Das Verschaffungsvermächtnis

Juli 29, 2025

Das Verschaffungsvermächtnis: Ein Geschenk mit einer kleinen Aufgabe

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, jemand möchte Ihnen in seinem Testament etwas Bestimmtes vermachen – zum Beispiel ein besonderes Gemälde, ein seltenes Buch oder sogar ein Grundstück. Normalerweise würde diese Person Ihnen das, was sie Ihnen vermachen möchte, einfach direkt aus ihrem Nachlass zukommen lassen. Das ist das klassische Vermächtnis.

Aber was ist, wenn die Person, die das Testament macht (der sogenannte Erblasser), Ihnen etwas vermachen möchte, das ihr zum Zeitpunkt ihres Todes gar nicht gehört? Oder etwas, das zwar ihr gehört, aber sie möchte, dass es auf eine ganz bestimmte Art und Weise zu Ihnen kommt, die nicht dem direkten Besitzübergang entspricht? Genau hier kommt das Verschaffungsvermächtnis ins Spiel.

Was ist das Prinzip?

Der Name „Verschaffungsvermächtnis“ klingt kompliziert, aber das Prinzip ist eigentlich recht einfach: Der Erblasser möchte, dass Sie (der sogenannte Vermächtnisnehmer) eine bestimmte Sache erhalten. Aber anstatt sie Ihnen direkt zu überlassen, gibt er einer anderen Person, dem Erben (oder einem anderen Vermächtnisnehmer), die Aufgabe, Ihnen diese Sache zu „verschaffen“. Das bedeutet, der Erbe muss dafür sorgen, dass Sie das Gewünschte am Ende bekommen.

Stellen Sie sich den Erblasser wie einen Regisseur vor, der Anweisungen gibt, und den Erben wie einen Schauspieler, der diese Anweisungen ausführt, um dem Vermächtnisnehmer sein „Geschenk“ zu überbringen.

Wann wird ein Verschaffungsvermächtnis eingesetzt?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Erblasser ein Verschaffungsvermächtnis anordnen könnte:

Die vermachte Sache gehört nicht dem Erblasser: Dies ist der häufigste Fall. Nehmen wir an, der Erblasser möchte Ihnen unbedingt das antike Pendel der Nachbarsfamilie vermachen, das ihm selbst nie gehörte. Er kann in seinem Testament anordnen, dass sein Erbe dieses Pendel von der Nachbarsfamilie kaufen und es Ihnen dann übergeben soll. Der Erbe hat dann die Pflicht, sich um den Erwerb zu kümmern.

Die vermachte Sache gehört dem Erblasser, soll aber erst erworben werden: Manchmal möchte der Erblasser, dass eine Sache speziell für den Vermächtnisnehmer angefertigt oder besorgt wird. Er könnte zum Beispiel verfügen, dass sein Erbe einen bestimmten Edelstein kaufen und daraus ein Schmuckstück für Sie anfertigen lassen soll.

Die Sache soll aus einem bestimmten Teil des Nachlasses kommen: Der Erblasser könnte verfügen, dass ein bestimmtes Möbelstück, das zum Zeitpunkt des Todes noch gar nicht feststeht, aus dem Erlös eines bestimmten Verkaufs erworben werden soll.

Komplexere Gestaltungen: In manchen Fällen kann es auch um die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft gehen, die erst noch gegründet werden muss, oder um die Übertragung von Rechten, die erst noch erworben werden müssen.

Wer sind die Beteiligten?

Der Erblasser: Die Person, die das Testament macht und das Verschaffungsvermächtnis anordnet.

Der Vermächtnisnehmer: Die Person, die das „Geschenk“ erhalten soll. Sie ist nicht Erbe, erhält aber einen bestimmten Vermögensvorteil.

Der Beschwerte (meist der Erbe): Die Person, die die Aufgabe hat, die Sache zu beschaffen und an den Vermächtnisnehmer zu übergeben. Oft ist das der Alleinerbe oder einer der Miterben. Es kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein, der dann seinerseits eine Verpflichtung hat.

Das Verschaffungsvermächtnis

Was sind die Pflichten des Beschwerten?

Der Beschwerte hat die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die vom Erblasser gewünschte Sache zu beschaffen. Das bedeutet in der Regel:

Kauf: Wenn die Sache nicht dem Erblasser gehörte, muss der Beschwerte versuchen, sie zu einem angemessenen Preis zu erwerben.

Anfertigung/Herstellung: Wenn die Sache erst hergestellt werden muss, muss der Beschwerte dies veranlassen.

Kosten tragen: Die Kosten für die Beschaffung (z.B. der Kaufpreis, Transportkosten, Notarkosten bei Immobilien) gehen zu Lasten des Beschwerten, also letztlich aus dem Nachlass.

Was passiert, wenn die Beschaffung unmöglich ist?

Nicht immer ist es möglich, die gewünschte Sache zu beschaffen. Was passiert, wenn:

Der Verkäufer sich weigert: Wenn die Nachbarsfamilie das antike Pendel partout nicht verkaufen will, obwohl der Erbe einen fairen Preis anbietet?

Die Sache nicht existiert: Wenn das gewünschte Kunstwerk in Wirklichkeit nie geschaffen wurde?

Die Kosten unzumutbar hoch wären: Wenn der Preis für das Pendel plötzlich ins Astronomische steigt und den Nachlass unverhältnismäßig belasten würde?

In solchen Fällen ist der Beschwerte unter Umständen von seiner Pflicht befreit. Das Gesetz sieht vor, dass die Verpflichtung zur Beschaffung entfällt, wenn sie unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte. Der Vermächtnisnehmer hätte dann in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz. Die genaue Bewertung hängt immer vom Einzelfall und der Formulierung im Testament ab. Der Erblasser kann hierfür auch Ersatzregelungen treffen, z.B. dass stattdessen ein Geldbetrag zu zahlen ist.

Warum ist das Verschaffungsvermächtnis nützlich?

Das Verschaffungsvermächtnis bietet dem Erblasser eine große Flexibilität bei der Gestaltung seines letzten Willens. Es ermöglicht ihm, auch Dinge zu vermachen, die sich nicht direkt in seinem Besitz befinden oder deren Übertragung eine aktive Handlung des Erben erfordert. Es ist ein Instrument, um sehr spezifische Wünsche und Zuwendungen zu realisieren, die über das einfache „Dieses gehört dir“ hinausgehen.

Fazit

Das Verschaffungsvermächtnis ist also eine Anweisung im Testament an den Erben (oder eine andere Person), eine bestimmte Sache für den Vermächtnisnehmer zu besorgen und ihm zu übergeben. Es ist ein wertvolles Werkzeug im Erbrecht, um auch komplexe Wünsche des Erblassers zu erfüllen und sicherzustellen, dass bestimmte Personen genau das erhalten, was für sie bestimmt ist, selbst wenn der Erblasser es zum Zeitpunkt seines Todes nicht direkt selbst übergeben kann. Es ist ein Geschenk mit einer kleinen Aufgabe für den, der es ausführen muss.

Ich hoffe, diese Erklärung macht das Konzept des Verschaffungsvermächtnisses verständlicher!

RA und Notar Krau

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