Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten – Die Schlüssigkeitsprüfung

Juli 16, 2025

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten – Die Schlüssigkeitsprüfung

RA und Notar Krau

Stell dir vor, du hast einen Streit mit jemandem und gehst vor Gericht. Wenn die andere Person – der Beklagte – nicht zum Gerichtstermin erscheint, kann das weitreichende Folgen haben. Genau darum geht es in den hier beschriebenen Grundsätzen zum sogenannten Versäumnisurteil, insbesondere im Zusammenhang mit Paragraf 331 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Was passiert, wenn der Beklagte nicht erscheint? – Die „Geständnisfiktion“

Wenn der Beklagte im Gerichtstermin fehlt, geht das Gesetz davon aus, dass er das, was der Kläger mündlich vorträgt, als wahr zugibt. Das nennt man eine gesetzliche Fiktion oder Geständnisfiktion. Es ist so, als hätte der Beklagte gesagt: „Ja, das stimmt alles, was der Kläger sagt.“

Das hat eine wichtige Konsequenz:

Der Richter muss diese vorgetragenen Tatsachen des Klägers als wahr annehmen, ohne sie selbst zu überprüfen oder Beweise dafür zu verlangen. Sie sind dann nicht mehr beweisbedürftig. Der Richter ist aber immer noch frei in seiner rechtlichen Würdigung. Das bedeutet, er muss prüfen, ob die vom Kläger vorgetragenen und nun als wahr angenommenen Tatsachen den Klageantrag (also das, was der Kläger vom Gericht verlangt) auch wirklich rechtfertigen. Dies nennt man Schlüssigkeitsprüfung. Der Richter prüft also, ob der Fall des Klägers „schlüssig“ ist, d.h., ob die behaupteten Tatsachen rechtlich ausreichen, um den Anspruch zu begründen.

Was genau umfasst diese „Geständnisfiktion“?

Die Geständnisfiktion umfasst grundsätzlich alles, was der Kläger mündlich an tatsächlichen Behauptungen vorbringt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einzelne Fakten oder um ganze Sachverhaltskomplexe handelt. Selbst juristisch klingende Begriffe können darunterfallen, wenn sie in Wirklichkeit nur eine Zusammenfassung von Fakten sind (z.B. wenn jemand von „Kauf“ spricht und damit die tatsächlichen Umstände des Kaufvertrags meint).

Wichtig ist auch, dass es unerheblich ist, wann diese Tatsachen vom Kläger zum ersten Mal schriftlich genannt wurden. Es geht um das mündliche Vorbringen im Termin. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Beklagte die mündlichen Ausführungen des Klägers nicht rechtzeitig vor dem Termin schriftlich erhalten hat – dann kann unter Umständen kein Versäumnisurteil ergehen.

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten – Die Schlüssigkeitsprüfung

Die Geständnisfiktion ist sehr streng:

Der Richter darf nicht prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen wahrscheinlich sind oder nicht. Er darf auch keine Beweiswürdigung vornehmen. Das bedeutet, dass selbst wenn der Richter den Vortrag des Klägers für unwahrscheinlich hält, er ihn als wahr annehmen muss, wenn der Beklagte nicht erscheint.

Die fiktive Anerkennung umfasst auch Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Internationalen Privatrecht stehen, also Fragen, welches nationale Recht auf einen Fall angewendet werden muss.

Was ist mit Einwänden und Einreden des Beklagten?

Auch hier zählt nur das, was der Kläger in seinem Vortrag erwähnt. Wenn der Kläger nicht vorträgt, dass der Beklagte bestimmte Einwände oder Einreden (wie z.B. eine Zahlung oder eine Verjährung) erhoben hat, wird angenommen, dass diese nicht existieren. Es ist irrelevant, ob der Beklagte solche Einwände oder Einreden in früheren schriftlichen Äußerungen oder Terminen vorgebracht hat.

Macht der Kläger aber selbst geltend, dass es rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen gibt (z.B. dass der Beklagte die Forderung bereits bezahlt hat), dann muss das Gericht dies berücksichtigen. Denn auch das ist Teil des klägerischen Vortrags, der nun als wahr gilt. Wenn der Kläger also vorträgt, dass seine Forderung durch Zahlung erloschen ist, dann ist seine Klage unschlüssig, und das Gericht muss sie abweisen – dies geschieht dann aber durch ein „kontradiktorisches Urteil“, da der Klageantrag nicht schlüssig ist, nicht weil der Beklagte abwesend war.

Eine Besonderheit gilt für „echte“ Einreden des Bürgerlichen Rechts (wie z.B. die Verjährung). Diese müssen vom Beklagten ausdrücklich geltend gemacht werden. Da der Beklagte nicht anwesend ist, kann er diese Einrede im Termin nicht erheben. Selbst wenn der Kläger Umstände vorträgt, die eine Verjährung ergeben würden, kann das Gericht diese Einrede nicht berücksichtigen, es sei denn, der Kläger selbst trägt vor, dass der Beklagte die Einrede bereits außergerichtlich erhoben hat.

Was ist von der Geständnisfiktion ausgenommen?

Nicht alles, was der Kläger vorträgt, wird automatisch als wahr angenommen:

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten – Die Schlüssigkeitsprüfung

Erfahrungssätze und Rechtsfragen:

Allgemeine Lebenserfahrung, Bräuche oder reine Rechtsfragen (wie die Anwendung ausländischen Rechts) werden vom Gericht nicht als zugestanden fingiert. Das Gericht muss diese selbst prüfen.

Anerkenntnis oder Verzicht:

Wenn der Kläger selbst bereits die Klage anerkannt oder auf seinen Anspruch verzichtet hat, ist eine Geständnisfiktion ausgeschlossen.

Amtliche Prüfungspflichten:

Dinge, die das Gericht von Amts wegen prüfen muss (z.B. echte Prozessvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts), unterliegen keiner Geständnisfiktion. Hier kann auch ein anwesender Beklagter kein Geständnis abgeben, das das Gericht von seiner Prüfungspflicht entbindet. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, etwa bei Vereinbarungen über den Gerichtsstand.

Was ist mit früheren Verhandlungen und Beweisaufnahmen?

Ein wichtiger Grundsatz ist die Einheit der mündlichen Verhandlung. Das bedeutet, dass in jedem Termin der gesamte Streitgegenstand neu behandelt wird. Wenn der Beklagte in einem späteren Termin nicht erscheint, darf das Gericht sein früheres Vorbringen oder die Ergebnisse einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr berücksichtigen. Selbst wenn diese Ergebnisse dem jetzigen Klagevortrag des Klägers widersprechen, muss das Gericht ein Versäumnisurteil fällen, das auf dem (als wahr unterstellten) Vortrag des Klägers basiert.

Offensichtlich falsche Tatsachenbehauptungen

Grundsätzlich muss der Kläger die Wahrheitspflicht beachten. Das Gesetz verlangt vom Richter nicht, die Wahrheit des klägerischen Vortrags zu überprüfen, sondern nur die rechtliche Schlüssigkeit. Eine Grenze gibt es aber: Wenn die klägerischen Behauptungen offensichtlich falsch sind, weil sie unmöglich sind oder das Gegenteil offenkundig ist, dann muss die Geständnisfiktion entfallen. Das Gericht muss in solchen Fällen ein Versäumnisurteil ablehnen. Das gilt auch, wenn Kläger und Beklagter kollusiv zusammenarbeiten, also absichtlich eine falsche Behauptung aufstellen, um das Gericht zu täuschen.

Besondere Klageformen

Unbezifferte Klageanträge (z.B. Schmerzensgeld):

Ein Versäumnisurteil ist möglich, aber der Kläger muss die tatsächlichen Grundlagen und eine ungefähre Höhe des Betrags angeben, damit das Gericht eine Summe festsetzen kann.

Stufenklage:

Bei einer Klage, die in mehreren Schritten verhandelt wird (z.B. erst Auskunft, dann Zahlung), kann ein Versäumnisurteil nur über die erste Stufe ergehen.

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Haupt- und Hilfsanträge:

Auch hier kann über beides entschieden werden. Es ist sogar möglich, den Hauptantrag durch ein streitiges Urteil abzuweisen, weil er unschlüssig ist, und dem Hilfsantrag durch Versäumnisurteil stattzugeben.

Grundurteil:

Ein Grundurteil (das nur über den Anspruch „dem Grunde nach“ entscheidet) ist als Versäumnisurteil unzulässig.

Verspäteter oder neuer Vortrag des Klägers

Wenn der Kläger im Termin ganz neue Tatsachen vorbringt oder solche, die dem Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann zwar ein kontradiktorisches Urteil gegen den Kläger verhindert werden (weil seine Klage dadurch schlüssig wird), aber ein echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist dann nicht möglich. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils muss in solchen Fällen abgelehnt werden. Das gilt auch für Klageänderungen oder neue Klagen, die im Termin erhoben werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Regelungen zum Versäumnisurteil bei Nichterscheinen des Beklagten sind komplex. Sie sollen den Kläger schützen, wenn der Beklagte den Prozess durch seine Abwesenheit verzögern oder verhindern will. Gleichzeitig gibt es aber klare Grenzen, um sicherzustellen, dass das Verfahren fair bleibt und der Richter nicht dazu gezwungen wird, offenkundig falsche Behauptungen als wahr anzunehmen.

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