Das Schicksal des Mietvertrages bei Tod des Vermieters
RA und Notar Krau
Beim Tod des Vermieters tritt der Erbe des Vermieters in das Mietverhältnis ein. Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich bestehen, da der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsstellung des Vermieters übernimmt
Dies bedeutet, dass der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf
Der Tod des Vermieters begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter. Das Mietverhältnis wird unverändert fortgeführt, und der Mieter hat keine Möglichkeit, allein aufgrund des Todes des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen
Der Erbe kann jedoch das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen, sofern er dies wünscht
Es gibt keine Sonderrechtsnachfolge wie bei den §§ 563 ff. BGB, die bei Tod des Mieters greifen würden. Stattdessen erfolgt die Nachfolge des Vermieters durch die Erben gemäß den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen
Der Erbe wird somit neuer Vermieter und übernimmt die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, einschließlich der Pflicht zur Rückgabe der Mietsicherheit
Sollte der Erbe das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, kann er es unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden. Dies gilt insbesondere bei Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden
Bei Zeitmietverträgen endet das Mietverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern keine Verlängerung vereinbart wird
Insgesamt bleibt das Mietverhältnis beim Tod des Vermieters bestehen, und der Erbe tritt als neuer Vermieter in die bestehenden Vertragsverhältnisse ein. Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht für den Mieter nicht allein aufgrund des Todes des Vermieters