Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) – Schutz vor Gewalt und Stalking
Das Gewaltschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz, das schnell und unbürokratisch Opfer von Gewalt und Nachstellung („Stalking“) schützen soll. Es regelt zivilrechtliche Schutzmaßnahmen, die Betroffene beim Familiengericht beantragen können.
Der Grundgedanke ist:
Wer schlägt oder bedroht, muss gehen – das Opfer kann bleiben.
Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz bei:
Verletzung von Körper oder Gesundheit (Schläge, Tritte, etc.).
Einschränkung der Freiheit.
Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
Widerrechtliches Eindringen in die Wohnung.
Wiederholte, unzumutbare Belästigung gegen den ausdrücklichen Willen (z. B. ständige Anrufe, Verfolgen, Belästigung per E-Mail/Messenger).
Der Schutz gilt für jede Person und unabhängig davon, ob man verheiratet ist oder mit dem Täter in einem Haushalt lebt (häusliche Gewalt und Gewalt außerhalb von Beziehungen).
Das Herzstück des Gesetzes sind die gerichtlichen Anordnungen. Diese ordnet das Familiengericht auf Antrag des Opfers gegen die gewalttätige Person an:
Das Gericht kann der gewalttätigen Person verschiedene Verbote auferlegen, die auch als Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bezeichnet werden:
Es ist verboten, Kontakt zum Opfer aufzunehmen (per Telefon, E-Mail, SMS, Messenger, Brief, über Dritte usw.).
Es ist verboten, sich dem Opfer, seiner Wohnung oder bestimmten anderen Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Schule der Kinder), bis auf eine festgelegte Entfernung zu nähern.
Es ist verboten, die Wohnung des Opfers zu betreten.
Es ist verboten, absichtlich ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.
Wenn Sie mit der gewalttätigen Person in einer gemeinsamen Wohnung leben (auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt), können Sie verlangen, dass das Gericht Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.
Die Täterin/Der Täter muss ausziehen. Das Opfer kann in der gewohnten Umgebung bleiben.
Dieser Anspruch gilt auch dann, wenn das Opfer nicht alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.
Die Zuweisung ist in der Regel befristet, wenn beide ein Recht an der Wohnung haben (Mietvertrag, Eigentum).
Für das Gewaltschutzgesetz ist das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) zuständig.
Die Schutzmaßnahmen müssen vom Opfer beantragt werden. Dies kann in der Rechtsantragsstelle des Gerichts oder über eine Anwältin/einen Anwalt erfolgen.
Das Verfahren ist darauf ausgelegt, schnell zu reagieren. In dringenden Fällen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, oft noch am selben Tag und manchmal sogar ohne vorherige Anhörung der gewalttätigen Person, um sofortigen Schutz zu gewährleisten.
Wichtig ist, die Vorfälle so genau wie möglich zu beschreiben und, wenn vorhanden, Beweise vorzulegen (z. B. ärztliche Atteste über Verletzungen, Polizeiberichte, Fotos, Zeugen).
Hält sich die gewalttätige Person nicht an die gerichtliche Anordnung, liegt eine Straftat vor (Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz), die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zudem kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen.
Bei Gewalt gegen Kinder durch die Eltern oder Sorgeberechtigte wird in erster Linie das Kindschaftsrecht angewendet, nicht direkt das Gewaltschutzgesetz. Hier kann das Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls treffen (z. B. Entzug des Sorgerechts, Einschränkung des Umgangsrechts) unter Einbeziehung des Jugendamtes. Dennoch kann das Gewaltschutzgesetz die Wohnung dem schutzbedürftigen Elternteil zuweisen und so auch indirekt die Kinder schützen.