Das Vorhandensein des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls
Wer erbt eigentlich? Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge einfach erklärt
Stellen Sie sich vor, ein geliebter Mensch stirbt. Neben der Trauer kommt oft die Frage auf: Wer erbt jetzt eigentlich? Das deutsche Erbrecht kann da schnell kompliziert wirken. Doch keine Sorge, Rechtsanwalt und Notar Krau erklärt Ihnen heute die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Erbfolge verständlich.
Damit jemand gesetzlicher Erbe werden kann, muss er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also des Verstorbenen, noch am Leben sein. Das klingt logisch, ist aber die absolute Grundvoraussetzung. Es gibt nur eine sehr seltene Ausnahme, die sogenannte „Nacherbschaft“, aber für die allermeisten Fälle gilt: Wer tot ist, kann nicht erben.
Es reicht nicht allein aus, dass jemand zum Zeitpunkt des Todes lebt. Es darf auch kein „Berufungshindernis“ vorliegen. Das ist ein juristischer Begriff für Umstände, die verhindern, dass jemand tatsächlich Erbe wird, obwohl er eigentlich nach der Verwandtschaftsbeziehung dazu berechtigt wäre.
Solche Hindernisse können zum Beispiel sein:
In all diesen Fällen ist es so, als ob die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht vorhanden gewesen wäre, und die Erbschaft geht an die nächsten Berechtigten über.
Wichtig ist immer der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Erbschaft fällt in diesem Moment an. Was danach passiert, zum Beispiel wenn ein eigentlich vorrangiger Erbe das Erbe ausschlägt, wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück. Es wird also so getan, als wäre die Erbschaft schon von Anfang an an die Person gegangen, die dann letztendlich erbt.
Ich hoffe, diese Erklärungen haben Ihnen geholfen, die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau