fragen sorgt. Lassen Sie uns gemeinsam Licht ins Dunkel bringen.


Von der Lebenspartnerschaft zur „Ehe für alle“

Vielleicht erinnern Sie sich: Im Jahr 2001 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. Sie bot gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung rechtlich abzusichern und war der Ehe in vielen Punkten sehr ähnlich. Im Oktober 2017 kam dann die „Ehe für alle“, die es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichte, ganz regulär zu heiraten.

Seitdem können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Aber keine Sorge: Wenn Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bleibt diese weiterhin gültig! Sie wird nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten, müssen Sie dies aktiv beantragen.

Die folgenden Erläuterungen sind daher besonders für diejenigen von Ihnen wichtig, die in einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft geblieben sind.


Erbrecht für Lebenspartner: Ein Blick auf die Regeln

Ähnlich wie bei Ehepaaren haben auch eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, wenn Ihr Lebenspartner verstirbt und kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, treten bestimmte gesetzliche Regeln in Kraft, die festlegen, wer wie viel erbt.

Die Höhe Ihres Erbteils hängt davon ab, welche anderen Verwandten des Verstorbenen noch vorhanden sind und in welchem „Güterstand“ Sie gelebt haben. Der Güterstand beschreibt, wie das Vermögen während der Lebenspartnerschaft geregelt war (z.B. ob Sie getrennte Kassen hatten oder alles gemeinsam).


Der Pflichtteil: Auch bei Enterbung nicht ganz leer ausgehen

Sollte Ihr Lebenspartner Sie in einem Testament enterbt haben, gibt es immer noch den sogenannten Pflichtteil. Das ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes, der Ihnen zusteht, selbst wenn Sie enterbt wurden. Dieses Recht ist dem Pflichtteil von Ehegatten nachempfunden.

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners


Wann erbt der Lebenspartner? Die Voraussetzungen

Damit Sie als eingetragener Lebenspartner überhaupt ein gesetzliches Erbrecht haben, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  1. Gültige Lebenspartnerschaft: Zum Zeitpunkt des Todes muss eine wirksame eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen.
  2. Überleben des Partners: Sie müssen Ihren Lebenspartner überleben.
  3. Kein abweichendes Testament: Es darf kein Testament oder Erbvertrag existieren, das eine andere Regelung trifft und Sie enterbt (es sei denn, Sie machen Ihren Pflichtteil geltend).
  4. Kein Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit: Sie dürfen nicht auf Ihr Erbe verzichtet haben oder für erbunwürdig erklärt worden sein.
  5. Keine Umwandlung in eine Ehe: Die Lebenspartnerschaft darf nicht in eine Ehe umgewandelt worden sein.

Wann ein Erbrecht ausgeschlossen sein kann

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen ein gesetzliches Erbrecht trotz bestehender Lebenspartnerschaft nicht entsteht:

  • Fehler bei der Gründung der Lebenspartnerschaft: Wenn die Lebenspartnerschaft nicht korrekt geschlossen wurde (z.B. Formfehler oder Verstoß gegen Partnerschaftsverbote).
  • Anfechtung der Lebenspartnerschaft: Wenn die Erklärungen zur Gründung der Lebenspartnerschaft später wegen eines Willensmangels angefochten wurden.
  • Anspruch auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft bereits vorlagen und der verstorbene Partner diese Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Partner über einen längeren Zeitraum getrennt gelebt haben und die Absicht bestand, die Lebenspartnerschaft aufzulösen.

Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, das Thema besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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