Das in der Krise stehengelassene Darlehen und die Bewertung bei der Einkommensteuer
RA und Notar Krau
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2023 (Az. IX R 21/21) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen, die ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in einer Krise gewährt oder in der Krise nicht zurückgezogen hat. Im Kern geht es darum, wie solche Darlehensverluste steuerlich geltend gemacht werden können.
Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft gibt. Wenn eine Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, also in eine Krise kommt, kann es passieren, dass ein Gesellschafter ein bereits gewährtes Darlehen nicht zurückfordert, obwohl er es könnte. Man spricht dann von einem „in der Krise stehengelassenen Darlehen“. Auch ein Darlehen, das in der Krise neu gewährt wird, fällt darunter.
Verluste aus solchen Darlehen können unter bestimmten Umständen als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft gelten. Das ist wichtig, weil diese nachträglichen Anschaffungskosten den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile mindern oder einen Verlust erhöhen können, was wiederum die Steuerlast reduziert.
Die steuerliche Behandlung von in der Krise stehengelassenen Gesellschafterdarlehen war lange Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geprägt. Der BFH hatte entschieden, dass solche Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden können, allerdings nur mit ihrem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Das bedeutet, der Wertverlust, der vor der Krise eingetreten ist, wurde nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2008 wurde das Eigenkapitalersatzrecht im GmbH-Recht abgeschafft. Daraufhin entschied der BFH 2017, dass die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG keine gesetzliche Grundlage mehr haben.
Um die steuerliche Berücksichtigung solcher Verluste wieder zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber 2019 den § 17 Abs. 2a EStG eingeführt. Dieser Paragraph stellt klar, dass zu den nachträglichen Anschaffungskosten unter anderem Darlehensverluste gehören, wenn die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Der BFH musste nun klären, wie diese Darlehen nach der neuen Gesetzeslage bewertet werden. Er bestätigt in seinem Urteil vom 18. Juli 2023, dass die bisherigen Grundsätze zur Bewertung weiterhin gelten: Ein in der Krise stehengelassenes Darlehen ist mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten. Der Wortlaut des neuen § 17 Abs. 2a EStG steht dem nicht entgegen, und der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung ausdrücklich an die frühere Rechtsprechung anknüpfen und deren Aufhebung rückgängig machen.
Der BFH begründet dies unter anderem mit:
Für Gesellschafter, deren Darlehen in der Krise einer Gesellschaft ausfallen, bedeutet dies, dass sie den Verlust unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können. Die Bewertung des Darlehens erfolgt dabei mit dem geringeren Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise der Gesellschaft. Dies stellt sicher, dass nur der tatsächlich aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung entstandene Verlust berücksichtigt wird.
Haben Sie weitere Fragen zu spezifischen Aspekten dieser Entscheidung oder zur allgemeinen steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.