Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für Familienstiftungen

Mai 23, 2025

Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für Familienstiftungen

Aufsatz der Rechtsanwälte Dr. Karsten Lorenz und Dr. Alexander Fassin, NJW 2025, 1526

Zusammengefasst von RA und Notar Krau

Mit der Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters am 1. Januar 2026 erweitern sich die Transparenzpflichten für Stiftungen in Deutschland erheblich.

Dies betrifft insbesondere Familienstiftungen, die bereits heute weitreichenden Offenlegungspflichten unterliegen.

Der neue Beitrag von Dr. Karsten Lorenz und Dr. Alexander Fassin beleuchtet die bevorstehenden Änderungen und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf.

Neue Anmelde- und Dokumentationspflichten

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Stiftungen nach ihrer Anerkennung und der Bestellung des Vorstands unverzüglich in öffentlich beglaubigter Form im Stiftungsregister angemeldet werden.

Bestehende Stiftungen haben hierfür bis zum 31. Dezember 2026 Zeit.

Die Anmeldung umfasst Angaben zu den Vorstandsmitgliedern, besonderen Vertretern, deren Vertretungsmacht und satzungsmäßigen Beschränkungen.

Beizufügen sind die Anerkennungsentscheidung, die Satzung sowie Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder.

Auch Änderungen im Vorstand, bei besonderen Vertretern oder Satzungsänderungen müssen zukünftig angemeldet werden.

Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für Familienstiftungen

Für vor dem 1. Januar 2026 erfolgte Satzungsänderungen gilt eine Übergangsregelung:

Es muss lediglich angegeben werden, welche Teile der Satzung geändert wurden, und eine vollständige Fassung der geänderten Satzung ist beizufügen.

Nicht erfüllte Anmeldepflichten können mit einem Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

Umfang der im Register einzutragenden Informationen

Das elektronische Stiftungsregister wird folgende Angaben enthalten:

Zur Stiftung: Name, Sitz, Datum der Anerkennung/Genehmigung (bei Verbrauchsstiftungen auch die Errichtungsdauer).

Zum Vorstand und besonderen Vertretern: Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort, Vertretungsmacht und satzungsmäßige Beschränkungen.

Satzungsänderungen nach Eintragung der Stiftung.

Erlöschen, Auflösung, Aufhebung und Beendigung der Stiftung.

Weitere Angaben zu Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.

Diese Angaben gehen teilweise über die bereits im Transparenzregister ersichtlichen Informationen hinaus.

Besonders relevant ist, dass Satzungsänderungen und das genaue Geburtsdatum (mit Tag) sowie der Wohnort der Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter im Stiftungsregister einzusehen sein werden.

Zudem werden die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente im Registerordner aufbewahrt.

Einsichtnahme und deren Beschränkung

Anders als beim Transparenzregister, wo ein berechtigtes Interesse erforderlich ist, ist die Einsichtnahme in das Stiftungsregister und die eingereichten Dokumente grundsätzlich jedermann gestattet.

Dies ist insbesondere für Familienstiftungen gravierend, da Satzungen oft vertrauliche Informationen enthalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.

Betroffene erfahren in der Regel nichts von der Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den schrankenlosen Zugang zu Informationen im Transparenzregister als unvereinbar mit EU-Grundrechten eingestuft.

Ähnliche Bedenken ergeben sich beim Stiftungsregister im Hinblick auf das nationale Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Stiftungen haben jedoch die Möglichkeit, die Einsichtnahme in die eingereichten Dokumente aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter zu beschränken oder auszuschließen.

Beispiele hierfür sind personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung.

Eine Schwärzung einzelner Inhalte ist dabei denkbar.

Es ist ratsam, einen solchen Antrag frühzeitig zu stellen, idealerweise bereits mit der Einreichung der Dokumente, um eine Offenlegung von vornherein zu verhindern oder einzuschränken.

Ein weitergehendes Widerspruchsrecht nach der DS-GVO ist jedoch ausgeschlossen.

Handlungsmöglichkeiten für Stiftungen

Vorbereitung der Anmeldung: Stiftungen sollten die notwendigen Anmeldungen zum Stiftungsregister frühzeitig vorbereiten und die einzureichenden Dokumente prüfen.

Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme:

Insbesondere für Bestandsstiftungen ist die Prüfung und Vorbereitung eines Antrags auf Beschränkung oder Ausschluss der Einsichtnahme essentiell, um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern.

Gestaltung bei Neuerrichtung:

Bei der Neugründung von Stiftungen sollten die weitreichenden Transparenzpflichten bereits bei der Ausgestaltung der Satzung und des Stiftungsgeschäfts berücksichtigt werden.

Eine anonymere Formulierung von Personen oder Vermögenswerten kann hier von Vorteil sein.

Satzungsänderungen bei Bestandsstiftungen:

Es kann sinnvoll sein, personalisierte Informationen in bestehenden Stiftungssatzungen zu „neutralisieren“.

Es bleibt jedoch unsicher, ob bei „Alt-Stiftungen“ die Errichtungssatzung zusätzlich zur geänderten Satzung öffentlich zugänglich sein wird.

Ein frühzeitiger Antrag auf Satzungsänderung kann hier Klarheit schaffen und das Interesse an einer Beschränkung der Einsichtnahme dokumentieren.

Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für Familienstiftungen

Bestätigende Beschlüsse:

Ein bestätigender Beschluss zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern könnte ausreichen, um die Notwendigkeit der Einreichung des ursprünglichen Dokuments mit weiteren vertraulichen Informationen zu umgehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Familienstiftungen und ihre Berater sich dringend mit den neuen Regelungen des Stiftungsregisters auseinandersetzten sollten,

um die erweiterten Transparenzpflichten zu erfüllen und gegebenenfalls Handlungsmöglichkeiten zur Beschränkung der Offenlegung sensibler Daten zu nutzen.

Haben Sie bereits Maßnahmen zur Vorbereitung auf das neue Stiftungsregister getroffen, oder gibt es spezifische Aspekte, bei denen Sie noch Unsicherheiten haben?

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.