Das Sterbegeld für Beamte in erbrechtlicher + pflichtteilsrechtlicher + steuerlicher Hinsicht
Das Sterbegeld für Beamte (oder Ruhestandsbeamte/Pensionäre) ist eine einmalige Zahlung vom Dienstherrn (Bund oder Land) an die Hinterbliebenen, um die mit dem Todesfall verbundenen Kosten abzufedern. Es beträgt in der Regel das Zweifache der letzten Dienst- oder Versorgungsbezüge des Verstorbenen.
Wir betrachten die Leistung nun aus drei rechtlichen Blickwinkeln:
Die wichtigste Unterscheidung im Erbrecht ist: Fällt eine Leistung in den Nachlass (die Erbmasse) oder steht sie dem Empfänger direkt zu?
Das beamtenrechtliche Sterbegeld fällt nicht in den Nachlass des verstorbenen Beamten.
Warum? Der Anspruch auf das Sterbegeld ist kein vererblicher Anspruch des Beamten, sondern ein eigener, originärer Anspruch des Hinterbliebenen gegenüber dem Dienstherrn. Das bedeutet, das Sterbegeld wird nicht vom Beamten „vererbt“, sondern aufgrund seiner Beamtenstellung an die gesetzlich bestimmten Empfänger gezahlt.
Wer bekommt es? Die Anspruchsberechtigung ist im Beamtenversorgungsgesetz ($ 18 BeamtVG) klar geregelt und folgt einer festen Rangfolge. Hauptanspruchsberechtigte sind in der Regel:
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.
Die Kinder (Abkömmlinge).
Wenn diese Personen nicht vorhanden sind, können andere Personen, die die Bestattungskosten getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer nachgewiesenen Kosten erhalten (sogenanntes Kostensterbegeld).
Das Sterbegeld gehört nicht zur Erbmasse, die nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt wird, sondern wird direkt an die im Beamtenrecht genannten Personen gezahlt.
Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) davor, durch ein Testament völlig enterbt zu werden, indem er ihnen einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses sichert.
Da das Sterbegeld, wie oben erklärt, nicht in den Nachlass fällt, wird es im Normalfall nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
Der Pflichtteil bezieht sich nur auf den Wert des tatsächlichen Nachlasses. Weil das Sterbegeld dem Begünstigten direkt zusteht und außerhalb des Nachlasses entsteht, mindert es in der Regel nicht den Pflichtteilsanspruch enterbter Erben. Es wird auch nicht als „ergänzungsbedürftige Schenkung“ oder ähnliches betrachtet.
Das Sterbegeld bleibt in der Regel auch bei Pflichtteilsansprüchen außen vor, da es keine Vermögensposition des Erblassers war, die in den Nachlass fällt.
Hier gibt es eine klare und wichtige Regelung, die oft für Verwirrung sorgt:
Das pauschale Sterbegeld ist steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich beim pauschalen Sterbegeld um steuerbare Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, die dem Empfänger zufließen (BFH-Urteil vom 19.4.2021, Az. VI R 8/19).
Es wird nicht als steuerfreie Beihilfe wegen Hilfsbedürftigkeit angesehen, sondern als Versorgung für die Abfederung der Todesfallkosten.
Das Sterbegeld wird als sonstiger Bezug besteuert. Dabei können der Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet werden, was die tatsächliche Steuerlast mindert. Die Lohnsteuer wird oft bereits vom Dienstherrn einbehalten.
Kostensterbegeld (Steuerfrei): Das sogenannte Kostensterbegeld, das an Personen gezahlt wird, die die Bestattungskosten nachweisen, aber nicht zum primären Kreis der Hinterbliebenen gehören, ist hingegen steuerfrei.
Obwohl es außerhalb des Nachlasses gezahlt wird, ist es dennoch ein Erwerb von Todes wegen. Allerdings bleibt es in der Regel steuerfrei, da es unter die Zweckzuwendung zur Bestreitung der Bestattungskosten fällt (bis zu 10.300 Euro, wenn es zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wird) oder die hohen Freibeträge für Ehegatten/Kinder greifen.
Steht dem Berechtigten direkt zu (→ eigenes Recht). Fällt nicht in den Nachlass und wird nicht wie ein „normales“ Erbe verteilt.
Bleibt unberücksichtigt. Wird bei der Berechnung des Pflichtteils nicht als Vorempfang angerechnet.
In der Regel einkommensteuerpflichtig (mit Freibeträgen). Muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Ausnahme: Kostensterbegeld ist steuerfrei).
Diese Erklärung dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle, professionelle Rechts- oder Steuerberatung.