
Das Wahlvermächtnis
RA und Notar Krau
Stell dir vor, jemand, der ein Testament schreibt, also ein Erblasser, möchte einer bestimmten Person (dem sogenannten Vermächtnisnehmer) etwas zukommen lassen. Das nennt man ein Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erben, der Rechtsnachfolger des Erblassers wird und dessen gesamtes Vermögen (und Schulden) erbt, bekommt der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Betrag. Er wird nicht direkt Erbe, sondern hat einen Anspruch auf die ihm zugedachte Sache gegenüber dem oder den Erben.
Jetzt kommt das Wahlvermächtnis ins Spiel. Das ist eine besondere Form des Vermächtnisses. Anstatt einen ganz spezifischen Gegenstand zu nennen, sagt der Erblasser: „Du bekommst entweder A oder B oder C – such es dir aus!“ Oder, wie im Gerichtsfall, den wir besprochen haben: „Du bekommst ein Haus oder einen Bauplatz.“
Ein Erblasser kann verschiedene Gründe haben, ein Wahlvermächtnis anzuordnen:
Unsicherheit über die Zukunft: Vielleicht weiß der Erblasser nicht genau, welcher Gegenstand zum Zeitpunkt seines Todes noch vorhanden sein wird oder welche Option für den Begünstigten am besten passt.
Flexibilität für den Begünstigten: Der Erblasser möchte dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, was für ihn am nützlichsten oder wünschenswertesten ist. Das zeigt oft eine besondere Wertschätzung.
Verfügbarkeit der Gegenstände: Es kann sein, dass der Erblasser mehrere ähnliche Gegenstände besitzt und es ihm egal ist, welchen davon der Vermächtnisnehmer bekommt.
Der zentrale Punkt beim Wahlvermächtnis ist das Wahlrecht. Jemand muss entscheiden, welche der angebotenen Optionen letztendlich erfüllt wird.
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
Der Erblasser bestimmt, wer wählt: Das ist die einfachste und klarste Variante. Der Erblasser schreibt im Testament ausdrücklich: „Max soll von meinen beiden Autos dasjenige wählen, das er haben möchte.“ Oder: „Mein Erbe soll entscheiden, welches meiner beiden Häuser Lisa bekommt.“
Das Gesetz greift ein (im Zweifel): Wenn der Erblasser im Testament nichts dazu gesagt hat, wer wählen darf, dann tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft. Gemäß Paragraf 262 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. Im Kontext des Vermächtnisses ist der Schuldner derjenige, der die Leistung erbringen muss – also der Erbe oder, falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, der Testamentsvollstrecker. Das bedeutet: Wenn im Testament nichts anderes steht, darf der Erbe oder Testamentsvollstrecker entscheiden, welche der angebotenen Dinge der Vermächtnisnehmer erhält.
Auslegung des Testaments: Und genau hier wird es manchmal kompliziert, wie unser Gerichtsfall zeigt. Bevor man einfach den Paragrafen 262 BGB anwendet, müssen Gerichte und andere Beteiligte das Testament sehr genau auslegen. Das bedeutet, sie versuchen herauszufinden, was der Erblasser wirklich wollte, selbst wenn er es nicht ausdrücklich geschrieben hat. Wenn zum Beispiel die Formulierung lautet: „Frau Müller soll ein Grundstück nach Wahl erhalten“, dann kann man daraus oft schließen, dass die Vermächtnisnehmerin selbst wählen sollte, weil die Formulierung direkt an sie gerichtet ist und sie als die Begünstigte gemeint ist. Dies war auch die Einschätzung des OLG München in dem Fall, den wir besprochen haben.
Sobald die Wahl getroffen ist (egal, ob durch den Erblasser, den Vermächtnisnehmer, den Erben oder den Testamentsvollstrecker), konkretisiert sich das Vermächtnis. Das bedeutet, aus den verschiedenen Optionen wird eine einzige, feste Leistung. Ab diesem Zeitpunkt hat der Vermächtnisnehmer einen konkreten Anspruch auf genau diesen einen Gegenstand.
Klarheit im Testament: Wenn du ein Wahlvermächtnis anordnest, mache ganz klar, wer die Wahl treffen soll. Das erspart deinen Erben und den Begünstigten viel Ärger und mögliche Rechtsstreitigkeiten.
Der Testamentsvollstrecker darf bei der Erfüllung eines Vermächtnisses grundsätzlich keine Gegenstände herausgeben, die nicht eindeutig vom Vermächtnis umfasst sind. Wenn er das tut, handelt es sich um eine „unentgeltliche Verfügung“, für die er normalerweise die Zustimmung aller Erben braucht. Das war der Knackpunkt beim Weggrundstück in unserem Gerichtsfall: Es war nicht ausdrücklich als Teil des „Bauplatzes“ erwähnt, daher brauchte es die Zustimmung der Erbin.
Wenn ein Testament unklar ist, versucht das Gericht, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Das kann ein komplexer Prozess sein, bei dem alle Formulierungen, Umstände und sogar die Beziehungen des Erblassers zu den Begünstigten berücksichtigt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Wahlvermächtnis ein nützliches Instrument sein kann, um dem Erblasser Flexibilität und dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu geben. Es erfordert jedoch eine sorgfältige Formulierung, um spätere Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich bei der Testamentserstellung von einem Fachmann (z.B. einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht) beraten zu lassen.
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