Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

März 19, 2024

Das Testament auf einem Kneipenblock – Schnucki bekommt alles – OLG Oldenburg 3 W 96/23 – Beschluss vom 13. März 2024

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in einem Fall, dass ein Testament auf einem Kneipenblock wirksam ist, auch wenn es unkonventionell erscheint.

Ein Gastwirt aus Ostfriesland hinterließ einen Zettel im Gastraum, auf dem stand, dass eine bestimmte Person alles erben soll.

Wörtlich hieß es auf dem Zettel:

„Schnucki bekommt alles“

Seine Partnerin beantragte daraufhin einen Erbschein.

Sie machte geltend, dass es sich um ein rechtsgültiges eigenhändiges Testament handele und dass mit dem Begriff „Schnucki“ eindeutig sie als Lebenspartnerin des Erblassers gemeint sei.

Das Amtsgericht Westerstede lehnte den beantragten Erlass des Erbscheins ab, da der Testierwille nicht eindeutig feststellbar sei.

Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah das jedoch anders.

Das OLG Oldenburg betrachtete den handschriftlichen Text als gültiges Testament, da der Erblasser ihn selbst verfasst hatte und seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht habe.

Obwohl das Testament ungewöhnlich war und auf einem Kneipenblock hinter der Theke gefunden wurde, änderte dies nichts an seiner Gültigkeit.

Das Gericht entschied zugunsten der Partnerin als rechtmäßige Erbin.

Die Partnerin konnte glaubhaft machen, dass der Begriff „Schnucki“ eindeutig auf sie bezogen sei.

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Testament nicht an ein bestimmtes Format gebunden ist – solange es eigenhändig verfasst wurde

– und auch unkonventionelle Unterlagen als gültiges Testament dienen können.

Das ändert jedoch nichts daran, dass Sie als Erblasser es nicht darauf ankommen lassen sollten.

Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

Immerhin musste hier bis zum OLG gestritten werden.

Dies verursacht erhebliche Kosten.

Der sicherste Weg besteht daher immer noch darin, ein Testament bei dem Notar Ihres Vertrauens zu errichten

Ein notarielles Testament erspart einen kostenträchtigen Erbschein.

Der Notar gewährleistet rechtssichere Formulierungen.

Der Notar hat sich von Ihrer Testierfähigkeit zu überzeugt und wird seine Eindrücke später im Streitfall als Zeuge bestätigen.

Lassen Sie es daher nicht mit einem „Zettel-Testament“ bewenden – entscheiden Sie sich für den sichersten Weg!

Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

Gerne beraten wir Sie unverbindlich!

In Deutschland gibt es verschiedene Testamentsformen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.

Die wichtigsten sind:

1. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB):

  • Muss vollständig handschriftlich verfasst sein (kein PC, Schreibmaschine etc.).
  • Muss eigenhändig unterschrieben sein.
  • Sollte mit Ort und Datum versehen sein.

Vorteile:

  • Kostengünstig
  • Flexibel und jederzeit änderbar

Nachteile:

  • Formfehler können zur Ungültigkeit führen
  • Kann verloren gehen oder gefälscht werden

2. Öffentliches Testament (§ 2232 BGB):

  • Wird mündlich vor einem Notar erklärt.
  • Der Notar beurkundet den letzten Willen.
  • Wird beim Amtsgericht hinterlegt.

Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

Vorteile:

  • Rechtsgültigkeit ist sichergestellt
  • Wird sicher verwahrt

3. Gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB):

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten.
  • Muss notariell beurkundet werden.
  • Enthält in der Regel gegenseitige Erbeinsetzungen und gemeinsame Verfügungen (z.B. über den Nachlass).

Vorteile:

  • Klare Regelung der Erbfolge
  • Schutz des länger lebenden Partners

Nachteile:

  • Eingeschränkte Änderbarkeit nach dem Tod des ersten Partners

4. Nottestament (§§ 2249-2251 BGB):

  • Kommt in Ausnahmesituationen zur Anwendung (z.B. Lebensgefahr).
  • Kann mündlich vor drei Zeugen erklärt werden.
  • Gültigkeit ist zeitlich begrenzt.

Das Testament auf einem Kneipenblock – OLG Oldenburg 3 W 96/23

5. Erbvertrag (§§ 1941 ff. BGB):

  • Vertragliche Regelung der Erbfolge.
  • Muss notariell beurkundet werden.
  • Bindend für beide Vertragsparteien.

Vorteile:

  • Hohe Rechtssicherheit
  • Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
RA und Notar Krau

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