Das Vorhandensein des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls

Juni 2, 2025

Das Vorhandensein des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls

Wer erbt eigentlich? Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge einfach erklärt

Stellen Sie sich vor, ein geliebter Mensch stirbt. Neben der Trauer kommt oft die Frage auf: Wer erbt jetzt eigentlich? Das deutsche Erbrecht kann da schnell kompliziert wirken. Doch keine Sorge, Rechtsanwalt und Notar Krau erklärt Ihnen heute die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Erbfolge verständlich.


Der entscheidende Moment: Wer muss leben, um zu erben?

Damit jemand gesetzlicher Erbe werden kann, muss er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also des Verstorbenen, noch am Leben sein. Das klingt logisch, ist aber die absolute Grundvoraussetzung. Es gibt nur eine sehr seltene Ausnahme, die sogenannte „Nacherbschaft“, aber für die allermeisten Fälle gilt: Wer tot ist, kann nicht erben.


Stolpersteine auf dem Weg zum Erbe: Was die Erbberechtigung ausschließen kann

Es reicht nicht allein aus, dass jemand zum Zeitpunkt des Todes lebt. Es darf auch kein „Berufungshindernis“ vorliegen. Das ist ein juristischer Begriff für Umstände, die verhindern, dass jemand tatsächlich Erbe wird, obwohl er eigentlich nach der Verwandtschaftsbeziehung dazu berechtigt wäre.

Solche Hindernisse können zum Beispiel sein:

  • Vorverstorben: Wenn ein eigentlich berechtigter Verwandter schon vor dem Erblasser gestorben ist, kann er natürlich nicht erben.
  • Verzicht auf das Erbe: Man kann zu Lebzeiten auf sein Erbe verzichten. Das ist ein rechtsgültiger Vertrag, der unwiderruflich ist.
  • Erbe ausschlagen: Nach dem Tod des Erblassers kann man innerhalb einer bestimmten Frist das Erbe ausschlagen. Das bedeutet, man lehnt es ab und bekommt nichts, haftet aber auch nicht für Schulden.
  • Erbunwürdigkeit: In sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen kann jemand gerichtlich für erbunwürdig erklärt werden. Das passiert zum Beispiel, wenn jemand den Erblasser vorsätzlich getötet oder versucht hat zu töten.
  • Enterbung: Der Erblasser kann in einem Testament bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, also enterben.

In all diesen Fällen ist es so, als ob die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht vorhanden gewesen wäre, und die Erbschaft geht an die nächsten Berechtigten über.

Das Vorhandensein des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls


Was zählt, ist der Moment des Todes

Wichtig ist immer der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Erbschaft fällt in diesem Moment an. Was danach passiert, zum Beispiel wenn ein eigentlich vorrangiger Erbe das Erbe ausschlägt, wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück. Es wird also so getan, als wäre die Erbschaft schon von Anfang an an die Person gegangen, die dann letztendlich erbt.

Ich hoffe, diese Erklärungen haben Ihnen geholfen, die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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